04.01.2018 · IWW-Abrufnummer 198676
Oberlandesgericht Koblenz: Beschluss vom 01.03.2017 – 5 U 135/17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 5 U 135/17
3 O 101/16 LG Bad Kreuznach
Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss
In dem Rechtsstreit
xxx
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden
Richter am Oberlandesgericht xxx, die Richterin am Oberlandesgericht xxx und
den Richter am Oberlandesgericht Dr. xxx am 01.03.2017 beschlossen:
1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er
beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Bad Kreuznach vom 11. Januar 2017 einstimmig gemäß § 522 Abs.
2 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Beklagte kann zu den Hinweisen des Senats bis zum 27.
März 2017 Stellung nehmen. Die Rücknahme der Berufung wird empfohlen.
Gründe:
I.
Der Kläger verfolgt Rückgewähransprüche aus einem Kfz-Kaufvertrag.
Mit schriftlichen Kaufvertrag vom 8. Juli 2014 (Bl. 15 GA) erwarb der Kläger
einen Audi A4 2.0 TDI Allroad als Gebrauchtfahrzeug zu einem Kaufpreis von
20.500 € vom Beklagten. Für den Beklagten trat dabei das Autohaus ...[A] auf.
Im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss wurde ein
„Übernahmeprotokoll/Zustandsbericht“ erstellt (Bl. 16 GA). In dem
Übernahmeprotokoll wurde unter „Bemerkungen“ festgehalten:
„Lackschäden insbesondere an nicht fachmännisch reparierten Stellen vorhanden.
Schäden hinten rechts + vorne links + hinten links unten vorhanden. Diverse
Kratzer vorhanden.“
Nach Erwerb des Fahrzeugs leitete der Kläger ein selbständiges Beweisverfahren
(LG Bad Kreuznach – 2 OH 18/14) ein. Der Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) ...[B]
kam zu dem Ergebnis, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden erlitten habe, wobei
es sich um massive Schäden im Sinne eines kapitalen Unfallschadens handele. Bei
dem Unfall sei das Dach verformt worden und das Fahrzeug habe einen
„Rahmenschaden“ erlitten. Den Reparaturaufwand bezifferte der Sachverständige
auf 21.414,31 € brutto.
Mit Schreiben vom 4. August 2015 erklärte der Kläger den Rücktritt vom
Kaufvertrag (Bl. 19 ff. GA).
Der Kläger hat erstinstanzlich zur Begründung seines auf Rückzahlung des
Kaufpreises unter Berücksichtigung der durch die Nutzung erlangten Vorteile Zug
um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs sowie
die Erstattung der außergerichtlichen entstandenen Rechtsanwaltskosten
gerichteten Begehrens vorgetragen, der Beklagte habe ihn arglistig getäuscht,
da keine Aufklärung über den erheblichen Unfallschaden erfolgt sei. Der
Beklagte habe auch über die erforderliche Kenntnis vom Umfang des Schadens
verfügt, was sich aus der – diesem unstreitig vorliegenden – Aufstellung der
Schadensbehebungskosten nach dem Unfall, die vom Voreigentümer erstellt worden
sei, ergebe. Das Vorliegen eines derart massiven Unfallschadens, wie er sich
aus der vom Voreigentümer eingeholten Schadensberechnung sowie dem
selbständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachten ergebe, sei
aufklärungspflichtig gewesen. Der Beklagte hat dem entgegengehalten, der Zeuge
...[C] von der Firma ...[A] habe den Kläger auf einen Unfallschaden
hingewiesen, der unfachmännisch repariert worden sei. An Fotoaufnahmen, die das
Fahrzeug nach einer Teilreparatur gezeigt hätten, habe der Kläger kein
Interesse gezeigt.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie der wechselseitig
gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 152
ff. GA) Bezug genommen.
Das Landgericht hat den Beklagten unter überwiegender Aufrechterhaltung eines
zuvor ergangenen Versäumnisurteils zur Zahlung eines Betrages in Höhe von
19.353,06 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, auf Erstattung der geltend
gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt und den Annahmeverzug
des Beklagten mit der Rücknahme des erworbenen Audi A4 festgestellt, lediglich
einen Teil der in Berufungsinstanz nicht mehr entscheidungserheblichen
Nebenforderungen hat das Landgericht nicht zuerkannt. Der Kläger sei berechtigt
vom Kaufvertrag zurückgetreten. Zwar sei zwischen den Parteien ein
Gewährleistungsausschluss vereinbart worden, doch habe der Beklagte einen
Mangel am Kraftfahrzeug arglistig verschwiegen. Das Fahrzeug habe umfassende
Schäden aufgewiesen, die nicht im bloßen Bagatellbereich anzusiedeln seien.
Eine Offenbarung dieser Schäden sei nicht erfolgt. Allein der Hinweis auf einen
„Unfallschaden“ genüge hierfür nicht. Dem Beklagten seien aufgrund des ihm
vorliegenden Gutachtens des Voreigentümers die am Fahrzeug bestehenden
Unfallschäden bekannt gewesen. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des
landgerichtlichen Urteils (Bl. 154 ff. GA) Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner auf die vollständige Abweisung
der Klage gerichteten Berufung. Er habe bereits erstinstanzlich vorgetragen,
der Zeuge ...[C] habe dem Kläger im ersten Telefonat erklärt, dass das Fahrzeug
einen unfachmännisch reparierten Unfallschaden aufweise. Zudem seien bei dem
Auto viele Gebrauchsspuren gegeben. Daher hätte das Landgericht den Zeugen
...[C] hören müssen. Die Unfalleigenschaft ergebe sich auch aus dem
Übernahmeprotokoll/Zustandsbericht zum Kaufvertrag. Es hätte dem Kläger
oblegen, diesen Hinweisen nachzugehen. Er – der Beklagte – habe auch keine detaillierte
Kenntnis von den Beschädigungen des Fahrzeugs gehabt. Ihm habe lediglich der
Textteil des früheren Schadensgutachtens, nicht aber die Fotoanlage vorgelegen.
Er habe den Unfallschaden auch nicht bagatellisiert, da er das Fahrzeug zu
einem sehr günstigen Kaufpreis ca. 4.000 € unter dem üblichen Verkaufspreis
veräußert habe. Im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung vom 15. Februar
2017 (Bl. 169 ff. GA) Bezug genommen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 11. Januar 2017 abzuändern und
das Versäumnisurteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 12. Oktober 2016
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines
erstinstanzlichen Vorbringens. Zudem führt er an, der Beklagte selbst habe das
Fahrzeug in nicht repariertem Zustand erworben und unfachmännisch beheben
lassen. Im Übrigen wird auf die Berufungserwiderung vom 24. Februar 2017 (Bl.
176 ff. GA) Bezug genommen.
II.
Der Senat ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand einstimmig der
Überzeugung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu und weder die Fortbildung
des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine
Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten. Von ihr sind keine neuen
Erkenntnisse zu erwarten.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die zutreffend begründete Entscheidung des Landgerichts
Bezug genommen. Die dagegen erhobenen Angriffe der Berufung überzeugen den
Senat nicht. Hierzu Folgendes:
1. Das Landgericht geht in seiner Entscheidung in nicht zu beanstandender Weise
davon aus, dass sich der Beklagte nach § 444 BGB nicht auf den vereinbarten
Gewährleistungsausschluss berufen kann, weil er zahlreiche Mängel des Fahrzeugs
infolge eines schweren Verkehrsunfalls arglistig verschwiegen hat.
a) Es ist allgemein anerkannt, dass das Verschweigen eines Mangels durch
aktives Tun oder Unterlassen eines Hinweises auf den vorhandenen Mangel, aber
auch durch die irreführende Angabe über einen gegebenen Mangel erfolgen kann
(Palandt/Weidenkaff, BGB, 76. Aufl. 2017, § 444 Rn. 11). Arglistiges Verhalten
liegt vor, wenn der Verkäufer weiß oder doch damit rechnet und billigenderweise
in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Aufklärung den
Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätte (BGH, NJW 2007, 835).
Ein arglistiges Vorgehen setzt dabei voraus, dass der Verkäufer den Mangel
kennt oder für möglich hält (vgl. nur BGH, NJW 2016, 2315).
Hiervon ausgehend hat das Landgericht zu Recht ein arglistiges Verhalten des
Beklagten angenommen. Die Offenbarungs- bzw. Aufklärungspflicht des Verkäufers
eines Kraftfahrzeugs hinsichtlich eines Unfallschadens ist allgemein anerkannt.
Sie beschränkt sich nicht auf die Unfallwageneigenschaft, sondern bezieht sich
auch auf den Umfang des Schadens (vgl. nur Palandt/Ellenberger, BGB, a.a.O.,
§ 123 Rn. 7). Eine dieser Verpflichtung gerecht werdende Aufklärung über
den Unfallschaden ist nicht erfolgt. Der Beklagte hat zwar behauptet, der Zeuge
...[C] habe telefonisch darauf verwiesen, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden
aufweise. Auch ist im Kaufvertrag angegeben, dass das Fahrzeug nicht unfallfrei
war. Gleichwohl fehlt es an einer hinreichenden Offenbarung des Unfallschadens.
Dabei kann der Senat offenlassen, ob der telefonische Hinweis vor dem
Vertragsschluss, das Fahrzeug habe einen Unfall erlitten, trotz des Umfangs des
Unfallschadens, wie er sich aus dem im selbständigen Beweisverfahren
eingeholten Sachverständigengutachten, das keinen Bedenken unterliegt, ergibt,
zunächst ausreichend war, und es dem Kläger oblegen hätte, weitere Nachfragen
zu stellen. Denn der bloße Hinweis auf einen Unfallschaden war angesichts der
im Kaufvertrag – konkret dem beigefügten Übernahmeprotokoll/Zustandsbericht – angeführten
Bemerkungen nicht ausreichend. Dort wird auf Lackschäden, Schäden hinten
rechts, vorne links und hinten links unten sowie diverse Kratzer verwiesen.
Diese Hinweise bagatellisieren den tatsächlich vorliegenden umfassenden
Fahrzeugschaden. Sie konnten aus Sicht des maßgeblichen objektiven
Empfängerhorizonts nicht als Hinweis auf einen Schaden in dem tatsächlich
gegebenen Ausmaß verstanden werden. Die Offenbarungspflicht der Beklagten bezog
sich indes darauf, nicht nur den Unfallschaden ohne nähere Ausführungen zum
Umfang einzuräumen, sondern auch dahin, keinen falschen Eindruck hinsichtlich
des Umfangs des Schadens, der vorliegend zumindest nahe an der Grenze zum
wirtschaftlichen Totalschaden anzusiedeln ist, zu erwecken. Die „Bemerkungen“
auf dem Übernahmeprotokoll/Zustandsbericht genügen dem nicht, da hierunter
allenfalls kleinere Schäden zu verstehen sind, die den tatsächlichen Schaden in
erheblicher Weise verharmlosen. Eine solche Bagatellisierung des Unfallschadens
stellt sich als Verletzung der bestehenden Aufklärungspflicht dar (vgl. auch
OLG Koblenz, ZfS 2002, 435). Bei dieser Sachlage
war es auch nicht Aufgabe des Klägers, Umfang und Ausmaß des Schadens durch
ergänzende Fragen zu ermitteln (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.).
Zutreffend hat das Landgericht daher davon abgesehen, den Zeugen ...[C] zur
Aufklärung über die Unfalleigenschaft zu hören. Dieser wurde lediglich zu der
Behauptung als Zeuge benannt, dem Kläger sei anlässlich der telefonischen
Kontaktaufnahme ein Hinweis auf einen nicht fachmännisch reparierten
Unfallschaden erteilt worden. Diese Aufklärung durch den Zeugen genügte – wie
ausgeführt – nicht den Anforderungen, weshalb es keiner Klärung bedurfte, ob
der Zeuge diesen Hinweis tatsächlich gegeben hat. Auch nach einem Hinweis des
Landgerichts auf diese zutreffende Sichtweise hat der Beklagte keinen
umfassenderen und konkreteren Hinweis zum Unfallschaden behauptet und hierzu
Beweis angetreten. Auch in der Berufungsbegründung ist ein entsprechender
Sachvortrag in Verbindung mit einem Beweisangebot nicht erfolgt.
In nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht auch die Kenntnis des
Beklagten vom Umfang des Schadens angenommen. Die ihm vorliegende
Schadensaufstellung der ...[D] vom 10. Mai 2013 (Bl. 40 ff. GA), die der Voreigentümer
nach dem schweren Verkehrsunfall eingeholt hat, offenbart in unzweifelhafter
Weise, dass ein erheblicher, nahezu sämtliche Teile des Fahrzeugs
einschließender Schaden vorlag. Aus der elfseitigen, eng beschriebenen
Aufstellung lässt sich nicht nur aus der Auflistung der auszutauschenden bzw.
zu reparierenden Fahrzeugteile, sondern auch aufgrund des angegebenen
Kostenaufwands mühelos ersehen, welchen umfassenden Schaden das Fahrzeug bei
dem Unfall erlitten hat. Insofern kann sich der Beklagte nicht darauf berufen,
ihm habe die Fotoanlage zu dem Schadengutachten nicht vorgelegen.
b) Der Beklagte kann sich letztlich auch nicht auf einen Ausschluss der
Gewährleistungsrechte des Klägers wegen der Kenntnis des Mangels nach § 442 BGB
berufen.
Danach kommt bei einem arglistigen Verschweigen des Mangels durch den Verkäufer
ein Ausschluss der Gewährleistungsrechte nur bei Kenntnis des Käufers von dem
Mangel bei Vertragsschluss in Betracht. Dies setzt positives Wissen der
Tatsachen voraus, die in ihrer Gesamtheit den Mangel begründen. Das Wissen muss
sich folglich auch auf den Umfang des Mangels erstrecken (vgl. nur
Palandt/Weidenkaff, § 442 Rn. 7). Hiervon kann nicht ausgegangen werden. Selbst
wenn einzelne Lack- oder Spachtelschäden erkennbar gewesen sein sollten, so hat
der Beklagte doch keine Tatsachen vorgetragen, aus denen nachvollziehbar
hervorgehen würde, dass der Kläger dem gesamten festgestellten Unfallschaden,
wie er sich aus dem im selbständigen Beweisverfahren eingeholten
Sachverständigengutachten ergibt, Kenntnis hatte. Allein der abstrakte Hinweis
auf einen Unfallschaden war nicht geeignet, die Kenntnis vom Umfang des Mangels
zu begründen.
2. Im Übrigen erhebt der Beklagte gegen die landgerichtliche Entscheidung keine
Einwände. Diese begegnet auch aus Sicht des Senats keinen Bedenken. Sowohl die
Feststellung des Annahmeverzugs als auch die Annahme des Anspruchs auf
Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie die Beurteilung der
Nebenforderungen erweisen sich als richtig.
III.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen bietet die Berufung offensichtlich keine
hin- reichende Aussicht auf Erfolg. Auch unter
Berücksichtigung des neu gefassten § 522 Abs. 2 ZPO ist
eine mündliche Verhandlung aus den eingangs genannten Gründen nicht geboten.
Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO liegen vor.
Dem Beklagten wird empfohlen, die Berufung kostensparend zurückzunehmen.
Die übliche Frist zur Stellungnahme beträgt nach §§ 522, 277 Abs. 3 ZPO zwei
Wochen (vgl. hierzu auch Zöller/Heßler, ZPO, 31. Auflage 2016, § 522 Rn. 34;
Althammer, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 522 Rn. 61;
MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl. 2016, § 522 Rn. 27, der sogar ausspricht,
dass die Frist nicht überschritten werden sollte). Der Senat hat die Frist von
vorneherein großzügiger bemessen. Das soll der Partei eine hinreichende
Überlegungsfrist gewährleisten und Fristverlängerungsgesuche überflüssig
machen. Fristverlängerungen sind deshalb auf absolute Ausnahmefälle beschränkt,
weil sie in der ersten Fristsetzung bereits berücksichtigt sind (vgl. hierzu
OLG
Rostock, Beschluss vom 27. Mai 2003 – 6 U 43/03, OLGR 2004, 127). Es sind
deshalb für ein Fristverlängerungsgesuch erhebliche Gründe glaubhaft zu machen,
die eine notwendige Fristverlängerung begründen. Dazu gehört die Darlegung,
welche Schritte unverzüglich eingeleitet wurden, um eine fristgerechte
Stellungnahme sicherzustellen.
Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 19.853,06
€ festzusetzen.
Beschluss
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden
Richter am Oberlandesgericht xxx, die Richterin am Oberlandesgericht xxx und
den Richter am Oberlandesgericht Dr. xxx am 27.03.2017 beschlossen:
1. Die Zurücknahme der Berufung hat den Verlust des
Rechtsmittels zur Folge.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens
zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf
19.853,06 € festgesetzt.