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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Steuerfreie Übernahme der Smartphone-Kosten: BFH muss über Steuersparmodell entscheiden

    von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund

    | Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn ein Arbeitnehmer sein Smartphone oder Handy an den Arbeitgeber verkauft, dieser dem Arbeitnehmer das Gerät danach steuerfrei zurücküberlässt und die laufenden Betriebskosten (Mobilfunkgebühren) trägt. Diese steuerzahlerfreundliche Auffassung vertritt das FG München. Letztlich entscheiden muss aber der BFH. |

    Die Steuerbefreiungsvorschrift in § 3 Nr. 45 EStG

    Nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei sind die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör, aus zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, und aus dem Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen.

    Unterfällt konkrete Gestaltung dem § 3 Nr. 45?

    In dem Fall vor dem FG Müchnen ging es jetzt um die „Reichweite“ des § 3 Nr. 45 EStG.