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  • · Nachricht · GmbH

    Verzicht auf Pensionsansprüche eines GGf führt zu Lohnzufluss

    | Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) einer GmbH auf seine werthaltigen Pensionsansprüche und hat dies eine verdeckte Einlage zur Folge, fließt ihm in Höhe des Verzichts Arbeitslohn zu. Dem steht nach Ansicht des FG Baden-Württemberg auch nicht entgegen, dass der GGf einer GmbH formal nicht unter das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) fällt ( FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.2015, Az. 8 K 380/13, Abruf-Nr. 192955 - nicht rechtskräftig; der BFH prüft diese Rechtsansicht in der Revision unter dem Az. VI R 4/16). |

    Quelle: Ausgabe 06 / 2017 | Seite 1 | ID 44670300