Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Innergemeinschaftlicher Handel

    Neuer Gelangensnachweis für die Steuerfreiheit einer Kfz-Lieferung in einen EU-Mitgliedstaat

    von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund.

    | Was lange Zeit im Verborgenen schwelte, ist nun Gewissheit. Das BMF verlangt für den Nachweis der Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Kfz-Lieferung einen neuen Belegnachweis - den sogenannten Gelangensnachweis. Die Neuregelung gilt für alle Umsätze nach dem 31. Dezember 2011 - mit einer äußerst knapp gemessenen Übergangsfrist von drei Monaten. Sie müssen sich also kurzfristig mit den neuen Regeln vertraut machen und diese spätestens ab 1. April 2012 bei innergemeinschaftlichen Kfz-Lieferungen anwenden. Wir sagen Ihnen, worauf es jetzt ankommt. |

    Belegnachweis neu geregelt

    Den Nachweis des Gelangens eines Fahrzeugs an einen Abnehmer in der EU müssen Sie künftig in der Form nachweisen, dass Ihnen der Abnehmer auf einem Formblatt das Gelangen des Fahrzeugs in den anderen Mitgliedsstaat bestätigt. Das sieht der seit 1. Januar 2012 gültige § 17a Abs. 2 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) vor, der wie folgt lautet:

     

    • § 17a Abs. 2 UStDV in der Fassung ab 1. Januar 2012 (auszugsweise)

    (2) Der Unternehmer hat den Nachweis nach Abs. 1 wie folgt zu führen: ...

    • 2. durch eine Bestätigung des Abnehmers gegenüber dem Unternehmer oder dem mit der Beförderung beauftragten selbständigen Dritten, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (Gelangensnachweis). Dieser Beleg hat folgende Angaben zu enthalten:
      • a) den Namen und die Anschrift des Abnehmers,
      • b) die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Gesetzes,
      • c) im Fall der Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder im Fall der Versendung durch den Abnehmer den Ort und Tag des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet und im Fall der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer den Ort und Tag des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
      • d) das Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie
      • e) die Unterschrift des Abnehmers.

    Bei einer Versendung ist es ausreichend, wenn sich die Gelangensbestätigung bei dem mit der Beförderung beauftragten selbständigen Dritten befindet und auf Verlangen der Finanzbehörde zeitnah vorgelegt werden kann. In diesem Fall muss der Unternehmer ein schriftliche Versicherung des mit der Beförderung beauftragten selbständigen Dritten besitzen, dass dieser über einen Beleg mit den Angaben des Abnehmers verfügt.