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  • 21.02.2013 · IWW-Abrufnummer 130555

    Amtsgericht Bergen auf Rügen: Beschluss vom 08.08.2012 – 23 C 334/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Tenor
    1. Das Amtsgericht Bergen auf Rügen erklärt sich für örtlich unzuständig.

    2. Der Rechtsstreit wird auf Antrag der Klägerin an das Amtsgericht Bergheim verwiesen.

    Gründe
    Die Entscheidung beruht auf § 495 Abs. 1 i. V. m. § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO. Das angegangene Gericht ist örtlich unzuständig. Auf Antrag der Klägerin hat sich das angegangene Gericht für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Gericht zu verweisen.

    Bereits mit Verfügung vom 20.07.2012 (Bl. 97 d.A.), auf die Bezug genommen wird, hat das Gericht ausgeführt, woraus sich seine örtliche Unzuständigkeit ergibt.

    Hierzu hat das Gericht ausgeführt, woran es auch weiter festhält: "Die im Termin vom 25.05.2011 (Bl. 50 f. d.A.) vom Beklagten erhobene Zuständigkeitsrüge ist (...) begründet.

    Örtlich zuständig ist das Amtsgericht am Sitz des Beklagten, und zwar auch, soweit hier auf § 29 Abs. 1 ZPO abzustellen ist. Nach von hier aus vertretener Auffassung ist nämlich der Verkäufer nach Rücktritt an seinem Sitz zu verklagen, denn dort hat er gemäß §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB i. V. m. § 346 Abs. 1 BGB auch den Kaufpreis zu erstatten (so u. a. auch LG Stralsund, Beschluss vom 13.10.2011 - 6 O 211/11, BB 2011, 2690, Leits., hier zitiert nach Juris, dort Tz. 6 f. m.w.N.; ebenso unlängst etwa auch LG Traunstein, Beschluss vom 03.01.2012 - 1 O 3336/11, unveröffentlicht, und AG Bergen auf Rügen, Beschluss vom 13.07.2012 - 23 C 123/12, ebenfalls unveröffentlicht). (...)"

    Dem sind die Parteien nicht entgegengetreten. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 02.08.2012 (Bl. 101 f. d.A.) Verweisung an das Amtsgericht Bergheim beantragt. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Bergheim ergibt sich sowohl aus §§ 12 f. ZPO als auch aus § 29 Abs. 1 ZPO.

    Ergänzend anzumerken ist, dass sich der hier vertretenen Auffassung aus dem Bereich der veröffentlichten Rechtsprechung zwischenzeitlich u. a. auch das Amtsgericht Hechingen angeschlossen hat (vgl. AG Hechingen, Urteil vom 02.02.2012 - 2 C 463/11, zitiert nach Juris, dort Tz. 16 ff. m.w.N.).

    RechtsgebieteZPO, BGBVorschriften§ 29 Abs 1 ZPO, § 269 Abs 1 BGB, § 270 Abs 4 BGB