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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Lohnsteuer-Jahresausgleich: Pflicht oder Kür?

    von StB Volker Grasmück, Walsheim

    | Mit einem Lohnsteuer-Jahresausgleich können Sie als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern zu viel einbehaltene monatliche Lohnsteuer erstatten, sofern die Lohnsteuer nach der Jahrestabelle niedriger ausfällt. Das spart dem Mitarbeiter eine Einkommensteuer-Veranlagung. Wann Sie in Ihrem Autohaus oder Kfz-Betrieb einen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen und was Sie dabei beachten müssen, zeigt Ihnen der folgende Beitrag. |

    Sinn und Zweck des Lohnsteuer-Jahresausgleichs

    Die für den einzelnen Monat einzubehaltende Lohnsteuer bemisst sich nach der Monatslohnsteuertabelle. Die Jahreslohnsteuer entspricht dann der Summe der monatlichen Lohnsteuerbeträge, sofern der Mitarbeiter ganzjährig einen etwa gleichbleibenden Lohn bezieht. Erhöht oder vermindert sich der Monatslohn im Laufe des Kalenderjahrs, erhöht oder vermindert sich auch die entsprechende Lohnsteuer. Hierdurch kann die während des Jahres einbehaltene Lohnsteuer von der insgesamt zu erhebenden Jahreslohnsteuer, die der festzusetzenden Einkommensteuer entsprechen soll, abweichen.

     

    • Beispiel

    Sie haben einen Mitarbeiter zum 01.01.2016 eingestellt. Während der Probezeit bezieht er einen Monatslohn von 4.000 Euro; monatliche Lohnsteuer 721,16 Euro. Ab 01.07.2016 erhöht sich der Lohn auf 4.050 Euro; monatliche Lohnsteuer 736,33 Euro. Ab 01.10.2016 übt er eine höherwertigere Tätigkeit aus und bezieht in den letzten drei Monaten einen Lohn von 4.500 Euro; monatliche Lohnsteuer 886 Euro.

    Lösung:

    • Im Laufe des Jahres haben Sie für den Mitarbeiter 9.193,95 Euro Lohnsteuer einbehalten.
    • Der Jahresarbeitslohn beträgt 49.650 Euro. Die hierauf entfallende Jahreslohnsteuer beträgt 9.155 Euro.
    • Die zuviel gezahlte Lohnsteuer von 38,95 Euro können Sie Ihrem Mitarbeiter im Rahmen des Lohnsteuer-Jahresausgleichs nach § 42b Abs. 1 S. 1 EStG erstatten.