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  • · Fachbeitrag · Innergemeinschaftlicher Handel

    Die neue Gelangensbestätigung soll ab 1. Oktober 2013 gelten

    | Die neue Gelangensbestätigung für Abholfälle im innergemeinschaftlichen Handel soll nun ab 1. Oktober 2013, und damit drei Monate später als zuletzt geplant, verbindlich werden. Das sieht die Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung vor, die das BMF im Februar 2013 dem Bundesrat mit der Bitte um Zustimmung vorgelegt hat. |

     

    Die vorgelegte Fassung der Elften Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung hält für Abholfälle an der Gelangensbestätigung in der ursprünglichen Form fest (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV neue Fassung). Für zusätzlichen Sprengstoff dürfte jedoch eine Änderung des Nachweises in Versendungsfällen sorgen: Im Entwurf vom 1. Oktober 2012 war vorgesehen, dass bei der Versendung durch den Abnehmer alternativ zur Gelangensbestätigung die Bezahlung der Lieferung sowie eine Bestätigung des Spediteurs, mit welcher der Spediteur das Verbringen im Vorhinein versichert, ausreichen. Diese Regelung wird dahingehend eingeschränkt, dass die Bezahlung vom Bankkonto des Abnehmers erfolgen muss (§ 17a Abs. 3 Nr. 2 UStDV neue Fassung). Experten halten diese Einschränkung für europarechtswidrig. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH kann vom Steuerpflichtigen nichts verlangt werden, was nicht in seiner Macht liegt. Hier aber steht die Frage im Raum: Wie sollen Sie als Kfz-Händler die Zahlung vom Konto Ihres Kunden nachweisen?

     

    Wichtig | Die Elfte Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung stand nicht auf der Tagesordnung des Bundesrats vom 1. März 2013. Es ist daher damit zu rechnen, dass der Bundesrat erst am 22. März 2013 darüber entscheiden wird, ob die Neuregelung in der jetzt vorgelegten Fassung in Kraft treten wird.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung vom 4.2.2013; Abruf-Nr. 130434
    Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 1 | ID 38166290