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  • · Fachbeitrag · Reisekosten

    Reisekostenreform 2014: Die neue „erste Tätigkeitsstätte“ und ihre Folgen für Kfz-Betriebe

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, WTS Steuerberatungsges. mbH,

    | Ab dem 1. Januar 2014 gilt das neue Reisekostenrecht. Insbesondere wird der Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ durch die „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt und deren Voraussetzungen neu definiert. Weitere Kernpunkte der Reform sind neue Verpflegungspauschalen, die Mahlzeitengestellung im Rahmen von Dienstreisen sowie Änderungen bei den Übernachtungskosten. Erfahren Sie in einer Beitragsserie anhand von praktischen Beispielen, welche Änderungen sich für Ihre Mitarbeiter und für Sie ergeben. Im Fokus des ersten Beitrags steht die „erste Tätigkeitsstätte“. |

    „Erste Tätigkeitsstätte“ gilt nur für Mitarbeiter

    Die erste Tätigkeitsstätte eines Mitarbeiters richtet sich vorrangig nach Ihrer Zuordnung als Arbeitgeber. Da eine solche Zuordnung für Unternehmer nicht besteht, bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung die Grundsätze für die erste Tätigkeitsstätte auch auf die Betriebsstätte anwenden wird. Daher gilt das nachfolgend Gesagte nur für Reisekosten Ihrer Mitarbeiter.

    Die steuerlichen Folgen der „ersten Tätigkeitsstätte“

    Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte hat eine große Bedeutung. Denn was bislang für die Aufwendungen Ihres Mitarbeiters für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte gilt, gilt künftig - mit weiteren Einschränkungen - für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.