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  • · Nachricht · Buchführung

    Geschäftsunterlagen ‒ das darf 2018 in den Reißwolf

    | Same procedure as every year ‒ zu Beginn eines Jahres stellen Sie sich die Frage, welche Geschäftsunterlagen Sie aussortieren und vernichten dürfen, um Platz für neue Unterlagen zu schaffen. Die Antwort liefert die alphabetisch sortierte Übersicht „Aufbewahrungsfristen 2018“ mit allen Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist jetzt abgelaufen ist. |

     

    PRAXISHINWEISE | Sie müssen zur Aufbewahrung Folgendes wissen:

    • Geschäftsunterlagen sind je nach Art sechs oder zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die letzte Eintragung gemacht, Abschlüsse festgestellt oder Handelsbriefe empfangen oder abgesandt wurden.
    • Erleichterungen gelten seit 01.01.2017 bei der Aufbewahrung von Lieferscheinen: Bei empfangenen Lieferscheinen, die keine Buchungsbelege sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit Erhalt der Rechnung, für abgesandte Lieferscheine mit Versand der Rechnung.
    • Sie dürfen die Unterlagen trotz Ablauf der regulären Frist nicht vernichten, wenn eine Außenprüfung oder ein Einspruchsverfahren läuft bzw. die entsprechende Steuerfestsetzung vorläufig ist (§ 147 Abs. 3 AO).
    • Für die Pflicht zur Aufbewahrung müssen Sie eine Rückstellung in Ihrer Bilanz bilden. Wie Sie diese richtig ermitteln, steht in ASR 1/2007, Seite 5.
     

    Weiterführende Hinweise

    • Übersicht „Aufbewahrungsfristen 2018“ auf asr.iww.de → Abruf-Nr. 44974063
    Quelle: Ausgabe 02 / 2018 | Seite 1 | ID 44974060