Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Innergemeinschaftlicher Handel

    Der Ort ist wichtig, nicht nur das Land - Die richtige Ortsangabe beim Belegnachweis

    von Steuerberater, Dipl.-Finw. (FH) Marco Fuß, Geschäftsführer der ZfU Steuerberatungsgesellschaft mbH, Münster

    | Der ordnungsgemäße Belegnachweis und somit auch die Gelangensbestätigung sind Schwerpunkt der steuerlichen Außenprüfungen im Kfz-Handel. Dabei zeigt sich, dass die Finanzbehörden wieder stärker „formalistisch“ prüfen. Leider stützen der Gesetzgeber und die Rechtsprechung diese Vorgehensweise. Das zeigt ein aktuelles Urteil des BFH. |

     

    Lieferung an „Scheinunternehmen“

    Im Urteilsfall hatte ein Kfz-Händler - aufgrund einer Vermittlung - Fahrzeuge an Firmen in Spanien und Tschechien veräußert und als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt. Später stellte sich heraus: Es waren Scheinfirmen, deren Existenz der Vermittler fingiert hatte. Der Kfz-Händler hatte als Buchnachweis die USt-IdNr. der Abnehmer aufgezeichnet. Als Belegnachweis lagen Verbringenserklärungen vor, in denen als Bestimmungsort Spanien bzw. Tschechien angegeben waren. Aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung beim Vermittler wurde auch den Lieferungen des Kfz-Händlers die Steuerfreiheit versagt.

     

    Ortsangabe fehlt - Belegnachweis nicht ordnungsgemäß

    Einspruch und Klage dagegen waren erfolglos. Die objektiven Voraussetzungen der Steuerbefreiung seien nicht erfüllt. Ein Vertrauensschutz i. S. d. § 6a Abs. 4 S. 1 UStG sei dem Kfz-Händler mangels ordnungsgemäßen Belegnachweis nicht zu gewähren, entschied das FG. Dem hat sich der BFH angeschlossen (BFH, Urteil vom 10.08.2016, Az. V R 45/15, Abruf-Nr. 189233).