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  • · Fachbeitrag · Ausfuhrlieferungen

    Neues Unionszollrecht tangiert Kfz-Handel kaum

    von Rechtsanwalt, FA für Steuerrecht und Steuerberater Dr. Christian Salder, Kanzlei Küffner Maunz Langer Zugmaier (KMLZ), München

    | Das neue Unionszollrecht ist am 1. Mai 2016 in Kraft getreten. Es bringt grundlegende Änderungen mit sich. Der Kfz-Handel (Ausfuhrlieferungen) ist davon jedoch kaum betroffen. Nachfolgend ein kurzer Überblick. |

     

    Die wesentlichen Änderungen

    Die Änderungen betreffen insbesondere die Neustrukturierung der Zollverfahren, die Einführung eines zollrechtlichen Verwaltungsverfahrens, das Schuldrecht sowie die (angebliche) Schaffung von weiteren Vereinfachungen für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO). Ferner ändern sich die Regelungen zu verbindlichen Zolltarifauskünften sowie zu einzelnen Ursprungs- und Zollwertthemen.

     

    Für den Kfz-Handel Relevantes

    • Bei dem für Händler relevanten Ausfuhrverfahren bleiben die Grundprinzipien unverändert. Der Begriff des „Ausführers“ wird aber an die Regelungen im Außenwirtschaftsrecht angepasst. Ausführer ist u. a. die im Zollgebiet der Union ansässige Person, die zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und die über das Verbringen der Waren außerhalb des Zollgebiets der Union bestimmen kann. Es wird nicht mehr auf die Eigentümerstellung Bezug genommen.