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  • 17.11.2025 · Nachricht · Mindestlohn/Dienstwagen

    BSG stellt klar: Durch Überlassung eines Dienstwagens wird Mindestlohnanspruch nicht erfüllt

    | Ein Arbeitgeber muss zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Dienstwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Durch die Überlassung eines Dienstwagens wird der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt. Mit seiner vom Gesetz angeordneten Entstehung werden hierauf Sozialversicherungsbeiträge fällig. Diese sind nicht durch die wegen der Überlassung des Dienstwagens bereits gezahlten Beiträge abgegolten, so das BSG in zwei Verfahren. |