· Fachbeitrag · Abschreibung
E-Vorführwagen: Können im ersten Jahr 75 Prozent abgeschrieben werden?
Ein ASR-Leser fragt: Wir haben 2026 mehrere E-Fahrzeuge als Vorführwagen angeschafft. Können wir die aktivierten Anschaffungskosten bereits 2026 um 75 Prozent abschreiben und so den Gewinn mindern?
Vorführwagen stellt bilanziell Anlagevermögen dar
Erwirbt Ihr Autohaus einen Vorführwagen, dann soll dieser dem Geschäftsbetrieb des Autohauses dauerhaft dienen, weil Vorführwagen regelmäßig nicht zum unmittelbaren Verkauf angeschafft werden. Aus diesem Grund zählen Vorführwagen zum bilanziellen Anlagevermögen – und sie müssen Sie mit den angefallenen Anschaffungskosten aktivieren (§ 247 Abs. 2 und § 255 Abs. 1 HGB; BFH, Urteil vom 17.11.1981, Az. VIII R 86/78).
Abnutzbares Anlagevermögen ist abzuschreiben
Vorführwagen werden aktiv genutzt und unterliegen einem Wertverzehr. Damit zählen sie zum abnutzbaren Anlagevermögen, und Sie müssen die Anschaffungskosten abschreiben. Während handelsrechtlich planmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben ist (§ 253 Abs. 3 S. 1 HGB), richtet sich die Abschreibung für Zwecke der Besteuerung nach § 7 EStG. Damit bestehen für E-Vorführwagen aktuell drei Möglichkeiten:
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