· Umsatzsteuer
Differenzbesteuerung: Wenn der Liefergegenstand teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt

von Dipl.-Finanzwirt (FH) Matthias Ulbrich, Visselhövede
| Die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG ermöglicht es Händlern, die Umsatzsteuer nicht aus der gesamten Gegenleistung berechnen zu müssen, sondern aus der Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis für den Gegenstand. Die Regelung nehmen vor allem Gebrauchtwagenhändler in Anspruch. Was es für die Differenzbesteuerung bedeutet, wenn ein Gegenstand teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt, hat kürzlich der BFH entschieden. ASR erklärt, welche Bedeutung das Urteil für den Autohandel hat. |
BFH-Urteil beeinflusst Differenzbesteuerung im Kfz-Handel
Der BFH hat Folgendes klargestellt: Die Lieferung einer Waschkommode, die sich aus einer Kommode, die ohne Recht zum Vorsteuerabzug von einer Privatperson erworben wurde, und aus mit Recht zum Vorsteuerabzug erworbenen Sanitärgegenständen (Waschbecken, Armaturen etc.) zusammensetzt, unterliegt nicht der Differenzbesteuerung, weil der Liefergegenstand teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt hat (BFH, Urteil vom 11.12.2024, Az. XI R 9/23, Abruf-Nr. 247756). Dieses Urteil hat auch Auswirkungen auf die Differenzbesteuerung im Kfz-Handel, was im Folgenden erläutert wird.
Wann die Differenzbesteuerung angewendet werden darf
Für die Anwendung der Differenzbesteuerung verlangt die Finanzverwaltung grundsätzlich eine Identität zwischen dem angekauften und dem verkauften Gegenstand. Fraglich ist, ob das auch gilt, wenn z. B. stillgelegte Fahrzeuge ausgeschlachtet oder neue Teile eingebaut werden. Hier sind verschiedene Fallgruppen zu unterscheiden:
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