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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Ende der befristeten Umsatzsteuer-Senkung im Autohaus: Was gilt ab dem 01.01.2021?

    von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund

    | Vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 wurden die Umsatzsteuersätze für Fahrzeuglieferungen und andere Leistungen der Autohäuser von 19 Prozent auf 16 Prozent gesenkt (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz). Was gilt ab dem Ende der Befristung, also ab dem 01.01.2021? Diese Frage beantwortet Ihnen ASR in diesem Beitrag. |

    Zwölf Grundregeln

    Bei der Änderung des Umsatzsteuersatzes gibt es zwölf Grundregeln, die für Autohäuser besonders relevant sind:

     

    • Zwölf Grundregeln bei der Änderung des Umsatzsteuersatzes
    • 1) Grundsatz: Entscheidend ist, wann der Umsatz bewirkt (= ausgeführt) wird (Abschn. 12.1 Abs. 3 S. 1 UStAE). Umsätze nach dem 01.07.2020 und bis zum 31.12.2020 sind mit 16 Prozent zu besteuern. Ab dem 01.01.2021 sind die Umsätze dann wieder mit 19 Prozent zu besteuern.
    • 2) Fahrzeuglieferungen sind grundsätzlich dann ausgeführt, wenn der Kunde die Verfügungsmacht über das Fahrzeug erlangt (Abschn. 13.1 Abs. 2 S. 1 UStAE). Dies ist in der Regel der Zeitpunkt der Auslieferung (Schlüsselübergabe).
    • 3) Werklieferungen: Kfz-Reparaturen, die als Werklieferungen zu beurteilen sind (= Materialanteil über 50 Prozent, Abschn. 3.8 Abs. 6 S. 6 UStAE), sind grundsätzlich dann ausgeführt, wenn der Kunde das Fahrzeug abholt (Schlüsselrückgabe).
    • 4) Werkleistungen: Bei Kfz-Reparaturen, die als Werkleistungen zu beurteilen sind (= Materialanteil 50 Prozent oder weniger, vgl. Abschn. 3.8 Abs. 6 S. 6 UStAE), ist entscheidend, wann der Kunde das Fahrzeug abnimmt (vgl. Abschn. 13.2 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UStAE). Auch hier wird man auf die Schlüsselrückgabe abstellen können.
    • 5) Transport: Wird das vom Kunden erworbene oder durch Werklieferung reparierte Fahrzeug dem Kunden vom Autohaus gebracht, ist der Transportbeginn maßgebend (Abschn. 13.1 Abs. 2 S. 2 UStAE).
    • 6) Sonstige Leistungen (also solche, die nicht zu einer Lieferung führen) sind grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt (Abschn. 13.2 Abs. 3 S. 1 UStAE).
    • 7) Leasinggeschäfte sind zeitlich begrenzte Dauerleistungen, die in der Regel in monatlichen Teilleistungen erbracht werden (Abschn. 13.2 Abs. 3 und Abs. 4 UStAE). Maßgebend ist der Steuersatz, der bei Beendigung des jeweiligen Leasingmonats gilt (Abschn. 12.1 Abs. 4 UStAE).
    • 8) Leasing-Sonderzahlungen sind als für den Gesamtzeitraum vereinnahmtes Entgelt anteilig auf die Teilleistungszeiträume umzulegen.
    • 9) Mietfahrzeuge: Erhält der Kunde ‒ etwa für die Dauer einer Reparatur ‒ ein besonders berechnetes Mietfahrzeug, ist der Steuersatz bei Beendigung des Mietverhältnisses entscheidend.
    • 10) Ohne Bedeutung ist das Datum des Vertrags, also wann der Kunde den Kaufvertrag unterschrieben oder den Reparaturauftrag erteilt hat.
    • 11) Ohne Bedeutung ist das Datum der Rechnungsstellung, also wann das Autohaus dem Kunden die Rechnung schreibt (Abschn. 12.1 Abs. 3 S. 2 UStAE).
    • 12) Ohne Bedeutung ist, wann der Kunde die Rechnung bezahlt (Abschn. 12.1 Abs. 3 S. 2 UStAE).