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  • · Fachbeitrag · Steuererklärung

    Strafbefreiende Selbstanzeige - Das sollten Sie als Unternehmer nach dem Fall „Hoeneß“ wissen

    | Durch den Fall „Hoeneß“ ist das Thema Steuerhinterziehung und die damit verbundene Selbstanzeige in aller Munde. Festzuhalten bleibt: Die Selbstanzeige ist für jeden Steuerzahler ein legales Instrument, um steuerliche Ungereimtheiten ein für alle Mal aus der Welt zu räumen. Man muss das Instrument Selbstanzeige jedoch richtig und rechtzeitig anwenden. |

    Die Wirkung der Selbstanzeige

    Ein Unternehmer, der steuerlich ein schlechtes Gewissen hat, kann durch eine Selbstanzeige reinen Tisch machen. Mit der Selbstanzeige erklärt er die bewusst oder unbewusst hinterzogenen Steuern und zahlt diese umgehend mit Zinsen nach. Gegebenenfalls kommt noch ein fünfprozentiger Strafzuschlag dazu. Wurden alle Vorgaben zur Selbstanzeige akkurat eingehalten, winkt als „Belohnung“ die Strafbefreiung.

     

    PRAXISHINWEIS | An der Selbstanzeige soll auch in Zukunft nicht gerüttelt werden. Einen Antrag der Linksfraktion auf Abschaffung der Selbstanzeige hat der Bundestag am 26. April 2013 mit großer Mehrheit abgelehnt (BT-Drucks. 17/13241).

     

    Der richtige Zeitpunkt ist entscheidend

    Die strafbefreiende Wirkung entfaltet eine Selbstanzeige nur, wenn sie frühzeitig beim Finanzamt eingeht. Die „Frühzeitigkeit“ ist vor allem bei anstehenden Betriebsprüfungen ein heikles Thema.

     

    Selbstanzeige bei Ankündigung einer Betriebsprüfung

    Meldet sich ein Prüfer des Finanzamts telefonisch zu einer Betriebsprüfung an, muss die Selbstanzeige spätestens bis zum Posteingang der Prüfungsanordnung beim Finanzamt eingegangen sein. Geht sie nur einen Tag später ein, ist die Selbstanzeige unwirksam, die strafbefreiende Wirkung ist dahin.

     

    PRAXISHINWEIS | Oft wird darüber gestritten, wann eine Prüfungsanordnung per Post eingegangen ist. Grundsätzlich gilt die Bekanntgabefiktion zu Verwaltungsakten. Das heißt: Es wird unterstellt, dass die Bekanntgabe drei Tage nach dem Datum der Prüfungsanordnung erfolgt ist.

     

    • Behaupten Sie, die Prüfungsanordnung sei später eingegangen, müssen Sie das dem Finanzamt beweisen.
    • Haben Sie die Prüfungsanordnung nie per Post bekommen, muss das Finanzamt den tatsächlichen Zugang nachweisen. Kann das Finanzamt das nicht erbringen, muss Ihnen die Prüfungsanordnung erneut zugestellt werden.
     

    Vorabinformationen im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung

    Nicht selten bittet der Prüfer den Unternehmer bereits vor dem Eintreffen der Prüfungsanordnung darum, ihm die Daten-CD mit den Buchhaltungsunterlagen zu schicken. Grund: Ein Kurz-Check soll ergeben, ob eine Betriebsprüfung tatsächlich veranlasst ist oder ob davon abgesehen werden kann.

     

    PRAXISHINWEIS | Stößt der Prüfer bei seinem Kurz-Check der Daten-CD auf eine (unbewusste) Steuerhinterziehung, dürfte es für seine Selbstanzeige zu spät sein.

     

    Durchsuchung trotz Selbstanzeige

    Im Fall „Hoeneß“ wurde trotz Selbstanzeige eine Durchsuchung der Privaträume und der betrieblich genutzten Räume angeordnet. Hintergrund ist, dass die Selbstanzeige nur dann eine strafbefreiende Wirkung entfaltet, wenn die nicht erklärten Einkünfte „vollständig“ nacherklärt wurden.

     

    Diese strenge Regelung gilt für Selbstanzeigen, die nach dem 29. April 2011 beim Finanzamt eingegangen sind. Wer mit der Salamitaktik arbeitet und nur die Steuersünden aufdeckt, mit denen er gerade auffliegen könnte, soll nicht mehr straffrei bleiben (§ 371 Abs. 1 AO).

     

    PRAXISHINWEIS | Bagatellabweichungen dürften dagegen nicht zur Unwirk-samkeit der Selbstanzeige führen. Keine Bagatelle liegt mehr vor, wenn eine Abweichung mit einer Auswirkung von mehr als fünf Prozent vom Verkürzungsbetrag im Sinne des § 370 Abs. 4 AO entdeckt wird (BGH, Beschluss vom 25.7.2011, Az. 1 StR 631/10; Abruf-Nr. 113020).

     

    Checkliste zur Selbstanzeige

    Wer aus welchen Gründen auch immer eine Selbstanzeige einreichen möchte, sollte wie folgt vorgehen, um die gewünschte Straffreiheit zu erreichen:

    Schritt 1

    Machen Sie das nicht im Alleingang. Ziehen Sie zu allererst Ihren Steuerberater zu Rate.

    Schritt 2

    Legen Sie alle Steuervergehen offen und berechnen Sie die nicht erklärten Einkünfte und Umsätze. Sind diese anhand Ihrer Unter-lagen nicht vollständig nachvollziehbar, schätzen Sie für die unklaren Sachverhalte die Grundlagen für die Besteuerung großzügig.

    Schritt 3

    Geben Sie die schriftliche Selbstanzeige mit den in Schritt 2 eruierten Daten beim Finanzamt ab.

    Schritt 4

    Rechnen Sie die Steuern, die Nachzahlungszinsen und gegebenenfalls den Strafzuschlag von fünf Prozent aus.

    Schritt 5

    Führen Sie die hinterzogenen Steuern direkt nach Einreichung der Selbstanzeige ans Finanzamt ab.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 11 | ID 39500310