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  • 06.11.2019 · IWW-Abrufnummer 212088

    Oberlandesgericht Thüringen: Beschluss vom 29.08.2019 – 1 U 239/19

    Da ein Eingriff in die Messung eines Wegstreckenzählers eine Straftat nach § 22b Abs. 1 StVG darstellt, kann die Frage seiner Urheberschaft von vornherein nicht Gegenstand einer Verkehrserwartung an die Beschaffenheit einer Kaufsache gemäß § 434 Abs. 2 Satz 2 BGB und auch Objekt einer wirksamen Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 434 Abs. 2 Satz 1 BGB sein.


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