· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Umsatzsteuerbefreiung bei Lieferung an privaten Abnehmer in Drittland: BMF passt Schreiben an
von San Kim, Rechtsanwältin, und Rainald Vobbe, Steuerberater und Diplom-Finanzwirt, Flick Gocke Schaumburg, Bonn
| Die Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen wird stets dann relevant, wenn Waren im Zuge ihrer Lieferung von Deutschland in ein Drittland gelangen. Mit Schreiben vom 12.03.2025 hat das BMF nun zu Lieferungen von Ausrüstungs- oder Versorgungsgegenständen eines Beförderungsmittels an private Abnehmer Stellung genommen und die Verwaltungsanweisungen angepasst. ASR stellt das BMF-Schreiben vor. |
Voraussetzungen der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen
Anders als bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (in die EU) setzt die Steuerbefreiung für Ausfuhren in das Drittlandsgebiet im Grundsatz nicht voraus, dass der Abnehmer ein Unternehmer sein muss. Sofern es nicht der Lieferer, sondern der Abnehmer ist, der die Ware in das Drittland transportiert, handelt es sich nur dann um eine steuerfreie Ausfuhr, wenn der Abnehmer im Ausland (bzw. bei Privatabnehmern und Transport im Reisegepäck: außerhalb der EU) ansässig ist.
Ausfuhr von Kfz-Ausrüstungs- und -Versorgungsgegenständen
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