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  • · Fachbeitrag · Dienstwagen

    Gebrauchte Elektro- oder Hybrid-Dienstwagen: Welche Bemessungsgrundlage gilt?

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Elektro- und Hybrid-Dienstwagen werden vom Gesetzgeber besonders begünstigt. Gerade der für die pauschale Ein-Prozent-Regelung halbierte oder geviertelte Bruttolistenpreis verschafft einen immensen Steuervorteil. Doch gilt die reduzierte Bemessungsgrundlage auch für Gebrauchtfahrzeuge? Oder wenn ein vorhandenes Fahrzeug einem anderen Mitarbeiter zugeordnet wird? Welche Begünstigung greift dann? Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels bringt für ASR Licht ins Dunkel. |

    Der Hintergrund der Sachbezugs-Begünstigung

    Die verringerten Sachbezüge bei der Überlassung eines Elektro- oder Hybrid-Dienstwagens für private Zwecke Ihres Mitarbeiters ergeben sich aus § 8 Abs. 2 S. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 HS. 2 Nr. 2 bis 5 EStG. Danach ist für bestimmte Fahrzeuge bei der pauschalen Ein-Prozent-Regelung nicht der volle, sondern der halbierte oder geviertelte Bruttolistenneupreis für die Bewertung des Sachbezugs zugrunde zu legen.

    Grundsatz: Datum der Anschaffung ist entscheidend

    Diese Begünstigung kommt nur zur Anwendung, wenn das Fahrzeug innerhalb eines vorgegebenen Anschaffungszeitraums vorgegebene Kriterien erfüllt (z. B. Bruttolistenpreis bei reinen E-Fahrzeugen max. 60.000 Euro oder bei Hybridfahrzeugen eine Kohlendioxidemission von max. 50 Gramm je Kilometer oder alternativ eine rein elektrische Mindestreichweite von 40, 60 oder 80 Kilometern). Die Umstände bei der Erstzulassung des Fahrzeugs spielen hingegen keine Rolle, sondern sind nur für die Höhe des Bruttolistenneupreises vor der möglicherweise zulässigen Halbierung oder Vierteilung entscheidend. Wird ein gebrauchter Elektro- oder Hybrid-Dienstwagen erworben, ist also grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Anschaffung und nicht auf den Zeitpunkt der Erstzulassung abzustellen (BMF, Schreiben vom 05.11.2021, Rz. 11, Az. IV C 6 ‒ S 2177/19/10004 :008, Az. IV C 5 ‒ S 2334/19/10009 :003, Abruf-Nr. 234348).