Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Innergemeinschaftlicher Handel

    Nachweis des Gelangens des gelieferten Fahrzeugs an den Abnehmer in der EU

    von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund

    | „Den Belegnachweis“ für den Nachweis innergemeinschaftlicher Lieferungen gibt es nicht. Das Gesamtbild zählt. Daher sollten Sie alle Möglichkeiten nutzen, um das Gelangen des Fahrzeugs in das EU-Ausland nachzuweisen. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund einer geplanten Änderung der Nachweisanordnungen der Finanzverwaltung. Wir liefern Ihnen dazu ein Musterschreiben für Beförderungs- und Versendungsfälle. |

     

    Überlegungen zum Belegnachweis in der Finanzverwaltung

    Das BMF denkt aktuell darüber nach, die Anforderungen an den Belegnachweis in § 17a Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) in Beförderungs- und Versendungsfällen wie folgt neu zu formulieren:

     

    ... (2) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet, hat der Unternehmer den Nachweis hierüber wie folgt zu führen:

    • 1.durch das Doppel der Rechnung (§§ 14, 14a des Gesetzes),
    • 2.durch eine Bestätigung des Abnehmers, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Dieser Beleg soll enthalten:
      • a)den Namen und die Anschrift des Abnehmers;
      • b)die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstands der Lieferung. Bei Gegenständen, die durch die Vergabe von Nummern im Handelsverkehr eindeutig identifiziert werden, muss die Bestätigung zusätzlich die Nummer des gelieferten Gegenstands enthalten;
      • c)im Fall der Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder im Fall der Versendung durch den Abnehmer den Ort und Tag des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet und im Fall der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer den Ort und Tag des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet;
      • d)das Ausstellungsdatum der Bestätigung;
      • e)die Unterschrift des Abnehmers. ...