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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Der Minderwertausgleich bei der Beendigung des Leasingvertrags ist nicht steuerbar!

    | Leistet der Leasingnehmer (LN) an den Leasinggeber (LG) vereinbarungsgemäß nach der Rückgabe des Fahrzeugs einen Ausgleich für den durch nicht vertragsgemäße Nutzung entstandenen Minderwert des Fahrzeugs, unterliegt die Zahlung beim LG nicht der Umsatzsteuer. Diese Aussage gilt nunmehr in allen Fällen, also auch für den Fall der ordentlichen Beendigung eines Leasingvertrags, und nicht nur für den Fall der vorzeitigen Beendigung. Denn das BMF hat jetzt das BFH-Urteil aus dem März 2013 in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass eingearbeitet. |

     

    „Einheitlichkeit des Rechtsr“ jetzt gewährleistet

    Der BFH hatte 2013 entschieden, dass der leasingtypische Minderwertausgleich nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen sei (BFH, Urteil vom 20.3.2013, Az. XI R 6/11; Abruf-Nr. 132457). Dieses Urteil hat das BMF jetzt umgesetzt, indem es den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) geändert hat (BMF, Schreiben vom 6.2.2014, Az. IV D 2 - S 7100/07/10007; Abruf-Nr. 140417). Damit ist nunmehr die „Einheitlichkeit des Rechts“ gewährleistet, wie die folgende Übersicht zeigt:

     

    • Übersicht: Steuerliche Behandlung des Minderwertausgleichs

    Leasingvertrag

    Zivilrecht

    Steuerrecht

    Vorzeitige Beendigung

    Der LN schuldet dem LG zivilrechtlich keine Umsatzsteuer (BGH, Urteil vom 14.3.2007, Az. VIII ZR 68/06; Abruf-Nr. 071404).

    Der LG muss keine Umsatzsteuer auf den Minderwertausgleich abführen (Abschnitt 1.3 Abs. 17 Satz 2 UStAE).

    Ordentliche Beendigung

    Der LN schuldet dem LG zivilrechtlich keine Umsatzsteuer (BGH, Urteil vom 18.5.2011. Az. VIII ZR 260/10; Abruf-Nr. 112303).

    Der LG muss keine Umsatzsteuer auf den Minderwertausgleich abführen (Abschnitt 1.3 Abs. 17 Satz 2 UStAE).