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  • · Fachbeitrag · Innergemeinschaftlicher Handel

    Risiken bei der Ausstellung von Bruttorechnungen bei EU-Exporten kennen und vermeiden

    von Sven Herpolsheimer, herpolsheimer fachberatung im automobilhandel, Kulmbach

    | Häufig stellen Autohäuser bei Kfz-Lieferungen an Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat zuerst eine Bruttorechnung (inklusive 19 Prozent Umsatzsteuer) aus. Nach Erhalt der vermeintlich korrekten Ausfuhrnachweise stornieren sie die Rechnung und erzeugen die „finale“ Nettorechnung. Lesen Sie, warum diese Vorgehensweise in der Praxis hochgefährlich sein kann. Und erfahren Sie, wie Sie das Umsatzsteuer-Risiko verringern. |

     

    • Praxisbeispiel

    Sie verkaufen am Montag 03.04.2017 ein Fahrzeug an einen Unternehmerkunden in Portugal. Am Freitag 07.04.2017 stellen Sie eine Bruttorechnung aus und übergeben das Fahrzeug an den Kunden. Sowohl am Montag (Kaufvertragsschluss) als auch am Freitag (Rechnungsstellung) haben Sie die USt-IdNr. Ihres Kunden mittels einer qualifizierten Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf ihre Gültigkeit hin überprüft. Am 21.04.2017, also zwei Wochen nach Auslieferung des Fahrzeugs, erhalten Sie von Ihrem EU-Kunden die vermeintlich korrekten Ausfuhrnachweise. Sie stornieren die ursprünglich ausgestellte Bruttorechnung, erstellen eine Nettorechnung und erstatten die einbehaltene Kaution.

     

    USt-IdNr. muss bei Ausstellung der Nettorechnung gültig sein

    Warum sind die Tage bzw. Wochen zwischen dem Erstellen der Brutto- und der Nettorechnung ein hochriskanter Zeitraum?

     

    • Grundvoraussetzung für die berechtigte Ausstellung einer Nettorechnung ist eine zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültige, vom BZSt mit amtlichem Schreiben bestätigte und dokumentierte USt-IdNr.
    • Über 70 Prozent der Kfz-Händler lassen sich zum Zeitpunkt der Ausstellung der Nettorechnung nicht mehr die USt-IdNr. ihres Kunden (erneut) qualifiziert vom BZSt bestätigen. Das hat eine Nachfrage in den Buchhaltungen zahlreicher Autohändler ergeben.
    • Bei Umsatzsteuer-Sonder- bzw. Betriebsprüfungen stellt sich heraus, dass die USt-IdNr. des EU-Kunden zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung (Netto) nicht mehr gültig war. Bisweilen bemerken es Autohäuser bei neuen Geschäften mit dem EU-Kunden auch selbst.
    • In beiden Fällen schulden die Autohäuser 19 Prozent Umsatzsteuer aus dem vermeintlich umsatzsteuerfreien Geschäft.

     

    Immer nur eine (Netto-)Rechnung ausstellen und Kaution vereinbaren

    • Erzeugen Sie bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen an Unternehmerkunden immer nur eine (Netto-)Rechnung für das Fahrzeug.
    • Schließen Sie zusätzlich zum Kaufvertrag eine gesonderte Kautionsvereinbarung mit dem Käufer! Siehe ASR 3/2017, Seite 7-9 → Abruf-Nr. 44463725.
    Quelle: Ausgabe 05 / 2017 | Seite 9 | ID 44629890