· Fachbeitrag · Elektromobilität
E-Bike: Arbeitgeberzuschuss bei Gehaltsumwandlung – wie er abzurechnen ist
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
Ein Mitarbeiter des Autohauses erhält ein E-Bike im Wege einer Gehaltsumwandlung. Das Autohaus als Arbeitgeber übernimmt einen Teil der Leasingrate. Hier stellt sich die Frage: Wie ist die Überlassung lohnsteuerlich zu behandeln? ASR beantwortet die Frage nachfolgend.
E-Bike per Gehaltsumwandlung – keine Steuerbefreiung
Bei einer Gehaltsumwandlung verzichtet der Mitarbeiter auf einen Teil seines arbeitsvertraglich geschuldeten Barlohns und erhält dafür das E-Bike. Der vom Autohaus als Arbeitgeber übernommene Anteil an der Leasingrate stellt daher keinen gesonderten Arbeitslohn dar. Er ist v. a. nicht zunächst als Bruttoarbeitslohn zu erfassen und anschließend wieder als Nettoabzug zu korrigieren.
Weil das E-Bike im Wege der Gehaltsumwandlung und damit nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird, greift die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 37 EStG nicht. Der geldwerte Vorteil ist daher nach § 8 Abs. 2 S. 10 EStG zu bewerten. Für Fahrräder, die erstmals nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2031 überlassen werden, ist monatlich ein Prozent von einem auf volle hundert Euro abgerundeten Viertel des Listenpreises anzusetzen (gleichlautende Erlasse der Obersten Finanzbehörden der Länder vom 09.01.2020, Az. 3-S233.4/187, Abruf-Nr. 213598). Weil die Bewertung nach § 8 Abs. 2 S. 10 – und nicht nach S. 1 – EStG erfolgt, greift die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze nicht (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG).
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