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  • · Fachbeitrag · Innergemeinschaftlicher Handel

    Vorsicht bei EU-Lieferungen in die Niederlande: Einzelunternehmen erhalten neue USt-IdNr.!

    von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund

    | Niederländische Einzelunternehmer haben zum 01.01.2020 eine neue Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erhalten. Die bisher erteilte ist ab diesem Zeitpunkt ungültig. Lesen Sie, was das für Sie bedeutet. |

     

    • Für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an niederländische Kunden, die Einzelunternehmer sind, benötigen Sie ab dem Jahreswechsel 2019/2020 auf jeden Fall diese neue USt-IdNr.
    • Gleiches gilt für den Fall, dass Ihr Autohaus etwa durch Reparatur- oder Wartungsarbeiten in Deutschland nicht steuerbare innergemeinschaft-liche Dienstleistungen (sog. „B2B-Leistungen“) erbringt.

    Aufbau der neuen USt-IdNr.

    Die USt-IdNr. für die genannten Unternehmer ist dann wie folgt aufgebaut: Nach dem Länderschlüssel „NL“ folgen zwölf Stellen aus beliebig aufeinanderfolgenden Ziffern, Großbuchstaben sowie den Zeichen „+“ und „*“. Die Stellen elf und zwölf sind dabei immer Ziffern.

    Betroffen sind ausschließlich Einzelunternehmen

    Betroffen sind ausschließlich die USt-IdNrn. von Einzelunternehmern. Die übrigen niederländischen USt-IdNrn. sind von der Umstellung nicht betroffen und bleiben unverändert bestehen. Das gilt insbesondere für USt-IdNr. einer niederländischen

    • GmbH (BV = Besloten Vennootschap)
    • AG (NV = Naamloze Vennootschap)
    • Privatstiftung (Stichting) oder
    • juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie Städten, Gemeinden o. ä.

    Anweisung des BMF an die deutschen Unternehmen

    Im Zusammenhang mit der Umstellung soll Folgendes beachtet werden:

     

    • Umsätze bis zum 31.12.2019: Zu verwenden ist grundsätzlich die ‒ vor der Umstellung ‒ gültige bisherige USt-IdNr. Soweit die Rechnungsstellung erst im Jahr 2020 erfolgt, kann in der Rechnung
      • entweder die vor der Umstellung gültige oder
      • die neue USt-IdNr. des in den Niederlanden registrierten Einzelunternehmers verwendet werden.
    • Umsätze ab dem 01.01.2020: Zu verwenden ist ausschließlich die neue ‒ ab dem 01.01.2020 gültige ‒ niederländische USt-IdNr.
    • Rechtzeitige Bestätigungsanfrage: In Deutschland registrierten Unternehmern, die Liefer- und Leistungsbeziehungen mit niederländischen Einzelunternehmern haben, wird empfohlen, rechtzeitig vor Ausführung der ersten Lieferung bzw. sonstigen Leistung im Jahr 2020 von diesen die neue USt-IdNr. zu erfragen.

    Besonderheiten bei Bestätigungsanfragen

    Bestätigungsanfragen nach § 18e UStG werden von den zuständigen niederländischen Behörden ab dem 01.01.2020 nur für die ab diesem Zeitpunkt gültigen USt-IdNrn. bestätigt.

     

    Nicht mehr bestätigt werden ab dem 01.01.2020 USt-IdNrn., die bis zum 31.12.2019 Gültigkeit hatten.

     

    PRAXISTIPP | Wird eine niederländische USt-IdNr. ab dem 01.01.2020 nicht (mehr) bestätigt, sollten sich deutsche Unternehmer zunächst an ihren niederländischen Vertragspartner wenden, um ggf. dessen neue ‒ ab 01.01.2020 gültige ‒ USt-IdNr. von ihm zu erhalten.

     

    Besonderheiten bei der Zusammenfassenden Meldung

    In der Zusammenfassenden Meldung (ZM) ist für Meldezeiträume ab Januar 2020 (§ 18a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 UStG) zwingend die neue ‒ ab 01.01.2020 gültige ‒ niederländische USt-IdNr. anzugeben.

     

    • Andernfalls kommt es zu Beanstandungen gegenüber dem leistenden Unternehmer durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
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    • Und das zuständige Finanzamt muss in der Folge prüfen, ob die vom leistenden Unternehmer in Anspruch genommene Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte zu versagen ist bzw. der leistende Unternehmer die innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen zu versteuern hat.

     

    PRAXISTIPP | Mit anderen Worten: Fehler lösen Prüfungen der Finanzämter aus!

     

    Weiterführender Hinweis

    • BMF, Schreiben vom 22.11.2019, Az. III C 5 ‒ S 7427-c/19/10001: 002 auf asr.iww.de → Abruf-Nr. 212459
    Quelle: Ausgabe 02 / 2020 | Seite 8 | ID 46297479