Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Betriebsveranstaltung

    FG Köln: Kein Offenstehen für alle Mitarbeiter ‒ kein Pauschalsteuersatz von 25 Prozent

    | Die Kosten einer Vorstands- sowie einer Führungskräfte-Weihnachtsfeier, die nur Mitarbeitern eines bestimmten Karrierelevels offensteht, ohne dass es sich um einen separaten Betriebsteil handelt, dürfen nicht pauschal nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG mit 25 Prozent lohnversteuert werden. Diese Auffassung vertritt das FG Köln. Das letzte Wort hat aber der BFH. |

     

    Wie wird Vorstands- und Führungskräfte-Weihnachtsfeier besteuert?

    2015 veranstaltete der Vorstand eines Unternehmens eine Weihnachtsfeier, zu der nur die Mitglieder des Vorstands eingeladen waren. Ebenfalls 2015 wurde eine Weihnachtsfeier für die Mitarbeiter der Gesellschaften des Unternehmens ausgerichtet, die zum oberen Führungs- bzw. Konzernführungskreis gehörten. Dabei handelte es sich um Mitarbeiter, die ein bestimmtes Karrierelevel erreicht hatten, aber nicht um einen eigenständigen Betriebsteil. Anlässlich einer Lohnsteueraußenprüfung wurde die Vorstands-Weihnachtsfeier mit einem Steuersatz von 81,81 Prozent, die Weihnachtsfeier für den Führungskreis mit 62 Prozent nachversteuert. Das Unternehmen wollte aber nur den pauschalen Lohnsteuersatz von 25 Prozent zahlen. Es klagte.

     

    • Das Unternehmen machte geltend, dass es sich bei den beiden Weihnachtsfeiern um Betriebsveranstaltungen handle. Nach der Neuregelung des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG sei das „Offenstehen für alle Mitarbeiter“ kein Definitionsmerkmal des Begriffs „Betriebsveranstaltung“ mehr.