·Fachbeitrag ·Innergemeinschaftlicher Handel
Die Umsatzsteuerbefreiung eines EU-Geschäfts erfordert die Bezahlung vom „richtigen“ Kunden
von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund
| Autohäuser schildern, dass in jüngster Zeit Betriebs- und Umsatzsteuer-Sonderprüfer ihr Augenmerk verstärkt auf die Frage richten, ob im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung der „richtige“ Kunde gezahlt hat. Dieser neue Prüfungsansatz erfordert, dass sich Ihre Buchhaltung möglichst schnell darauf einstellt, weil sonst die Steuerfreiheit Ihrer innergemeinschaftlichen Lieferungen bedroht ist. |
Neuer Prüfungsansatz der Finanzverwaltung
Das folgende Beispiel aus der Praxis zeigt, wie sich der neue Prüfungsansatz auswirkt.
|
Kfz-Händler A beliefert den italienischen Unternehmenskunden K schon seit Jahren steuerfrei innergemeinschaftlich mit Fahrzeugen. Dies mit gutem Gewissen; die bekannten formalen Voraussetzungen der §§ 4 Nr. 1 Buchst. b, 6a UStG in Verbindung mit den §§ 17a ff. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung werden von A peinlichst genau erfüllt. Zwischen A und K sind Abhollieferungen vereinbart. Vorraussetzung hierfür ist immer die vorherige vollständige Bezahlung der Fahrzeuge. Erst wenn die Debitorenbuchhaltung den vollständigen Geldeingang bestätigt, werden die Autos übergeben - sprich umsatzsteuerlich geliefert. Dabei wurde bislang von der Buchhaltung nicht geprüft, von wem das Geld überwiesen wurde. Genau Letzteres aber interessiert nunmehr die Betriebs- und Umsatzsteuer-Sonderprüfer! |
Mögliche Konsequenzen der Bezahlung durch einen Dritten
Die Bezahlung durch einen Dritten spricht dafür, dass die Lieferung des A an K im Rahmen eines umsatzsteuerlichen Reihengeschäfts erfolgt ist. Der Fiskus vermutet dann, dass K das Fahrzeug bei Erhalt durch A sofort an einen seiner Kunden (der die Rechnung bezahlt hat) weiterliefert.
Die Folge: Eine Warenbewegung führt umsatzsteuerlich zu zwei Lieferungen, von denen nur eine die „bewegte Lieferung“ ist und damit als innergemeinschaftliche steuerfrei erfolgen kann (§ 3 Abs. 6 Satz 5 UStG), während die „ruhende Lieferung“ steuerpflichtig erfolgt (§ 3 Abs. 7 Satz 2 UStG).
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ASR Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,50 € mtl.
Tagespass
einmalig 8 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig