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  • 03.05.2023 · IWW-Abrufnummer 235050

    Oberlandesgericht Zweibrücken: Urteil vom 30.11.2022 – 4 U 187/21

    Beim Autokauf stellt das subjektiv "unangenehme" Empfinden des Käufers von dem Verhalten des Fahrzeugs bei einer sog. Gefahrenbremsung keinen Sachmangel der Kaufsache dar, wenn die darin verbauten Assistenzsysteme technisch ordnungsgemäß arbeiten und das Fahrzeug tatsächlich kurs- und bremsstabil halten.


    Oberlandesgericht Zweibrücken

    Urteil vom 30.11.2022


    In dem Rechtsstreit

    E., L., ...
    - Kläger und Berufungskläger -
    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
    gegen
    K. GmbH,...
    - Beklagte und Berufungsbeklagte -
    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
    Streithelferin der Beklagten:
    F. GmbH, ...
    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte...

    wegen Rückabwicklung eines Autokaufs

    hat der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts xxx, den Richter am Oberlandesgericht xxx und den Richter am Landgericht xxx auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2022 für Recht erkannt:

    Tenor:

    1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 14.09.2021, Az. 4 O 945/19, wird zurückgewiesen.
    2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe zu tragen.
    3. Das Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte oder die Streithelferin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von ihnen zu vollstreckenden Betrages leisten.
    4. Die Revision wird nicht zugelassen.
    5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.470,00 € festgesetzt.

    Gründe

    I.

    Der Kläger begehrt von der Beklagten u.a. die Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises in Höhe von 21.470,-- € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des erworbenen Kraftfahrzeuges der Marke F.

    Der Kläger erwarb am 16.02.2019 bei der Beklagten einen von deren Streithelferin hergestellten Pkw der Marke F., ..., für einen Kaufpreis von 21.470,-- €. Die Erstzulassung erfolgte am 25.02.2019. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 09.03.2019 übergeben.

    Mit Schreiben vom 21.09.2019 (...) wies der Kläger die Beklagte erstmals auf einen von ihm behaupteten sicherheitsrelevanten Mangel an dem erworbenen Fahrzeug hin. Dabei führte er u.a. folgendes aus:

    "An dem Fahrzeug besteht ein schwerwiegendes Problem an der Bremsanlage. Bei starkem Abbremsen des Fahrzeuges aus Geschwindigkeiten von mehr als 100 km/h, wie es in Not- oder Gefahrensituationen vorkommt, verzieht das Fahrzeug derart stark an rechts, so dass es entweder zu unkontrollierten Fahrbahnwechseln kommt oder die Gefahr gegeben ist, von der Fahrbahn abzukommen. Bei Abbremsen aus niedrigen Geschwindigkeiten ist ein "Schlenker" nach rechts bemerkbar. Am 13.08. und 10./11.09.2019 habe ich das Fahrzeug daher bei der P. GmbH vorgeführt, das Problem geschildert und untersuchen lassen. Dort konnte bei einer ersten Probefahrt am 13.08. das Problem ebenfalls festgestellt werden, bei einer weiteren Probefahrt am 12.09. jedoch nicht."

    In dem Schreiben verlangte der Kläger die Beseitigung des Mangels bis zum 11.10.2019. Daraufhin wurde das Fahrzeug am 30.09.2019 durch eine von der Beklagten beauftragten Spedition zwecks Service und Überprüfung abgeholt. Am 14.10.2019 erfolgte eine gemeinsame Probefahrt mit dem Kläger und Herrn B., einem Mitarbeiter der Beklagten.

    Mit weiterem Schreiben vom 15.10.2019 verlängerte der Kläger gegenüber der Beklagten die Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 29.10.2019 (...). Am 01.11.2019 holte der Kläger das Fahrzeug wieder ab, da nach Angaben der Beklagten keine Mängel festgestellt worden seien.

    Mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 12.11.2019 (...) erklärte der Kläger wegen Nichtbehebung des beanstandeten Problems den Rücktritt vom Kaufvertrag.

    Der Kläger hat vorgetragen,

    bereits kurz nach Übergabe sei beim abrupten Abbremsen des Fahrzeuges ein auffälliges Ziehen nach rechts zu verzeichnen gewesen. Bei einer ersten Gefahrenbremsung am 27.05.2019, Kilometerstand ca. 2.600 km, habe das Fahrzeug so stark nach rechts gezogen, dass das Fahrzeug die Fahrbahn nach rechts in Richtung Standstreifen verlassen habe und kaum zu stabilisieren gewesen sei. Bei einer zweiten Gefahrenbremsung am 25.07.2019, Kilometerstand ca. 3.600 km, sei das gleiche Phänomen zu verzeichnen gewesen.

    Er habe das Fahrzeug am 13.08.2019 zur Überprüfung in die F.-Vertragswerkstatt "P. GmbH" gebracht. Bei der Abholung des Fahrzeugs am nächsten Tag habe der Werkstattmitarbeiter S. bekundet, dass er das gleiche Problem bei einer Probefahrt festgestellt habe. Bei einer Probefahrt am 19.09.2019 und einer Bremskontrolle sei wieder ein starker Verzug nach rechts festzustellen gewesen.

    Das vom gerichtlich bestellten Sachverständigen später festgestellte "Übersteuern" sei mit dem von ihm, dem Kläger, gegenüber der Beklagten gerügten Fehler identisch.

    Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:

    1.
    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.470,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung eines KFZ der Marke F., Fahrgestell-Nr.: ..., amtl. Kennzeichen: ..., Erstzulassung: 25.02.2019.

    2.
    Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit 27.11.2019 im Verzug der Annahme der unter Ziff. 1 bezeichneten Gegenleistung befindet.

    3.
    Hilfsweise zu 1. und 2.: Die Beklagte wird verurteilt an dem unter Ziff. 1 bezeichneten Kfz folgende Mängel zu beseitigen: Ausbrechen nach rechts bei abruptem Abbremsen.

    Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Sie hat vorgetragen,

    ein Mangel der Kaufsache im Sinne von § 434 BGB liege nicht vor. Eine bestimmte Beschaffenheit sei nicht vereinbart worden. Das Fahrzeug eigne sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung, § 434 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Das Fahrzeug eigne sich auch für die gewöhnliche Verwendung und weise eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten könne, § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

    Hinsichtlich der üblichen Beschaffenheit sei festzustellen, dass eine für das Gewährleistungsrecht relevante Abweichung nicht allein aus einem technischen oder optischen Mangel des Fahrzeugs abgeleitet werden kann. Erst wenn eine zu Lasten des Käufers wirkende nachteilige Abweichung des Ist-Zustands des streitgegenständlichen Fahrzeuges von dem Soll-Zustand festzustellen wäre, wäre die Annahme eines Sachmangels im kaufrechtlichen Sinne gerechtfertigt. Dies könne nicht festgestellt werden.

    Ferner könne sich der Kläger nicht auf § 477 BGB berufen. Das angebliche Ziehen des Fahrzeugs nach rechts oder links könne auch auf eine verstellte Spur zurückzuführen sein, durch Überfahren eines Gehwegs oder sonstiger Hindernisse oder Unebenheiten. Das Schreiben des Klägers vom 21.09.2019 erfülle nicht die Voraussetzung für ein Nacherfüllungsverlangen. Ferner sei ein Rücktritt gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen, da eine etwaige Pflichtverletzung jedenfalls unerheblich sei. Das vom Sachverständigen festgestellte Übersteuern des Fahrzeughecks bei starkem Abbremsen sei kein Mangel, sondern Stand der Serie sei. Ferner sei der Rücktritt von dem Kläger nie auf ein Übersteuern gestützt worden.

    Das Landgericht hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich der persönlichen Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.06.2020 (...) verwiesen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) F. K. vom 30.12.2020 (...) Bezug genommen.

    Nach Erstattung des erstinstanzlichen Gutachtens hat der Kläger die Beklagte erneut zur Mängelbeseitigung bis zum 15.03.2021 aufgefordert (Schriftsatz des Klägers vom 17.02.2021 = Bl. 156-159 d. eAkte erster Instanz). Aufgrund dessen befand sich das Fahrzeug nochmals bei der Beklagten. Das Fahrzeug hat der Kläger am 10.03.2021 abgeholt, wobei die Umstände zwischen den Parteien streitig sind. Am 17.05.2021 war das Fahrzeug erneut bei der Beklagten und wurde von dem Kläger am 19.5.2021 wieder abgeholt. Die Beklagte hat eine neue Software für das ABS-System aufgespielt. Nach Ansicht des Klägers habe sich das Problem durch das Aufspielen der Software noch verschlechtert. Wegen der aus seiner Sicht gescheiterten Mängelbeseitigung am 17.05.-19.05.2021 hat er nochmals den Rücktritt erklärt (...). Mit Beschluss vom 08.07.2021 hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt, den klägerischen Schriftsatz vom 07.07.2021 als verspätet zurückzuweisen (§ 296 Abs. 2 ZPO).

    Das Landgericht Kaiserslautern hat mit dem angefochtenen Urteil des Einzelrichters, auf dessen tatsächliche Feststellungen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Im Wesentlichen hat das Landgericht ausgeführt:

    Der Sachverständige habe den ursprünglich vom Kläger gerügte Mangel nicht festgestellt. Der Sachverständige habe mit dem Übersteuern des Hecks einen anderen Mangel festgestellt, der bei Sachen der gleichen Art unüblich sei und die der Käufer nach der Art der Sache nicht zu erwarten brauche. Für diesen Mangel fehle eine ordnungsgemäße Fristsetzung zur Nacherfüllung.

    Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er rügt die Auffassung der Kammer, dass sich der festgestellte Mangel vom klägerseits gerügten Mangel unterscheide. Bereits erstinstanzlich habe er vorgetragen, dass das Fahrzeug bei starkem Abbremsen links leicht anhebe und in einer extremen und unkontrollierten Bewegung nach rechts abdrehe. Dies habe der Sachverständige bestätigt. Ob man dieses Phänomen richtigerweise als "Übersteuern" bezeichne sei einerlei, gemeint sei das Gleiche. Der Fahrer nehme das Übersteuern als Bewegung nach rechts wahr. Das Ziehen nach rechts sei Folge des Ausbrechens hinten, was fachsprachlich als Übersteuern bezeichnet werde. Mehr müsse er als Laie nicht vortragen. Der Mangel habe auch schon bei Gefahrübergang bestanden, für ihn streite die Vermutung des § 477 BGB.

    Der Kläger beantragt,

    das erstinstanzliche Urteil wie folgt abzuändern:

    1.
    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.470,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung eines KFZ der Marke F., Fahrgestell-Nr.: ..., amtl. Kennzeichen: ..., Erstzulassung: 25.02.2019.

    2.
    Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit 27.11.2019 im Verzug der Annahme der unter Ziff. 1 bezeichneten Gegenleistung befindet.

    3.
    Hilfsweise zu 1. und 2.: Die Beklagte wird verurteilt, an dem unter Ziff. 1 bezeichneten Kfz folgende Mängel zu beseitigen: Ausbrechen nach rechts/Übersteuern bei abruptem Abbremsen

    Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Sie verteidigen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die angefochtene Entscheidung.

    Auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen Bezug genommen.

    Der Senat hat durch den vorbereitenden Einzelrichter ergänzend Beweis erhoben durch informatorische Anhörung des Klägers und mündliche Gutachtenerläuterung durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. F. K.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20.10.2022 (...) verwiesen.

    II.

    Das verfahrensrechtlich bedenkenfreie und somit zulässige Rechtsmittel des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

    Gemäß Art. 229 § 58 EGBGB findet auf den am 16.02.2019 geschlossenen Kaufvertrag § 434 BGB in der bis zum 31.12.2021 gültigen Fassung Anwendung.

    Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gegen die Beklagte gemäß §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB, noch kann er von der Beklagten gemäß §§ 433, 434, 437 Nr. 1, 439 BGB die hilfsweise begehrte Nacherfüllung verlangen. Denn es liegt kein Sachmangel iSd § 434 BGB a.F. vor.

    1. In Ermangelung einer besonderen Beschaffenheitsvereinbarung oder einer Abrede über den Verwendungszweck kommt als Sachmangel lediglich eine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB a.F. in Betracht.

    Zur Bestimmung der üblichen Beschaffenheit ist darauf abzustellen, ob sich die Sache für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (BGH NJW 2009, 2056 [BGH 04.03.2009 - VIII ZR 160/08], Rn 8).

    Welche Beschaffenheit des Kaufgegenstands ein Käufer anhand der Art der Sache i. S. v. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB a.F. erwarten kann, bestimmt sich nach dem Empfängerhorizont eines Durchschnittskäufers und damit nach der objektiv berechtigten Käufererwartung (BGH VersR 2009, 1239). Dagegen ist nicht entscheidend, welche Beschaffenheit der Käufer tatsächlich erwartet und wie er auf eine hiervon abweichende Beschaffenheit reagiert (BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15 -, Rn. 42, juris; BGH VersR 2009, 1239).

    Für die gewöhnliche Verwendung eignet sich ein [...] Personenkraftwagen grundsätzlich dann, wenn er keine technischen Mängel aufweist, die die Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15 -, Rn. 40, juris).

    2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßstäbe liegt bei dem von dem Kläger von der Beklagten gekauften PKW kein Sachmangel vor.

    Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aus beiden Rechtszügen ist der Senat mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass die Fehlerbehauptung, das Fahrzeug ziehe bei einer starken Bremsverzögerung nach rechts, nicht vorliegt (a) und dass die Fehlerbehauptung des Übersteuerns des Fahrzeughecks beim starken Abbremsen (im Sinne einer sog. Gefahrenbremsung) keinen Mangel im rechtlichen Sinn darstellt (b).

    a) Die Fehlerbehauptung, das Fahrzeug ziehe beim abrupten Abbremsen auffällig nach rechts, wurde nicht bewiesen. Vielmehr folgt aus den ausführlichen, plausiblen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen K., dass ein solches Phänomen trotz intensiver Fahrversuche nicht festgestellt werden konnte.

    Der Sachverständige führte aus, er habe die Bremsanlage des streitgegenständlichen Fahrzeuges sowohl einer visuellen Kontrolle unterzogen, das Fahrwerk vermessen als auch einer Überprüfung auf dem Rollenprüfstand zugeführt. Dabei habe er keinerlei Unregelmäßigkeiten festgestellt. Bei einer durchgeführten Probefahrt auf ebener, gerader und trockener Fahrbahn sei weder ein mangelhafter Geradeauslauf noch ein einseitiges Bremsen festzustellen gewesen. Bei einer weiteren Probefahrt auf leicht abschüssiger Fahrbahn habe er festgestellt, dass das Heck des PKW zum Übersteuern neige und der PKW eine deutlich spürbare Drehbewegung um die Fahrzeughochachse durchführe. Bei weiteren Probefahrten mit einem Unfalldatenschreiber habe sich die deutliche Beschleunigung des PKW um seine Hochachse verifizieren lassen. Jedoch sei eine ungleiche Bremswirkung mit einem zum rechten Fahrbahnrand hin gerichteten Verzug des PKWs nicht feststellbar gewesen. Auch am Lenkrad seien hierbei keine störenden Lenkimpulse wahrnehmbar gewesen.

    In seiner mündlichen Gutachtenerläuterung gab der Sachverständige an, dass das Fahrzeug - entgegen der Ausführungen des Klägers auch bei dessen informatorischer Anhörung - beim Bremsvorgang keine Veränderungen auf der Fahrbahn vollzogen habe. Eine einseitig unterschiedliche Bremswirkung habe sich objektiv nicht feststellen lassen. Ob das vom ihm beschriebene Übersteuern (Drehen um die Hochachse) von einem Fahrzeuglenker als vermeintliches Ziehen nach rechts empfunden werden könne, vermochte der Sachverständige nicht zu beurteilen. Er gab lediglich an, dass dies eine rein subjektive Wahrnehmung sei, die von Fahrer zu Fahrer variiere. Das von dem Kläger geschilderte Phänomen habe sich bei der Begutachtung des Fahrzeugs jedoch nicht objektivieren lassen.

    Diesen überzeugenden und widerspruchsfreien Ausführungen schließt sich der Senat an.

    b) Das von dem Sachverständigen K. beschriebene Phänomen des Übersteuerns (Drehen um die Hochachse) bei starkem Abbremsen des PKW stellt keinen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB a.F. dar.

    Der Sachverständige hat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass ein Kraftfahrzeug während des Bremsvorgangs kursstabil bzw. bremsstabil bleiben müsse. Nur so könne in Verbindung mit einem möglichst kurzen Bremsweg die erforderliche Verkehrssicherheit gewährleistet werden. Beim Bremsen solle sich das Fahrzeug spurneutral verhalten. Das bedeute, es solle sich weder nach links, noch nach rechts bewegen.

    Damit definiert der Sachverständige in der Sache zutreffend die Beschaffenheit, die bei Fahrzeugen üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (vgl. BGH NJW 2009, 2056 [BGH 04.03.2009 - VIII ZR 160/08], Rn 8).

    Diese Beschaffenheit erfüllt der streitgegenständliche PKW.

    aa) Zwar führte der Sachverständige K. umfassend aus, dass sowohl sein eigenes persönliches Empfinden als auch die mit dem Unfalldatenschreiber durchgeführten Messungen eine deutliche Beschleunigung des PKW um die Hochachse gezeigt hätten. Dieses Phänomen sei für die Insassen deutlich wahrnehmbar und technisch mit einem Übersteuern des Fahrzeuges zu beschreiben. Durch das Eintauchen vorne, was durch das Anheben des Hecks überlagert werde und zu einer Verringerung der Führungskräfte der Hinterräder führe, komme es zu einem leichten Ausweichen des Hecks zur Seite. Dies führe zu einem für den Fahrzeuglenker unangenehmen Gefühl und erwecke den Eindruck eines unkontrollierten Schleudervorgangs.

    bb) Der Sachverständige legte aber ebenso dar, dass die als unangenehm empfundene spürbare Drehung um die Hochachse durch die einsetzende Regelung der elektronischen Stabilitätskontrolle (ESC) jederzeit kompensiert wird. Durch die einsetzende Regelung der im streitgegenständlichen Pkw verbauten, elektronischen Stabilitätskontrolle (ESC) sei das Fahrzeug jeweils innerhalb einer Zeitspanne von ca. 1 - 1,5 Sekunden stabilisiert worden, was auch an dem Verlauf der aufgezeichneten Querbeschleunigungswerte deutlich erkennbar sei. Durch das im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute ABS/ ESC und EBD werde der Pkw sicher stabilisiert und ein Schleudervorgang verhindert.

    Im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens hat der Sachverständige ergänzt, dass er selbst bei den Probefahrten nie Probleme gehabt habe, das Fahrzeug sicher zu kontrollieren. Bis zum jeweiligen ordnungsgemäßen Eingreifen der herstellerseits verbauten Sicherheitseinrichtungen seien keine Veränderungen des Geradeauslaufs des PKW auf der Fahrbahn festzustellen gewesen. Sowohl beim Abbrechen des Bremsvorgangs als auch beim Verbleiben auf der Bremse stabilisiere sich das Fahrzeug mit den vorhandenen Sicherheitseinrichtungen stets selbst.

    cc) Damit belegt der Sachverständige zur Überzeugung des Senats, dass das Fahrzeug auch während eines abrupten Abbremsens im Sinne einer sog. Gefahrenbremsung kursstabil bleibt und sich spurneutral verhält. Die objektiv berechtigten Käufererwartungen eines Durchschnittskäufers werden damit erfüllt.

    Auf die subjektive Erwartung gerade des Klägers, dass das beschriebene Übersteuern nicht eintreten dürfe, kommt es - wie dargelegt - dagegen nicht an. Dabei verkennt der Senat nicht, dass auch der Sachverständige ein für ihn unangenehmes Gefühl beim Bremsen empfand. Jedoch ist festzuhalten, dass das beschriebene Phänomen nur in der im realen Fahrbetrieb sehr seltenen Ausnahmesituation einer Gefahrenbremsung auftritt, welche für den jeweiligen Fahrer stets außergewöhnlich ist und mit einem nicht alltäglichen Fahrverhalten des PKW einhergeht. Nach Dafürhalten des Senats gehört es jedoch nicht zur üblichen Beschaffenheit eines PKW, dass sich dieser auch in Ausnahmesituation subjektiv "komfortabel" bzw. "angenehm" steuern lässt. Sicherheitsmängel oder sonstige Umstände, welche die Gebrauchstauglichkeit bei starkem Abbremsen beeinträchtigen, sind nicht feststellbar. Dies gilt erst recht, da der Sachverständige weiter ausführt, dass das Fahrzeug in Kenntnis seines Verhaltens bei Gefahrenbremsungen auf leicht abschüssiger Fahrbahn sicher steuerbar ist und sich der Fahrer auf das Fahrzeugverhalten offensichtlich einstellen kann.

    Der Feststellungsantrag (Ziffer 2) ist unbegründet. Da der Rücktritt des Klägers nicht wirksam ist, befindet sich die Beklagte auch nicht in Verzug mit der Rücknahme des PKW.

    III.

    Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

    RechtsgebietBGBVorschriften§ 434 BGB