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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    EuGH: Rechnungsberichtigung wirkt zurück

    | Rechnungsberichtigungen wirken auf den Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung zurück. Das hat der EuGH entschieden. Folge: Der zum Zeitpunkt der ursprünglichen (fehlerhaften) Rechnungsstellung gewährte Vorsteuerabzug bleibt erhalten und muss nicht verzinst werden, wenn ein Unternehmer später eine korrigierte Rechnung vorlegen kann. Die deutsche Regelung mit Verzinsung widerspricht der Neutralität der Umsatzsteuer (EuGH, Urteil vom 15.09.2016, Rs. C-518/14, Abruf-Nr. 188726 - Senatex). |

     

    Hintergrund | Rechnungen, die nicht die strengen Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG erfüllen, sollen nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Werden solche formell mangelhaften Rechnungen (oft Jahre später) in einer Betriebsprüfung entdeckt, muss der Steuerpflichtige die bis dahin zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuern zurückzahlen und den Rückzahlungsbetrag mit sechs Prozent pro Jahr verzinsen. Diese Zinszahlungen aufgrund formaler Rechnungsmängel werden künftig nicht mehr anfallen. Unternehmen, denen in der Vergangenheit der Vorsteuerabzug aufgrund formeller Rechnungsmängel versagt wurde, können nun in bestimmten Fällen die gezahlten Zinsen zurückholen.

     

    PRAXISHINWEIS | Wie Sie ggf. Ihre Chancen auf Rückerstattung gezahlter Zinsen nutzen, erfahren Sie in der November-Ausgabe von ASR bzw. ab Anfang Oktober 2016 auf der ASR-Website (asr.iww.de). Die Umsatzsteuerspezialisten aus der Kanzlei Küffner, Maunz, Langer, Zugmaier in München werden das Urteil analysieren und Handlungsempfehlungen für betroffene Autohäuser erarbeiten.