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  • · Fachbeitrag · Handel über die Grenzen

    Praxisfall 23: Verkauf eines Fahrzeugs in einen EU-Mitgliedstaat mit gebrochenem Transport

    von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund.

    | Erfahren Sie anhand eines Praxisfalls, was ein sog. gebrochener Transport ist und wann in einem solchen Fall ein Transport- oder ein Abholfall vorliegt. Lesen Sie zudem, welche umsatzsteuerlichen Folgen sich bei einem gebrochenen Transport ergeben. |

     

    Praxisfall

    Ein Kunde bestellt bei Ihnen ein Fahrzeug, das letztendlich in die Niederlande gebracht werden soll.

     

    Variante 1: Sie übergeben dem Kunden das Fahrzeug in Kerken (grenznaher Ort auf deutscher Seite).

     

    Variante 2: Sie übergeben dem Kunden das Fahrzeug in Venlo (grenznaher Ort auf niederländischerer Seite).

     

     

    Geteilte Transportverantwortung

    Werden Fahrzeuge in das Ausland verkauft,

    • teilen sich Lieferant und Kunde häufig die Transportverantwortung und
    • übernehmen beide ein Teilstück des Transports (sog. gebrochener Transport).

     

    Dies geschieht aus den unterschiedlichsten Gründen. Diese sind z. B.:

     

    • Die Kosten der Streckenanteile im Ausland lassen sich für den Verkäufer im Vergleich zu den Inlandsstrecken weit weniger sicher kalkulieren und einpreisen. Deshalb werden Transporte bis zur deutschen Grenze vereinbart. Dort übernimmt der Kunde die Ware.

     

    • Sind Bestimmungsländer durch besonders häufige Fahrzeugdiebstähle und / oder -beschädigungen aufgefallen, findet der deutsche Lieferant in der Regel keinen Spediteur oder Frachtführer ‒ aus Angst vor Beschädigungen an den Lastzügen des Transporteurs. Auch dann wird ein Transport bis zur letzten deutschen oder zumindest letzten sicheren Grenze vereinbart; sodann ist der Kunde für den Transport verantwortlich.

    Umsatzsteuerfolgen des Transportbruchs

    Derartige gebrochene Transporte sind für die Annahme der „Beförderung oder Versendung des Liefergegenstands bei der Lieferung“ und damit für die Entscheidung, ob eine innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a UStG vorliegt, unschädlich, wenn

    • der Abnehmer zu Beginn des Transports feststeht (Abschn. 3.12. Abs. 3 S. 4 ff. Umsatzsteuer-Anwendungserlass [UStAE]) und
    • der liefernde Unternehmer nachweist, dass ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Lieferung des Gegenstands und seiner Beförderung sowie ein kontinuierlicher Vorgang der Warenbewegung gegeben sind (Abschn. 6a.1. Abs. 8 UStAE).

     

    PRAXISTIPP | Wie dieser Nachweis konkret zu führen ist, lässt die Finanzverwaltung offen. Dokumentieren Sie daher insbesondere, dass Sie den Transport in Erfüllung eines bestimmten Kaufvertrags vornehmen bzw. ordern und sorgen Sie für eine zügige Abwicklung.

     

    Transportunterbrechungen unschädlich

    Rein tatsächliche Unterbrechungen des Transports, die lediglich dem Transportvorgang geschuldet sind, führen ebenfalls nicht zum Verlust der Steuerbefreiung (BMF, Schreiben vom 07.12.2015, Az. III C 2 ‒ S 7116-a/13/10001, Abruf-Nr. 146531).

     

    PRAXISTIPP | Das BMF lässt offen, wann Transportunterbrechungen „rein tatsächlicher Natur“ sind. Gemeint sind wohl solche, die dem Transportvorgang selbst geschuldet sind, wie

    • das Umladen der Ware,
    • eine Umlagerung der Ware oder
    • eine Zusammenstellung auf andere Lkw.
     

    Der tatsächliche Grenzübertritt ist entscheidend

    Für die umsatzsteuerliche Behandlung und insbesondere für die Frage, ob für Ihr Autohaus ein Abholfall oder ein Transportfall vorliegt, ist entscheidend, wer von Ihnen beiden ‒ Sie oder Ihr Kunde ‒ mit dem Fahrzeug den tatsächlichen (physischen) Grenzüberschritt vollzieht.

     

    Variante 1: Behandlung wie ein Abholfall

    In der Variante 1 transportieren Sie selbst das Fahrzeug ausschließlich innerhalb Deutschlands. Den Grenzübertritt vollzieht Ihr Kunde. Der Umsatz ist daher wie ein Abholfall zu behandeln.

     

    Hinsichtlich der Nachweispflichten, der Rechnungsstellung, der Buchungen und der Erklärungspflichten gilt das Gesagte zu:

     

    • Praxisfall 2 (Verkauf eines NW an einen Unternehmer→ Abruf-Nr. 44571255)
    • Praxisfall 4 (Verkauf eines NW an eine Privatperson → Abruf-Nr. 44678762)
    • Praxisfall 6 (Verkauf eines GW an einen Unternehmer → Abruf-Nr. 44800849)
    • Praxisfall 8 (Verkauf eines GW an eine Privatperson ‒ regelbesteuert → Abruf-Nr. 44859369)
    • Praxisfall 10 (Verkauf eines GW an eine Privatperson ‒ differenzbesteuert → Abruf-Nr. 45022680)

     

    Variante 2: Behandlung wie ein Transportfall

    In der Variante 2 transportieren Sie selbst das Fahrzeug in das EU-Ausland. Sie selbst vollziehen den Grenzübertritt. Der Umsatz ist daher wie ein Transportfall zu behandeln.

     

    Hinsichtlich der Nachweispflichten, der Rechnungsstellung, der Buchungen und der Erklärungspflichten gilt das Gesagte zu:

     

    • Praxisfall 1 (Verkauf eines NW an einen Unternehmer → Abruf-Nr. 44571045)
    • Praxisfall 3 (Verkauf eines NW an eine Privatperson → Abruf-Nr. 44667360)
    • Praxisfall 5 (Verkauf eines GW an einen Unternehmer → Abruf-Nr. 44746135)
    • Praxisfall 7 (Verkauf eines GW an eine Privatperson ‒ regelbesteuert → Abruf-Nr. 44856161)
    • Praxisfall 9 (Verkauf eines GW an eine Privatperson ‒ differenzbesteuert→ Abruf-Nr. 44981475)

    Besonderheit des Reihengeschäfts

    Bei einer gebrochenen Beförderung oder Versendung handelt es sich nicht um ein sog. Reihengeschäft. Es fehlt an der für das Reihengeschäft erforderlichen Unmittelbarkeit der Warenbewegung.

     

    • Praxisfall

    In unseren Ausgangsfällen hat der Kunde das Fahrzeug seinerseits weiterverkauft und bringt es von Kerken / Venlo direkt zum Endkunden.

     

    Der Vorgang spaltet sich dann in mehrere hintereinander geschaltete und getrennt zu beurteilende Einzellieferungen auf (Abschn. 3.14. Abs. 4 UStAE).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Die Reihe der Praxisfälle wird in ASR 3/2019 fortgesetzt mit „Praxisfall 24: Verkauf eines Fahrzeugs in ein Drittland mit gebrochenem Transport“
    Quelle: Ausgabe 02 / 2019 | Seite 4 | ID 45686671