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  • · Fachbeitrag · Steuerstrafrecht

    BGH durchbricht Kompensationsverbot bei Umsatzsteuer: Schaden mit Vorsteuer verringern

    von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht Katrin Schwarz, Kanzlei Küffner Maunz Langer Zugmaier (KMLZ), München

    | Die Umsatzsteuer rückt zunehmend in den Fokus der Ermittlungsbehörden. Die Zahl der Strafverfahren nimmt zu. Nicht nur Betrüger, auch redliche Unternehmer und Geschäftsführer sind betroffen. Hier kann ein Urteil des BGH einen Ausweg aus der Strafbarkeit bieten. In diesem hat er das Kompensationsverbot bei der Umsatzsteuer durchbrochen. Schuldet der Fiskus aus Umsätzen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang noch die Vorsteuer, kann diese gegengerechnet und der Steuerschaden verringert werden. Übrigens: Der BGH-Fall entstand im Kfz-Handel. |

     

    Kfz-Händler verschwieg steuerpflichtige Umsätze

    Der wegen Steuerhinterziehung angeklagte Kfz-Händler hatte als Geschäftsführer zweier GmbH überwiegend keine Umsatzsteuervoranmeldungen für seine Gesellschaften eingereicht. Das LG in der Vorinstanz berechnete ‒ im Sinne der bisherigen BGH-Rechtsprechung ‒ den Steuerschaden aus den verschwiegenen Umsätzen. Dabei setzte es nur die nicht erklärte Umsatzsteuer aus dem Verkauf der Fahrzeuge an, nicht jedoch die Vorsteuer aus dem Einkauf der konkreten, in der Folge weiterverkauften Fahrzeuge.

     

    BGH durchbricht Kompensationsverbot bei der Umsatzsteuer

    Diese Rechtsprechung hat der BGH nun für bestimmte Fälle aufgegeben und eine Saldierung von Vorsteuer und Umsatzsteuer zugelassen. Eine Ausnahme vom Kompensationsverbot greift dann, wenn die verschwiegenen steuererhöhenden Umstände in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit ebenfalls verschwiegenen steuermindernden Umständen stehen (BGH, Urteil vom 13.09.2018, Az. 1 StR 642/17, Abruf-Nr. 205707).