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  • · Fachbeitrag · Abschreibung

    An die AfA-Tabellen sind nur die Finanzämter gebunden

    | Die amtlichen Abschreibungstabellen (AfA-Tabellen) haben für Finanzämter den Charakter einer verbindlichen Dienstanweisung. Für Steuerzahler sind sie dagegen ein Angebot der Verwaltung, so das FG Niedersachsen. Steuerzahler können daher auch kürzere Abschreibungsfristen darlegen. |

     

    Die Hannoveraner Richter haben zwei Dinge klargestellt:

    • 1. Der Steuerzahler kann eine kürzere als in den amtlichen AfA-Tabellen festgelegte Nutzungsdauer verwenden, wenn er dem Finanzamt die Abweichung plausibel begründet (zum Beispiel eine übermäßige Beanspruchung des Wirtschaftsguts).
    • 2. Das Finanzamt darf von den in den AfA-Tabellen festgelegten AfA-Sätzen nicht zu Ungunsten des Steuerzahlers abweichen. Im konkreten Fall wollte das Finanzamt für eine Halle statt einer Abschreibung von vier Prozent pro Jahr nur drei Prozent zulassen. Da stellte sich das FG aber quer (FG Niedersachsen, Urteil vom 9.7.2014, Az. 9 K 98/14; Abruf-Nr. 142666).
    Quelle: Ausgabe 10 / 2014 | Seite 2 | ID 42949243