03.08.2018 · Nachricht · Umsatzsteuer
Briefkastenanschrift des Lieferanten reicht zum Vorsteuerabzug
ASR-Leser wissen es längst: Eine Briefkastenanschrift (Postfach-Adresse) auf der Rechnung eines Lieferanten reicht für den Vorsteuerabzug aus. Das hat der EuGH am 15.11.2017 in 2 vom BFH initiierten Vorabentscheidungsersuchen entschieden (ASR 12/2017, Seite 1). Nun hat der BFH den „Deckel draufgemacht“. Er hat seine Rechtsprechung geändert und die beiden Verfahren nach den Vorgaben des EuGH zugunsten der beiden unternehmerisch tätigen Steuerzahler entschieden.
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