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  • · Fachbeitrag · Elektromobilität

    Antworten auf drei Praxisfragen zum geldwerten Vorteil bei Elektrofahrrädern

    | Immer mehr Arbeitgeber überlassen ihren Mitarbeitern Elektrofahrräder, also E-Bikes oder Pedelecs. Aus der Praxis haben die Redaktion dazu drei Fragen von Lesern erreicht. Steuerberater Dipl.-FinW (FH) Volker Grasmück aus Walsheim beantwortet die drei Fragen. |

     

    Frage: Kann der geldwerte Vorteil auch dann nach der Ein-Prozent-Regelung bewertet werden, wenn der Mitarbeiter ein Elektrofahrrad ausschließlich privat nutzt, also weder dienstlich noch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit?

     

    Antwort: Ja. Der geldwerte Vorteil kann bzw. muss auch dann nach der Ein-Prozent-Regelung versteuert werden, wenn das E-Bike bzw. Pedelec ausschließlich privat genutzt wird. Es muss weder dienstlich genutzt werden (z. B. für Auswärtstätigkeiten) noch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die Bewertungsvorschrift des § 8 Abs. 2 EStG schreibt keine berufliche bzw. betriebliche Nutzung vor.