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  • · Fachbeitrag · Ausfuhrlieferungen

    Kreis der Fahrzeuge für zusätzliche Anforderungen an den Belegnachweis erweitert

    von Steuerberater Hans-Georg Janzen, Kanzlei Dr. von der Hardt & Partner, Münster

    | Bei der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen in ein Drittland außerhalb der EU gelten zusätzliche Anforderungen an den Belegnachweis für Fahrzeuge, die zum bestimmungsgemäßen Gebrauch im Straßenverkehr einer Zulassung bedürfen. Bisher galten die besonderen Anforderungen lediglich für zugelassene Kraftfahrzeuge. Mit dieser Änderung in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung wird der Kreis der Fahrzeuge wesentlich erweitert. Das BMF will damit Missbräuche vermeiden. |

     

    Die zusätzlichen Anforderungen

    Für Kraftfahrzeuge, die zum bestimmungsgemäßen Gebrauch im Straßenverkehr einer Zulassung bedürfen, gelten folgende zusätzliche Anforderungen an den Belegnachweis:

     

    • Ist ein Ausfuhrkennzeichen angebracht oder ist das Fahrzeug nicht für den Straßenverkehr zugelassen und wird nicht auf eigener Achse in das Drittlandsgebiet ausgeführt, muss die Fahrzeug-Identifikationsnummer im Ausgangsvermerk ersichtlich sein (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung [UStDV], § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UStDV). Daher muss in der Ausfuhranmeldung im Feld „Warenbezeichnung“ die Fahrzeug-Identifikationsnummer eingetragen werden. Ist ein Ausfuhrkennzeichen angebracht, muss des Weiteren im Feld „Warenbezeichnung“ das Ausfuhrkennzeichen angegeben werden.

     

    • In anderen Fällen müssen Sie neben der Fahrzeug-Identifikationsnummer im Ausgangsvermerk zusätzlich die Zulassung, Verzollung oder Einfuhrbesteuerung im Drittland nachweisen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStDV, § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStDV). Diesen Belegen muss eine amtliche Übersetzung in deutscher Sprache beigefügt sein. Ausgenommen davon sind Einfuhrverzollungsbelege in „Englisch“.

     

    Neuregelung gilt seit 20. Dezember 2012

    Die zusätzlichen Anforderungen sind das Ergebnis einer Änderung der UStDV durch die „Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ und gelten seit dem 20. Dezember 2012.

     

    Weiterführende Hinweise

    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 13 | ID 39255550