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  • 09.04.2021 · IWW-Abrufnummer 221678

    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: Urteil vom 08.04.2020 – 12 U 39/18

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    12 U 39/18
    4 O 116/17 LG Flensburg    

    Verkündet am 08.04.2020
     
    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

    Urteil

    Im Namen des Volkes

    In dem Rechtsstreit

    hat der 12. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2020 für Recht erkannt:

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 22.03.2018,  Az. 4 O 116/17, wird zurückgewiesen.

    Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Flensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Forderung abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

    Gründe

    I.

    Der Kläger verlangt die Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages sowie Schadensersatz.

    Er kaufte am 7. April 2015 bei der Beklagten einen neuen VW Golf Sportsvan Trendline zum Preis von € 20.990,01. Bezüglich des weiteren Sachverhalts wird auf das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 22.03.2018 Bezug genommen.

    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der am 23. März 2017 erklärte Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag sei unwirksam, da der Kläger der Beklagten keine hinreichende Gelegenheit zur Nacherfüllung behaupteter Mängel gegeben habe.

    Er habe gegenüber der Beklagten mit Anwaltsschriftsatz vom 2. Februar 2017 den Mangel des Fahrzeugs beschrieben und Mangelbeseitigung bis zum 18. Februar 2017 beansprucht. Das Schreiben sei am 7. Februar 2017 bei der Beklagten eingegangen und habe zu deren Reaktion vom 13. Februar 2017 geführt. Der Kläger habe daraufhin sein Fahrzeug am 20. Februar 2017 zur Reparatur bei der Klägerin abgegeben und gleichzeitig mit Anwaltsschreiben vom 14. Februar 2017 die Mängelbeseitigungsfrist bis 24. Februar 2017 verlängert. Auf die von der Beklagten mit Schreiben vom 24. Februar 2017 angekündigte Einschaltung des technischen Außendienstes und den Einbau eines Datenloggers habe sich der Kläger jedoch nicht eingelassen, sondern das Fahrzeug nach Ankündigung mit Anwaltsschriftsatz vom 28. Februar 2017 am 4. März 2017 bei der Beklagten abgeholt und dann am 14. März 2017 abgemeldet.

    Damit habe der Kläger der Beklagten keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Insofern sei selbst ein Zeitraum von ungefähr drei Wochen bei der vorhandenen Ausgangslage zur Aufklärung und Beseitigung des behaupteten Sachmangels unzureichend gewesen. Der Kläger habe das Fahrzeug bei der Beklagten in uneingeschränkt funktionstüchtigem Zustand abgegeben. Der von ihm behauptete Mangel habe jedenfalls in den Auswirkungen dadurch beendet werden können, dass der Kläger das Fahrzeug ausgeschaltet und neu gestartet habe. Dann sei der Mangel nicht erneut aufgetreten. Dies decke sich auch mit den Feststellungen der Firma Autohaus W. GmbH, auf deren Arbeitsanweisung vom 9. September 2015 vermerkt sei, dass ein Fehler nicht feststellbar gewesen und die Software neu aufgespielt worden sei. Feststellungen zu einem Fehler des DSG-Getriebes, auf die die Beklagte hätte zurückgreifen können, seien von der Firma Autohaus W. GmbH nicht getroffen worden. Dies habe sich auch nicht mit dem zweiten Reparaturtermin bei der Autohaus W. GmbH am 4. Januar 2017 geändert. Das vom Kläger mit der Anlage K 11 vorgelegte Diagnoseprotokoll und die weitere Auftragsbestätigung der Autohaus W. GmbH vom 18. August 2015 in der Anlage K 12 beträfen nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht den hier fraglichen Mangel, sondern erfassten Arbeiten am Bremskraftverstärker und am Nockenwellenversteller, so dass daraus für die Beklagte keine Erkenntnisse zu gewinnen gewesen seien.

    Folglich habe die Beklagte zunächst Fehlerdaten erlangen und diese nach Erhalt auswerten müssen und habe sich erst dann an die Ursachenforschung und Mängelbeseitigung machen können. Zu diesem Zweck sei der Einbau des Datenloggers vorgesehen gewesen, um bei Auftreten des Fehlers einschlägige Daten zu sammeln und an das VW-Werk zur Auswertung zu übermitteln. Der Kläger möge die Erwartung gehegt haben, dass diese Maßnahme kurzfristig nach Abgabe des Fahrzeugs am 20. Februar 2017 hätte eingeleitet werden können. Ob dies objektiv möglich gewesen sei, bedürfe keiner weiteren Aufklärung, da der Kläger nicht in besonderem Maße auf das Fahrzeug angewiesen und von einer kurzfristigen Reparatur abhängig gewesen sei. Dies folge daraus, dass der Kläger nach Abholen des Fahrzeugs am 4. März 2017 dieses abgemeldet und bei sich in der Garage abgestellt habe, also eine weitere Nutzung des Fahrzeugs durch ihn nicht habe erfolgen sollen. Es sei dem Kläger deshalb unschwer möglich gewesen, das Fahrzeug bei der Beklagten zur Fehlerdiagnose und ggf. anschließenden Mängelbeseitigung zu belassen, auch wenn diese Maßnahme seines Erachtens bereits einige Tage hätte eingeleitet werden können. Die vom Kläger im Termin vom 1. Februar 2018 geäußerte Befürchtung, nach Einbau des Datenloggers die notwendigen Testfahrten für die Beklagte vornehmen zu sollen, vermöge den von ihm vorgenommenen Abbruch der Reparaturarbeiten nicht zu rechtfertigen, da es zur Vermeidung ausreichend gewesen wäre, wenn der Kläger weitere Fahrten mit dem Fahrzeug nach Einbau des Datenloggers abgelehnt hätte. Es wäre dann an der Beklagten gewesen, ihre Maßnahmen zur gebotenen Überprüfung des gerügten Mangels zu gestalten.

    Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und insbesondere der Komplexität des behaupteten Mangels, der bei Rüge des Mangels und Abgabe des Fahrzeugs sehr dünnen Tatsachengrundlage zur Feststellung eines solchen Mangels und der auf Seiten des Klägers fehlenden Dringlichkeitsgründe zur kurzfristigen Wiedererlangung des Fahrzeugs habe der Kläger der Beklagten bei Ankündigung der Abholung des Fahrzeugs und deren Umsetzung keine hinreichende Frist zur Überprüfung des behaupteten Mangels belassen, so dass die Frist zur Nacherfüllung nicht wirksam gesetzt worden sei. Die Nachfristsetzung sei nicht entbehrlich gewesen. Die Nacherfüllung sei weder fehlgeschlagen noch unzumutbar gewesen.

    Dem Kläger sei es gemäß Ziffer VII 2a der Neuwagenverkaufsbedingungen gestattet gewesen, Ansprüche auf Mängelbeseitigung beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend zu machen. Davon habe der Kläger Gebrauch gemacht und im September 2015 und Januar 2017, nachdem das DSG-Getriebe nach seinem Vortrag erstmalig nicht hochgeschaltet habe, die Firma Auto W. GmbH in H., also den örtlichen VW-Händler, aufgesucht. In diesem Falle sei der Kläger jedoch nach den Neuwagenverkaufsbedingungen verpflichtet gewesen, die Beklagte als Verkäuferin unverzüglich von der Erfolglosigkeit einer Mängelbeseitigung zu unterrichten.

    Dies habe er unstreitig nicht getan, sondern erst im Anwaltsschriftsatz vom 2. Februar 2017 von den erfolglosen Nachbesserungsversuchen bei der Firma Auto W. GmbH berichtet.

    Die Klausel unter Ziffer VII 2a der Neuwagenverkaufsbedingungen sei wirksam. Der BGH (NJW 2007, 504) habe lediglich die Vorgängerversion wegen Mehrdeutigkeit beanstandet. Diese Mehrdeutigkeit sei durch die Neufassung der Klausel kompensiert. Die Information des Käufers sei nunmehr unverzüglich nach dem ersten erfolglosen Mängelbeseitigungsversuch eines anderen Vertragshändlers vorzunehmen. Dies habe der Kläger nicht getan, so dass die Beklagte die Mängelbeseitigungsversuche des Klägers aus Dezember 2015 und Januar 2017 bei der Auto W. GmbH nicht gegen sich geltend lassen müsse. Die Benachrichtigungspflicht solle sicherstellen, dass der Verkäufer möglichst direkt nach den Mängelbeseitigungsversuchen in der anderen Vertragswerkstatt eigene Anstrengungen zur Beseitigung des Mangels koordinierend in die Wege leiten und die vom Käufer gewählte Werkstatt bei der Durchführung der Mängelbeseitigung unterstützen könne. Das Verhalten des Klägers stelle deshalb eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB dar, wenn er sich unter Missachtung der Benachrichtigungspflicht auf die Erfolglosigkeit der Mängelbeseitigungsversuche berufe.

    Es sei dem Kläger auch zumutbar gewesen, die weitere Mängelbeseitigung vornehmen zu lassen. Der Ausfall des DSG-Getriebes im Straßenverkehr möge zwar brenzlige und gefährliche Verkehrssituationen heraufbeschworen haben, wenn der Kläger nach einem Ampelstop sein Fahrzeug nur begrenzt bis zum zweiten oder dritten Gang habe beschleunigen können. Dem hätte der Kläger jedoch teilweise durch Betätigen der Warnblinkanlage begegnen können und habe trotz dieser Problematik unstreitig sein Fahrzeug bis Februar 2017 genutzt, so dass ihm die Einleitung eines weiteren Mängelbeseitigungsversuchs nicht unzumutbar gewesen sei. Dem stehe die Entscheidung des BGH (NJW 2013, 1523) nicht entgegen. Der dort entschiedene Fall eines „Montagsautos“ sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Es lasse sich nicht feststellen, dass das DSG-Getriebe das Fahrzeug des Klägers zu einem solchen „Montagsauto“ gemacht habe.

    Ohnehin sei nach § 440 Satz 2 BGB eine Nachbesserung nach zweimaligem erfolglosem Versuch nur dann als fehlgeschlagen anzusehen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen Gegenteiliges ergebe. Insbesondere die technische Komplexität der Sache mit einer erschwerten Behebung des Mangels vermöge einen von der gesetzlichen Vermutung abweichenden Fall zu begründen. Der vom Kläger geltend gemachte Mangel sei in unregelmäßigen, teilweise weit auseinanderliegenden Abständen aufgetreten.

    Die Beklagte habe die Nacherfüllung nicht ernsthaft und endgültig verweigert. Der vorgesehene Einbau eines Datenloggers beinhalte zwar noch keine Reparatur, jedoch hätten in diesem frühen Stadium der Nacherfüllung keine weitergehenden Maßnahmen erfolgen können. Eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nacherfüllung durch die Beklagte sei damit nicht gegeben gewesen, da sie zur Untersuchung des Fahrzeugs berechtigt gewesen sei und der Kläger keinen Anspruch auf die komplette Erneuerung des DSG-Getriebes statt der Untersuchung des Fahrzeugs gehabt habe.

    Es sei auch nicht durch die zu kurz bemessene Fristsetzung eine angemessene Frist in Lauf gesetzt worden, da dies nur möglich gewesen wäre, wenn der Kläger der Beklagten das Fahrzeug zur Überprüfung belassen hätte, da nur dann auch Gelegenheit zur Untersuchung der Kaufsache während der Fristsetzung bestanden hätte.

    Aus diesem Grund könne der Kläger weder vom Vertrag zurücktreten, noch Schadensersatz verlangen. Die Beklagte befinde sich in Folge dessen mit der Rücknahme des Fahrzeugs auch nicht im Annahmeverzug.

    Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Klageabweisung und verfolgt seine erstinstanzlichen Anträge fort. In seiner Berufungsbegründung vom 23. April 2019, Blatt 190 ff. d. A., führt er aus, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht gemäß §§ 323, 440 BGB entbehrlich gewesen sei. Die Beklagte habe bis zum 3. März 2017 Zeit gehabt, sich um die Mängelbeseitigung zu kümmern, somit seit dem Zugang des Aufforderungsschreibens vom 2. Februar 2017 (Anlage K 8) insgesamt 24 Tage. Indem der Kläger einen Güteverfahren bei der CenaCom am 4. April 2017 angestrengt habe, habe er der Beklagten eine weitere Möglichkeit zu einer einvernehmlichen Lösung eröffnet, so dass dieser für einen weiteren Monat die Möglichkeit zur Nachbesserung zur Verfügung gestanden habe. Mit der Ablehnung liege eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung der Beklagten vor.

    Es seien insgesamt zweimal Nachbesserungsmöglichkeiten gegenüber der Beklagten fehlgeschlagen, so dass der Kläger berechtigt gewesen sei, die Rückabwicklung des Kaufvertrags geltend zu machen.

    Zu Unrecht gehe das Landgericht Flensburg davon aus, das der Wagen in einem „uneingeschränkt funktionstüchtigen Zustand“ gewesen sei. Das DSG-Getriebe habe viermal nicht hochgeschaltet und es sei aus diesem zu Verkehrsgefährdungen gekommen, weil die Gefahr des von hinten Auffahrens bestanden habe. Daneben bestehe die Gefahr, dass der Wagen unvermittelt zurückschalte, ohne dass der Fahrer hierauf Einfluss nehmen könne, was ebenfalls eine erhebliche Verkehrsgefährdung zur Folge haben könne. Dies sei durch den Kläger schon mit dem der Beklagten vorliegenden Reparaturauftrag des Autohauses Auto W. GmbH dokumentiert worden. Auch die als Anlage K 4 vorgelegten Lichtbilder, die von dem Kläger während der Fahrt angefertigt worden seien, hätten der Beklagten vorgelegen. Zudem sei auf der Arbeitsanweisung des Autohauses W. (Anlage K 3) vermerkt, dass das Getriebe nicht hochschalte. Der Beklagten seien auch im Rahmen des Aufforderungsschreibens vom 2. Februar 2017 (Anlage K 8, Blatt 34 ff. d. A.) die aufgetretenen Mängel dezidiert beschrieben worden. Auch der Anlage K 3, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegt worden sei, sei aufgrund des Stempelaufdrucks „Feldbeobachtung“ zu entnehmen gewesen, dass die herstellerseitig bestehenden Probleme mit dem DSG-Getriebe bekannt gewesen seien.

    Das DSG-Getriebe (Doppelkupplungsgetriebe = automatisiertes Schaltgetriebe) sei als sicherheitsrelevantes Systemteil einzustufen, da dessen Fehlfunktion im Regelfall zu einer unmittelbaren Gefahr für Leib oder Leben von Verkehrsteilnehmern führen könne. Die Fahrsituation sei durch die Fahrzeuginsassen nicht beherrschbar oder beeinflussbar. Es erschließe sich deshalb nicht, weswegen das Landgericht Flensburg annehme, der Wagen befinde sich in einem uneingeschränkt funktionstüchtigen Zustand. Es sei insofern die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich gewesen, weshalb das Landgericht seiner Pflicht zur Sachaufklärung nicht nachgekommen sei. Dass das DSG-Getriebe mangelhaft sei und dies einen Serienfehler darstelle, habe der Kläger insofern unter Beweis gestellt.

    Zu Unrecht gehe das Landgericht Flensburg auch davon aus, dass der Einbau eines sog. Datenloggers eine Mängelbeseitigung darstelle. Soweit das Landgericht annehme, die Beklagte hätte zunächst Fehlerdaten erlangen und diese nach Erhalt auswerten und erst dann eine Ursachenforschung und Mängelbeseitigung vornehmen können, sei dies unzutreffend. Aus der mit Anlage K 17 vorgelegten „Kundeneinwilligung Fahrzeug-EKG“ (Blatt 55 d. A.) ergebe sich nicht, dass die Beklagte selbst im Rahmen einer Fehlerdiagnose Daten auswerten würde. Vielmehr ergebe sich hieraus, das die gespeicherten Messwerte im Rahmen der Fehlerdiagnose ausgewertet und anschließend bei Volkswagen anonymisiert gespeichert würden.

    Nach dem Überspielen der Daten würden die Messwerte beim Volkswagenpartner gelöscht (Blatt 55 d. A.). Eine solche Fehlerdiagnose stelle weder eine Ursachenforschung noch eine Mängelbeseitigung dar. Auf Seiten des Werkes seinen keinerlei Maßnahmen zur Behebung des sicherheitsrelevanten Mangels vorgesehen gewesen, zumal die Daten nur der Produktbeobachtung gedient hätten. Es sei falsch, wenn die Beklagte mit der vorgelegten E-Mail vom 24. Februar 2017 (Anlage K 15) meine, mit dem Datenlogger würden „bei einem auftretenden Mangel am Getriebe diese Daten aufgenommen und gleichzeitig ans Werk versendet, wo diese Daten dann von den Getriebespezialisten ausgewertet würden, um den Mangel zu beseitigen“. Auch dies sei unter Sachverständigenbeweis gestellt worden, ebenso dass die Auswertung von auf einem Datenlogger aufgezeichneten Daten nicht geeignet sei, den Mangel zu beheben. Allein der Austausch des Getriebes wäre geeignet gewesen, den Mangel zu beseitigen, was nur drei Werktage gedauert hätte.

    Zu Unrecht gehe das Landgericht Flensburg auch davon aus, das der Kläger eine Fristsetzung zur Nacherfüllung habe setzen müssen. Mit Urteil vom 26. Oktober 2016 (Az. VIII ZR 240/15) habe der BGH darauf hingewiesen, dass bei sicherheitsrelevanten Mängeln auch ein sofortiger Rücktritt drohe. Das Landgericht habe verkannt, dass das DSG-Getriebe ein sicherheitsrelevantes Systemteil sei, weshalb der Mangel sofort und ohne Fristsetzung habe behoben werden müssen.

    Die Beklagte verteidigt in ihrer Berufungserwiderung vom 12. Juni 2018 (Blatt 208 ff. d. A.) das erstinstanzliche Urteil. Der Kläger habe weder die behauptete Mangelhaftigkeit beweisen können, noch Anknüpfungstatsachen dargelegt oder bewiesen, die eine weitergehende Sachverhaltsermittlung notwendig gemacht hätten. Der von ihm vorgelegte Reparaturauftrag der Auto W. GmbH sei nicht geeignet, einen tatsächlichen Mangel zu beweisen. Insofern handele es sich lediglich um eine Symptombeschreibung. Der Nachweis eines Mangels sei damit nicht geführt. Der Mangel habe durch Feststellungen eines vertragsfremden Dritten nicht festgestellt werden können. Am 9. September 2015 habe kein Fehler festgestellt werden können; hier sei lediglich vorsorglich die Software neu aufgespielt worden. Auch am 4. Januar 2017 habe kein Fehler seitens der Auto W. GmbH festgestellt werden können. Es habe insofern, wenn überhaupt, ein Mangelverdacht vorgelegen.

    Zudem fehle es, selbst wenn man einen Mangel als gegeben annehme, an einer angemessenen Fristsetzung. Der Beklagten sei keine ausreichende Frist zur Überprüfung der behaupteten Mangelverdachtsmomente eingeräumt worden. Der Kläger habe der Beklagten lediglich vom 20. Februar bis 25. Februar 2017 Gelegenheit zur Untersuchung gegeben. Nachdem die Beklagte am Freitag den 24. Februar 2017 den Ablauf der kommenden technischen Untersuchung mitgeteilt habe, sei dies mit vom Schreiben vom 28. Februar 2017 abgelehnt worden. Soweit der Kläger meine, die Beklagte hätte ausreichend Zeit gehabt, das Getriebe als zentrales Bauteil als Ganzes auszutauschen, verkenne er, dass überhaupt kein Anlass für eine derartige Maßnahme vorgelegen habe.

    Das Urteil des Landgerichts Flensburg beruhe auch nicht auf einer fehlerhaften Tatsachenermittlung. Dem Beweisantritt des Klägers zur Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Frage der Mangelhaftigkeit sei nicht nachzugehen gewesen. Es fehle für einen solchen Beweisantritt an den erforderlichen Anknüpfungstatsachen.

    Der Senat hat aufgrund Beschlusses vom 16. Juli 2018 Beweis durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen M. erhoben. Auf das Gutachten vom 24. September 2019, Blatt 267 ff. d. A., wird Bezug genommen.

    In der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2020 sind der Kläger persönlich angehört, der Zeuge Horst J. vernommen und der Sachverständige M. angehört worden. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2020, Blatt 373 ff. d. A., Bezug genommen.

    II.

    Die zulässige Berufung ist in der Sache unbegründet.

    Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 323, 346 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften Kraftfahrzeugs zu, da er vom Kaufvertrag nicht wirksam zurückgetreten ist.

    Es fehlte insofern an einem Mangel der Kaufsache im Sinne des § 434 BGB, der ihn hierzu berechtigt hätte.

    In erster Instanz wurde nicht aufgeklärt, ob ein Mangel vorlag, da ein Anspruch auf Rücktritt mangels einer angemessenen Nachfristsetzung zur Nacherfüllung bereits verneint wurde.

    Die in zweiter Instanz diesbezüglich durchgeführte Beweisaufnahme hat einen Mangel der Kaufsache nicht bestätigt.

    Es handelte sich bei dem gekauften VW Golf um einen Neuwagen, dessen Beschaffenheit nicht im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 1. Alt BGB besonders vereinbart war, ebensowenig wie durch den Vertrag eine Verwendung vorausgesetzt wurde, § 434 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Insofern treffen insbesondere die zwischen den Parteien einbezogenen Neuwagenverkaufsbedingungen als Anlage K 7 (Blatt 32 f. d. A.) keine Regelung zum Sachmangel (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. Auflage, Rn 403 ff.). Es war deshalb im Hinblick auf einen möglichen Sachmangel darauf abzustellen, ob sich die Kaufsache für die gewöhnliche Verwendung eignete und eine Beschaffenheit aufwies, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und der Käufer nach Art der Sache erwarten konnte, § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Im Hinblick auf neue PKW ist für die übliche Beschaffenheit gleichartiger Sachen auf den allgemeinen Stand der Technik abzustellen (vgl. Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 449; BGH, Urteil vom 24. Oktober 2018, NJW 2019, 292). Da es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelte, war bei Auftreten des Mangels in den ersten 6 Monaten seit Gefahrübergang zudem zu vermuten, dass die Sache bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn diese Vermutung nicht mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist, § 477 BGB.

    Bei der Prüfung, ob ein Mangel vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu unterscheiden zwischen dem Symptom eines Mangels und dem Mangel als solchem. Als Mangel im Rechtssinn kann nur der bei Übergabe des Fahrzeugs schon vorhandene vertragswidrige Zustand, welcher die Ursache für die Fehlfunktion bildet, angesehen werden (vgl. hierzu Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 1001 unter Verweis auf BGH NJW 2011, 1664). Wenn ein Fahrzeug also bei der Erstauslieferung störungsfrei funktioniert und auch keine Schadensanfälligkeit für einen bestimmten Mangel besteht, so stellen Mangelsymptome, die unterschiedliche Ursachen haben können, nicht für sich genommen rechtlich relevante Mängel darv (vgl. hierzu Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 1004).

    Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht vorliegend zwar aufgrund der Anhörung des Klägers und der Vernehmung des Zeugen J. fest, dass der PKW Mangelsymptome in Form von Beschleunigungsschwierigkeiten aufwies, die zum Teil noch vor Ablauf der 6-Monatsfrist auftraten. Als der Kläger diese Mangelsymptome erstmals am 9.9.2015 beim Autohaus W. rügte, war das Fahrzeug aber bereits über 2000 km problemlos gelaufen und ein Fehler des Fahrzeugs konnte vom Autohaus W. GmbH nicht festgestellt werden.

    Auch konnte nach der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme konnte nicht festgestellt werden, dass die Ursache der beschriebenen Mängelsymptome in einem vertragswidrigen Zustand der Kaufsache bei Gefahrübergang begründet lag, den der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung hätte erkennen und beseitigen müssen.

    Das eingeholte schriftliche Sachverständigengutachten des Dipl. Ing. Michael M. vom 24. September 2019 und die Anhörung des Sachverständigen haben dies letztlich nicht zur Überzeugung des Gerichts bestätigt.

    Der Kläger hatte insofern beschrieben, dass das Doppelkupplungsgetriebe sporadisch aus dem zweiten nicht in dritten Gang hochgeschaltet habe. Es sei im unteren Gang verblieben, die Umdrehungen sein angestiegen, der Kläger habe das Fahrzeug jedoch nicht beschleunigen können. Das Schalten sei ruckend gewesen und über den zweiten oder dritten Gang sei das Fahrzeug nicht hinausgekommen. In seiner Anhörung hat er dies bestätigt und hierzu weiter erklärt, der Motor habe aufgeheult und das Fahrzeug sei nicht auf seine normale Geschwindigkeit von 50 km/h gekommen. Er hat zudem berichtet, dass dieses Problem, das bei ihm zweimal aufgetreten sei, jeweils nach Neustart des Motors wieder verschwunden sei.

    Auch der Zeuge J. hat von einem Vorfall im November 2016 erzählt, bei dem er habe anfahren wollen und der Wagen sei nicht von der Stelle gekommen. Der Wagen sei nur stotternd gelaufen und habe Geräusche gemacht. Er sei dann nur ganz langsam gefahren und habe nicht mehr richtig beschleunigt.

    Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 24. September 2019 ausgeführt, dass diese Mangelsymptome nicht reproduzierbar gewesen seien. Reproduzierbar seien nur atypische Geräusche beim Anfahren und den Schaltvorgängen vom ersten in den zweiten beziehungsweise vom zweiten in den dritten Getriebegang gewesen. Ursächlich dafür sei die Doppelkupplung gewesen. Nach Austausch der Doppelkupplung hätten die beschriebenen atypischen Geräusche nicht mehr festgestellt werden können. Hinweise auf eine Verursachung der Geräusche durch Fehlbedienung des Fahrzeuges hätten nicht vorgelegen und seien auch technisch nicht zu erklären. Es sei somit wahrscheinlich, dass der beschriebene Mangel an der Doppelkupplung des DSG-Getriebes bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger am 7. April 2015 angelegt gewesen sei.

    Der Sachverständige hat die vom Kläger beschriebenen Mangelsymptome nicht reproduzieren können, sondern als Mangel nur atypische Geräusche beim Anfahren und den Schaltvorgängen vom ersten in den zweiten beziehungsweise vom zweiten in den dritten Getriebegang feststellen können, die nach Auswechslung der Kupplungseinheit des GSG-Getriebes nicht mehr vorhanden gewesen seien. Hierzu hat er in seinem Gutachten und in seiner mündlichen Anhörung ausgeführt, dass die atypische Geräuschbildung temperaturabhängig gewesen sei und nur bei höheren Motortemperaturen aufgetreten sei. Er hat eine Verringerung der Beschleunigung, wie vom Kläger und dem Zeugen J. beschrieben, könne nach den Herstellerhinweisen möglicherweise bei erhöhter Temperatur des Getriebes vom Motorsteuergerät durch eine Senkung des Motordrehmoments bei geschlossener Lamellenkupplung eingeleitet worden sein.

    Eine solche Funktionseinschränkung des Getriebes bei erhöhter Temperatur hat der Sachverständige aber nicht mit den übrigen vom Kläger beschriebenen Symptomen in Einklang bringen können. Nicht korrespondierend hiermit waren nach seinen Ausführungen die Behauptungen des Klägers, dass in Verbindung mit der fehlenden Beschleunigung die Motordrehzahl angestiegen sei. Zudem hat er bei reproduzierter höherer Temperatur des Getriebes eine Reduzierung des Motordrehmomentes oder eine bleibend geschlossene Lamellenkupplung gerade nicht feststellen können.

    Da der Kläger und der Zeuge J. zudem eine erhöhte Temperatur des Motors beim Auftreten der von ihnen beschriebenen Funktionsstörungen nicht beschrieben haben, da die Probleme in zwei Fällen bereits kurz nach dem Losfahren auftraten, hat der Sachverständige einen Zusammenhang mit  den beschriebenen Mangelsymptomen und dem von dem festgestellten  temperaturabhängigen technischen Mangel des DSG-7-Gang-Getriebes im klägerischen Fahrzeug in Form eines atypischen Geräusches beim automatisierten Hochschalten letztlich nicht feststellen können, da auch der Fehlerspeicher des Fahrzeugs keine Einträge im Hinblick auf eine Fehlfunktion des Getriebes aufwies.

    Damit steht zur Überzeugung des Gerichts nicht fest, dass das Fahrzeug bei Übergabe einen Mangel aufwies, der zu den gerügten Mangelsymptomen führte. Denn es kommen auch andere mögliche Ursachen für die beschriebenen Funktionsstörungen in Betracht, etwa unbemerkte Bedienfehler. So hat der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung darauf hingewiesen, dass auf den vom Kläger eingereichten Lichtbildern, Anlage K10, der Betrieb im Sportmodus angezeigt werde, welcher Ursache für die höhere Drehzahl bei 55 km/h sein könne. Soweit es um die fehlende Beschleunigung gehe, könne dies auf einen Mangel in der Mechantronik zurückzuführen sein, den er aber nicht habe feststellen können.

    Es bleiben danach Zweifel, ob tatsächlich eine vertragswidrige Beschaffenheit der Kaufsache bei Übergabe Ursache der aufgetretenen Beschleunigungsschwierigkeiten war, die zu Lasten des beweispflichtigen Klägers gehen. Denn bleiben nach umfassender Sachverhaltsaufklärung ernsthafte Ursachen zweifel, so gehen diese zu Lasten des Käufers, auch wenn es sich um einen Verbraucher handelt (vgl. hierzu Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 1005, m.w.N.).

    Die Frage, ob der Kläger der Beklagten eine angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung gesetzt hat, kann deshalb dahinstehen, da nicht festgestellt werden konnte, dass überhaupt ein Mangel bei Übergabe vorhanden war. Soweit der vom Sachverständigen ein anderer Mangel in Form von atypischen Geräuschen festgestellt wurde, stand dieser nicht im Zusammenhang mit den vom Kläger gerügten Mangelsymptomen. Insofern kann die Aufforderung zur Nacherfüllung hierauf auch nicht bezogen werden, so dass es im Hinblick darauf bereits an einer Aufforderung zur Nacherfüllung innerhalb der laufenden Gewährleistungsfrist gefehlt hätte. Darüber hinaus hat sich die Beklagte in Bezug auf einen solchen Mangel auch auf Verjährung berufen.

    Ein Annahmeverzug der Beklagten bestand mangels wirksamen Rücktritts nicht. Der Kläger kann zudem weitere Schäden wie Einstellkosten, Kosten für das Güteverfahren und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nicht verlangen.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    Anlass dafür, die Revision zuzulassen, besteht nicht; die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

    RechtsgebietBGBVorschriften§ 433 BGB, § 434 BGB, § 437 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 477 BGB