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  • 06.12.2017 · IWW-Abrufnummer 198129

    Landgericht Limburg: Urteil vom 09.06.2017 – 2 O 197/16

    a)

    Jedenfalls ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler muss vor Kaufvertragsschluss über die Mietwageneigenschaft eines Gebrauchtwagens aufklären, da es sich insofern um einen preisbildenden Faktor handelt. Der Verkäufer kann sich insofern auch regelmäßig nicht auf einen den Vorsatz ausschließenden Rechtsirrtum berufen.
    b)

    Die Bezeichnung eines Gebrauchtwagens als Jahreswagen stellt keine Aufklärung über eine vorangegangene Nutzung als Mietwagen dar. c) Den Käufer trifft bei einer nicht verschuldeten Verschlechterung des Fahrzeugs im Falle der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach Arglistanfechtung keine Wertersatzpflicht für den geringeren Wert des Fahrzeugs (vgl. BGH, Urt. v. 08.01.1970 – VII ZR 130/68).


    Tenor:

        1.

        Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.685,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 17.685,87 € seit dem 03.02.2016 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Nissan Qashqai 1.2 s&s Navi Klimaauto Alu17, Fahrzeugidentifikationsnummer ...      sowie Zug um Zug gegen Abtretung des Ersatzanspruchs wegen des Hagelschadens an dem vorgenannten Fahrzeug gegen die …; Schadensnummer …) zu zahlen.
        2.

        Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die nicht anzurechnende Geschäftsgebühr in Höhe von 562,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 03.02.2016 zu zahlen.
        3.

        Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziff. 1. genannten Fahrzeugs seit dem 03.02.2016 in Annahmeverzug befindet.
        4.

        Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
        5.

        Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
        6.

        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

    Tatbestand

    Die Klägerin begehrt Rückabwicklung eines mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug.

    Der Beklagte ist gewerblicher Autohändler.

    Die Klägerin suchte gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Zeugen …, am 22.12.2015 den Betrieb des Beklagten auf. Dort ließ sich die Klägerin von dem bei dem Beklagten angestellten Verkäufer, dem Zeugen …, beraten. Dieser erklärte, dass er der Klägerin einen Nissan Qashqai aus einem Pool von 15 Fahrzeugen der Firma Nissan, die allesamt die gleiche Ausstattung hätten und Jahreswagen seien, besorgen könnte. Daraufhin unterschrieb die Klägerin am gleichen Tag eine Bestellung. Es sollte sich um einen Nissan Qashqai handeln, der als Jungwagen/Jahreswagen beschrieben war mit einem Kilometerstand von 21.050 km und Erstzulassung 01.2015. Im Weiteren waren diverse Ausstattungsdetails aufgelistet und schließlich Vorschäden in Höhe von ca. 600,00 €. Der Kaufpreis betrug 17.900,00 € (Bestellung in Kopie als Anlage B1, Bl. 73 ff. d. A. und AGB des Beklagten als Anlage B3, Bl. 83 f. d. A.).

    Am 04.01.2016 wurde der Klägerin das konkrete Fahrzeug, nun mit Fahrgestellnummer, in Rechnung gestellt (Rechnung in Kopie als Anlage K2, Bl. 27 ff. d. A.). Bei diesem handelt es sich um ein vormals als Mietfahrzeug genutztes Kfz. Die Klägerin beglich die Rechnung.

    Am 07.01.2016 holte die Klägerin das Fahrzeug beim Beklagten ab. Mit den ihr vom Beklagten übergebenen Papieren führte sie die Zulassung durch. Dabei stellte sich indes heraus, dass ihr die Fahrzeugpapiere eines anderen Fahrzeugs des gleichen Modells überlassen worden waren. Daraufhin meldete sie das falsche Fahrzeug ab und, nachdem ihr der Beklagte die richtigen Fahrzeugpapiere übergeben hatte, das richtige Fahrzeug an. Der Zeuge Dapprich zahlte zur Wiedergutmachung der Verwechslung deshalb 50,00 € in bar an die Klägerin.

    Für die Anmeldung schaffte die Klägerin zwei Kfz-Kennzeichen an, einen Verbandskasten, da im Auto ein solcher fehlte, später ließ sie eine Wartung gemäß Wartungsplan des Herstellers durchführen. Weiter ließ sie bei dem Fahrzeug die Hauptuntersuchung durchführen, da das Fahrzeug als Mietwagen bereits ein Jahr nach der Erstzulassung die Hauptuntersuchung absolvieren musste.

    Am 14.01.2016 gab die Klägerin ein Privatgutachten zur Feststellung etwaiger Mängel an dem Fahrzeug in Auftrag. Dieses wurde unter dem 10.03.2016 erstattet.

    Unter dem 21.01.2016 ließ die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten gegenüber dem Beklagten die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise den Rücktritt von diesem erklären. Dies begründete sie mit der von ihr behaupteten nicht erfolgten Aufklärung über die Mietwageneigenschaft des Fahrzeugs. Dies wies der Beklagte mit Schreiben vom 02.02.2016 zurück.

    Im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits hat das Fahrzeug einen Hagelschaden erlitten, als das Fahrzeug bei dem Autohaus …. (Toyota Vertragshändler, ….) untergestellt war. Die Betriebshaftpflicht des Autohauses, die … ordnete dem Vorgang nach Übermittlung des Kostenvoranschlags für die Reparatur die Schadensnummer … zu. Einwendungen gegen die Kosten laut Kostenvoranschlag hat die Versicherung nicht erhoben und eine Reparaturfreigabe über 5.812,18 € erteilt.

    Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage folgende Schadenspositionen geltend:

    Kosten Kennzeichen am 05.01.2016
        

    39,85 €

    Zulassung des falschen Kfz am 07.01.2016
       

    42,40 €

    Abmeldekosten des falschen Kfz am 07.01.2016
       

    7,40 €

    Zulassung richtiges Kfz am 08.01.2016
       

    39,80 €

    Verbandskasten am 08.01.2016
       

    12,50 €

    Inspektion gemäß Serviceplan am 18.01.2016
       

    242,02 €

    TÜV-Gebühr am 29.01.2016
       

    239,62 €

    Kosten des Privatgutachtens
       

    73,00 €

    gesamt
       

    696,69 €

    abzüglich Nutzungsentschädigung
       

    319,46 €

    abzüglich Barzahlung …
       

    50,00 €

    Endergebnis
       

    327,23 €

    Die Nutzungsentschädigung hat die Klägerin anhand der bis zur Klageerhebung gefahrenen 3.136 km Kilometer berechnet (Berechnung s. S. 19 d. Klageschrift, Bl. 19 d. A.). Weiter verlangt sie Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus dem Streitwert der Klage (Berechnung s. S. 23 d. Klageschrift, Bl. 23 d. A.).

    Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe sie nicht über die Mietwageneigenschaft des Kfz aufgeklärt, worin eine arglistige Täuschung zu sehen sei. Hätte sie um diesen Umstand gewusst, hätte sie das Fahrzeug nicht gekauft. Weiter lägen an dem Fahrzeug neben der unstreitigen Mietwageneigenschaft diverse Mängel vor. So sei nur ein Fahrzeugschlüssel ausgehändigt worden, es lägen nicht offenbarte Vorschäden in Form einer Delle in der linken hinteren Seitenwand, der lose im Motorraum liegenden Haltestange für die Motorhaube, eines Marderschadens an der Dämmmatte der Motorhaube, eines deutlichen Farbtonunterschieds der Beifahrertür im Vergleich zur restlichen Karosserie sowie insofern ungenauer Türspalte des nicht fachgerecht eingesetzten rechten Fensterhebers vor. Auch sei die Erstinspektion nicht durchgeführt worden.

    Die Klägerin beantragt,

        1.

        den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 18.227,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 17.900,00 € seit dem 03.02.2016 und aus einem Betrag in Höhe von 327,13 € seit Klagezustellung Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs Nissan Qashqai 1.2 s&s Navi Klimaauto Alu17, Fahrzeugidentifikationsnummer ….. zu zahlen;
        2.

        den Beklagten zu verurteilen, an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die nicht anzurechnende Geschäftsgebühr in Höhe von 562,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 03.02.2016 zu zahlen;
        3.

        festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des im Antrag zu 1 genannten Fahrzeugs seit dem 03.02.2016 in Annahmeverzug befindet.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte behauptet, er habe den Ehemann der Klägerin am 22.12.2015 darauf hingewiesen, dass alle von ihm angebotenen Fahrzeuge des Modells Nissan Qashqai aus dem Pool ehemalige Mietwagen seien. Dies habe sodann der Ehemann der Klägerin dieser mitgeteilt, bevor diese die Bestellung unterzeichnet habe.

    Im Übrigen ist der Beklagte der Ansicht, die Mietwageneigenschaft sei keine aufklärungspflichtige Tatsache. Zumindest habe er sich in einem die Arglist ausschließenden Rechtsirrtum befunden.

    Das Gericht hat die Parteien informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und ... Wegen des Ergebnisses der informatorischen Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16.12.2016 verwiesen (Bl. 183 ff. d. A.).

    Die Klage ist dem Beklagten am 21.07.2016 zugestellt worden.

    Die Laufleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung beträgt 29.751 km.
    Gründe

    Die Klage ist zulässig und begründet.

    I.

    Das Landgericht Limburg ist örtlich gemäß § 29 Abs. 1 ZPO zuständig. Erfüllungsort für die Rückgewähransprüche ist der Wohnort der Klägerin als der Ort, an dem sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet.

    II.

    Die Klägerin hat Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 17.900,00 € gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB gegen den Beklagten. Von diesem sind 214,13 € wegen eines Nutzungsersatzanspruchs des Beklagten in Abzug zu bringen (s. u. III.), sodass ein Rückzahlungsbetrag von 17.685,87 € verbleibt.

    Der Beklagte hat die Kaufpreiszahlung ohne Rechtsgrund erlangt. Der zwischen den Parteien über das Fahrzeug geschlossene Kaufvertrag ist infolge Anfechtung gemäß §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB rückwirkend erloschen.

    Der Beklagte bzw. sein Mitarbeiter, der Zeuge …, hat die Klägerin vorsätzlich über die Mietwageneigenschaft des Fahrzeugs getäuscht, indem er diese der Klägerin nicht offenbarte.

    1.

    Es liegt eine Täuschung durch Unterlassen vor.

    Voraussetzung einer solchen ist, dass der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung im Einzelfall redlicherweise eine Aufklärung über den verschwiegenen Umstand erwarten durfte. Es ist insbesondere über solche Umstände aufzuklären, die nur der eine Vertragsteil kennt und von denen er weiß oder wissen muss, dass sie für den anderen Teil von wesentlicher Bedeutung sind. Erforderlich ist mithin ein erkennbares Informationsgefälle zwischen den Vertragsparteien (BeckOK BGB/Wendtland, 41. Ed. 1.11.2016, § 123 Rn. 11).

    2.

    Bei der Mietwageneigenschaft eines Gebrauchtwagens handelt es sich - jedenfalls im vorliegenden Fall - um eine aufklärungspflichtige Tatsache.

    Die Mietwageneigenschaft ist zumindest bei jungen Gebrauchtwagen mit einem Alter von unter einem Jahr und nur einem Vorbesitzer bei Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs eine atypische Vorbenutzung, welche negativen Einfluss auf den Wert des Fahrzeugs hat. Für die Mietwageneigenschaft wird zumindest bei jungen Gebrauchtwagen gemeinhin ein Abschlag auf den sonst üblichen Kaufpreis vorgenommen. Kunden gehen davon aus, dass ein solches Fahrzeug einer stärkeren Abnutzung unterlag, da die zahlreichen Nutzer von Mietwagen aufgrund der nur kurzen und einmaligen Nutzung regelmäßig weniger pfleglich mit einem Fahrzeug umgehen, als Eigentümer oder Leasingnehmer, welche einen längerfristigen Nutzungshorizont haben (OLG Stuttgart, NJW-RR 2009, 551 [OLG Stuttgart 31.07.2008 - 19 U 54/08]; OLG Oldenburg, Urt. v. 16.09.2010 - 1 U 75/10 Rn. 22 ff.; Staudinger/Annemarie Matusche-Beckmann (2013) BGB § 434, Rn. 222; Pammler in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 434 BGB, Rn. 219).

    Sofern hiergegen mitunter eingewandt wird, die vorgenannte Befürchtung am Markt, ein Mietwagen werde weniger pfleglich behandelt, sei ohne objektiven Nachweis (LG Kaiserslautern, NJW-RR 2010, 634, 635 [LG Kaiserslautern 25.03.2009 - 2 O 498/08]; AG Kiel, Urt. v. 03.10.2014 - 107 C 135/13 Rn. 17, 20), so ändert dies nichts an der Tatsache, dass die Mietwageneigenschaft gleichwohl einen preisbildender Faktor darstellt. Auch letztlich objektiv unbegründete Vermutungen und Befürchtungen können sich preis- und wertbildend auswirken. So liegt es beispielsweise bei dem allgemein anerkannten merkantilen Minderwert, welcher nach einer Reparatur verbleibt. Einem solchen ist es gerade immanent, dass er aus der nicht nachzuweisenden Befürchtung resultiert, die Reparatur des Vorschadens habe nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands geführt (vgl. zum Immobilienkauf: Walter/Korves, NJW 2016, 1985 ff.). So erkennt denn auch diese Gegenmeinung an, dass ehemalige Mietfahrzeuge geringer bewertet werden, als vergleichbare Fahrzeuge ohne vorherige Nutzung als Mietfahrzeug (LG Kaiserslautern, NJW-RR 2010, 634, 635 [LG Kaiserslautern 25.03.2009 - 2 O 498/08]; AG Kiel, Urt. v. 03.10.2014 - 107 C 135/13 Rn. 20).

    Für die Richtigkeit, der Befürchtung, ein Mietwagen werde weniger pfleglich behandelt, spricht im Übrigen die StVZO. Dieser liegt die Vorstellung zugrunde, dass Mietwagen einem erhöhten Verschleiß unterliegen und daher in kürzeren Abständen der Hauptuntersuchung unterzogen werden müssen. Gemäß Ziff. 2.2 der Anlage VIII zur StVZO beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung lediglich zwölf Monate, wenn das untersuchungspflichtige Fahrzeug ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet wird. Bei erstmals in den Verkehr gekommenen Personenkraftwagen beträgt die Frist dagegen für die erste Untersuchung 36 Monate und anschließend 24 Monate, Ziff. 2.1.2.1.1 der Anlage VIII zur StVZO.

    Das mitunter gegen eine Aufklärungspflicht vorgebrachte Argument, bei Gebrauchtwagen im Alter von drei bis zwölf Monaten stelle sich eine frühere Nutzung als Mietwagen als üblich dar (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl. 2017, Rn. 3203), vermag nicht zu überzeugen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass Fahrzeuge mit einem Alter von bis zu einem Jahr des Öfteren zuvor als Mietwagen genutzt worden sind, existiert am Markt gleichwohl eine große Zahl solcher Fahrzeuge ohne Vornutzung als Mietwagen. Es erschließt sich nicht, warum der Verkäufer - jedenfalls, sofern er Unternehmer ist - über den wertbildenden Faktor Mietwagen nicht aufklären müssen sollte, nur weil es des Öfteren auch einmal eine solche Vornutzung bei Gebrauchtwagen gibt. Schließlich existiert auch eine große Zahl von Fahrzeugen mit erheblichen Vorschäden. Gleichwohl ist der Verkäufer verpflichtet, deren Unfallwageneigenschaft zu offenbaren (st. Rspr.: s. nur BGH, NJW 1982, 1386 [BGH 03.03.1982 - VIII ZR 78/81]). Dass alle Fahrzeuge mit einem Alter von bis zu einem Jahr zuvor eine Nutzung als Mietwagen erfahren hätten, wird von niemandem behauptet.

    Hinzu kommt, dass wenn ein Gebrauchtwagen als "Jahreswagen" deklariert wird, die Erwartung des Verkäufers dahin geht, dieser sei zuvor gerade nicht als Mietwagen genutzt worden. Ein Jahreswagen wird nämlich als ein Gebrauchtfahrzeug aus erster Hand definiert, welches von einem Werksangehörigen ein Jahr lang ab der Erstzulassung gefahren worden ist (BGH, NJW 2006, 2694 [BGH 07.06.2006 - VIII ZR 180/05] Rn. 8 [BGH 07.06.2006 - VIII ZR 180/05]). Der Bundesgerichtshof ließ in der vorgenannten Entscheidung eine Minderung des Kaufpreises für einen als Jahreswagen etikettierten Mietwagen nur daran scheitern, dass dies dem Käufer bei Vertragsschluss bekannt gewesen ist, § 442 Abs. 1 S. 1 BGB (BGH, a.a.O.). Die Annahme einer Aufklärungspflicht über die Mietwageneigenschaft steht danach in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

    3.

    Diese ihn treffende Aufklärungspflicht hat der die Vertragsverhandlungen führende Mitarbeiter des Beklagten, der Zeuge …, als Nichtdritter i. S. v. § 123 BGB verletzt, indem er die ihm unstreitig bekannte Mietwageneigenschaft nicht offenbarte. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest.

    Das Gericht folgt den Angaben des Zeugen …. Dieser hat ausgeführt, dass der das Verkaufsgespräch alleine führende Zeuge … ihm und seiner Frau - der Klägerin - gegenüber nicht von einer Mietwageneigenschaft des Fahrzeugs gesprochen habe. Der Wagen sei vielmehr als Jahres- bzw. Jungwagen beschrieben worden. Erst nach Vertragsschluss habe ihm alleine der Beklagte mitgeteilt, dass an dem Fahrzeug kleinere Mängel vorliegen könnten, weshalb im Kaufvertrag 600,00 € als Abzug vorgesehen seien.

    Diese Aussage ist glaubhaft. Der Zeuge war als Teilnehmer des Verkaufsgesprächs in der Lage, den Inhalt wahrzunehmen. Seiner Schilderung ist nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Sie weist auch zahlreiche Details auf, wie etwa die Erwähnung, der Zeuge … habe gesagt, der Beklagte beziehe die Fahrzeuge günstig, weil er gute Beziehungen zu dem Vermittler des Fahrzeugpools habe, aus dem die Fahrzeuge stammen. Er trinke mit diesem Kaffee. Gleichzeitig hat der Zeuge deutlich gemacht, wenn er etwas nicht mehr sicher wusste, wie etwa die Tatsache, ob der Vertrag bereits bei dem ersten Gespräch mit dem Zeugen … unterschrieben worden sei. Zwar besteht eine persönliche Beziehung des Zeugen … zur Klägerin, sodass ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits gegeben ist, doch waren keine Anzeichen dafür erkennbar, dass sich der Zeuge davon hätte leiten lassen. So hat er denn auch offen gelegt, dass ihm der Beklagte mitgeteilt hat, dass die vermittelten Fahrzeuge über kleinere Schäden verfügten, weshalb 600,00 € in Abzug zu bringen seien. Dies hätte der Klägerin u. U. zum Nachteil gereichen können in Bezug auf die weiteren vorgetragenen Mängel des Fahrzeugs.

    Die Angaben des Zeugen stimmen denn auch mit denen der Klägerin im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung überein.

    Wenn der Beklagte dagegen im Rahmen seiner informatorischen Anhörung angegeben hat, er habe dem Zeugen … auf dem Hof mitgeteilt, die Fahrzeuge seien so günstig, weil es sich um Mietwagen handele, so vermag dies die Überzeugung des Gerichts nicht zu erschüttern. Abgesehen davon, dass die Angaben des Beklagten sehr oberflächlich gehalten waren, spricht gegen diese, dass die Bestellung (Anlage B1) als auch die Rechnung (Anlage K2) das Fahrzeug als "Jungwagen/Jahreswagen" deklarieren, nicht hingegen als Mietwagen. Wenig überzeugend erscheint auch, dass die Aufklärung über die Mietwageneigenschaft durch den nicht bei den Vertragsverhandlung präsenten Beklagten rein zufällig auf dem Hof erfolgt sein soll und nicht durch den Zeugen …. Dieser wusste denn auch nicht über eine Aufklärung seinerseits zu berichten, da er keine konkrete Erinnerung mehr an den Vorgang habe. Er konnte lediglich sagen, dass er die Mietwageneigenschaft offenbare, wenn er danach gefragt werde.

    Die Aufklärung über die Mietwageneigenschaft ist auch nicht über die AGB des Beklagten erfolgt. Nach deren Ziff. 8.2. c) werden die Fahrzeuge des Beklagten überwiegend aus Miet- oder Leasingbeständen bezogen, weshalb unbekannte Unfallschäden vorliegen könnten. Damit ist keine konkrete Aussage zu dem kaufvertragsgegenständlichen Fahrzeug getroffen. Es handelt sich um eine abstrakte Angabe. Durch eine derart vage Aussage kann der Verkäufer weder seiner Offenbarungspflicht genügen, noch eine Obliegenheit des Käufers begründen, wonach dieser nunmehr von sich aus Nachforschungen zur Frage der Mietwageneigenschaft machen müsste.

    Darüber hinaus kommt es für die Frage der arglistigen Täuschung nicht darauf an, ob der Getäuschte den Irrtum hätte vermeiden können (Staudinger/Singer/Finckenstein (2017) BGB § 123, Rn. 50). Deshalb kann dem Käufer auch nicht vorgehalten werden, er hätte die Mietwageneigenschaft aus den Umständen erkennen können. Anders kann dies wegen § 442 Abs. 1 S. 2 BGB im Rahmen der kaufrechtlichen Gewährleistung zu beurteilen sein (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl. 2017, Rn. 3204).

    4.

    Der Zeuge … handelte arglistig.

    Bei einer Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels handelt arglistig, wer einen Mangel mindestens für möglich hält, gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragsgegner den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Ihm müssen die Tatsachen bekannt sein, die seine Aufklärungspflicht begründen (Staudinger/Singer/Finckenstein (2017) BGB § 123, Rn. 50; A. Arnold in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 123 BGB, Rn. 28).

    Ein Rechtsirrtum über die Aufklärungspflicht kann den Vorsatz ausschließen (BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08 - Rn. 43). Voraussetzung wäre indes, dass der Schuldner nicht einmal fahrlässig gehandelt hätte. Ihn trifft die Pflicht zur sorgfältigen Prüfung der Rechtslage, erforderlichenfalls zur Einholung von Rechtsrat und zur Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 276 Rn. 22).

    Maßgeblich sind zunächst die tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Aufklärungspflicht ergibt. Diese Umstände - die Eigenschaft des Fahrzeugs als Mietwagen - war dem Beklagten unstreitig bekannt. Er verfügte insofern über überlegenes Sachwissen gegenüber der Klägerin. Die ihm unschwer erfüllbare Aufklärungspflicht hat er verletzt, indem er die Mietwageneigenschaft nicht offenbart hat. Dass die Mietwageneigenschaft für die Klägerin von Interesse war, hätte der Beklagte bzw. sein Mitarbeiter zumindest erkennen können. Das Fahrzeug war schließlich in der Bestellung sowie in der Rechnung als Jungwagen/Jahreswagen bezeichnet.

    Des Weiteren war der Beklagte - wie gezeigt - zur Aufklärung verpflichtet. Dass zu dieser Frage auch abweichende Rechtsprechung existiert, erlaubt es ihm nicht, sich unter Berufung auf einen Rechtsirrtum zu exkulpieren. Der Beklagte durfte wegen der vorgenannten Instanzentscheidungen nicht darauf vertrauen, nicht aufklären zu müssen. Eine höchstrichterliche Klärung stand und steht zu dieser Frage aus. Aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Definition eines Jahreswagens ergibt sich vielmehr, dass ein Mietwagen nicht als Jahreswagen verstanden werden kann (vgl. BGH, NJW 2006, 2694 [BGH 07.06.2006 - VIII ZR 180/05] Rn. 8 [BGH 07.06.2006 - VIII ZR 180/05]). Danach hatte es der Beklagte bzw. sein Mitarbeiter selbst in der Hand, ob die Klägerin von der Mietwageneigenschaft Kenntnis erlangt. Er ist bewusst das Risiko eingegangen, dass die Frage der Aufklärungspflicht in einem späteren Prozess abweichend beurteilt wird.

    Hinzu kommt, dass die Berufung auf einen Rechtsirrtum durch den Beklagten rechtsmissbräuchlich ist. So will er doch - seiner informatorischen Anhörung zufolge - über die Mietwageneigenschaft aufgeklärt haben. Es erscheint selbstwidersprüchlich, wenn er sich einerseits auf einen Rechtsirrtum hinsichtlich seiner Aufklärungspflicht beruft und andererseits vorträgt, aufgeklärt zu haben.

    5.

    Die Täuschung ist auch für die Willenserklärung der Klägerin ursächlich geworden. Dies folgt aus den überzeugenden Angaben des Zeugen …, der ausgesagt hat, man - also er und die Klägerin - hätten sich gerade deshalb für das Fahrzeug entschieden, weil sie einen Jahreswagen gewollt hätten.

    6.

    Die Anfechtung ist form- und fristgerecht erklärt worden, §§ 124, 143 BGB. Die Klägerin hat die Anfechtung am 21.01.2016 erklärt. Kenntnis von der Mietwageneigenschaft hatte sie nach ihren Angaben am 08.01.2016 erlangt, nachdem ihr Ehemann dies im Internet recherchiert hatte.

    7.

    Gemäß § 818 Abs. 1 BGB sind neben der erlangten Leistung (hier Besitz an dem Fahrzeug) gezogene Nutzungen (hier gefahrene Kilometer) sowie dasjenige, was der Empfänger als Ersatz für die Beschädigung des Erlangten erwirbt (z.B. Anspruch gegen Kaskoversicherung), herauszugeben. Sofern eine Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich ist, ist Wertersatz zu leisten, § 818 Abs. 2 BGB. Sofern keine Bereicherung vorliegt, besteht auch kein Herausgabe- bzw. Wertersatzanspruch, § 818 Abs. 3 BGB.

    Danach ist im vorliegenden Fall das Fahrzeug herauszugeben und Nutzungsentschädigung (Wertersatz) für die seit der Übergabe gefahrenen Kilometer zu leisten. Die gezogenen Nutzungen sind gemäß § 287 ZPO zu schätzen anhand des Verhältnisses des Kaufpreises zur erwartbaren Restlaufleistung im Zeitpunkt des Kaufs multipliziert mit den vom Kläger gefahrenen Kilometern (vgl. Palandt/Grüneberg/Sprau, BGB, 75. Aufl. 2016, § 346 Rn. 10; § 818 Rn. 23). Erworben hat die Klägerin das Fahrzeug für 17.900,00 €. Es ist bei heutigen Fahrzeugen eine Gesamtlaufleistung von 200.000 km zu erwarten. Bei Übergabe betrug die Laufleistung 21.150 km und die Restlaufleistung damit 178.850 km (200.000 km - 21.150 km). Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung betrug der Tachostand 29.751 km. Die 8.601 km, die der Kläger mit dem Fahrzeug zurückgelegt hat (29.751 km - 21.150 km), sind daher mit 860,82 € zu ersetzen (17.900:178.850x8.601). Dieser Betrag ist - wie bereits in der Klageschrift mit dem dort errechneten geringeren Betrag vorgenommen - von den Aufwendungs- bzw. Schadensersatzansprüchen (s. u. III.) in Abzug zu bringen.

    Darüber hinaus hat die Klägerin ihren Ersatzanspruch wegen des Hagelschadens gegenüber der …. an den Beklagten abzutreten. Wertersatz muss die Klägerin insofern nicht leisten. Den Käufer trifft bei einer nicht verschuldeten Verschlechterung des Fahrzeugs im Falle der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach Arglistanfechtung keine Wertersatzpflicht für den geringeren Wert des Fahrzeugs (BGH, Urt. v. 08.01.1970 - VII ZR 130/68). Selbst bei leichter und mittlerer Fahrlässigkeit gilt im Falle des Annahmeverzugs (dazu u. V.) wegen § 300 Abs. 1 BGB dasselbe (OLG Stuttgart, Urt. v. 13.05.1997 - 10 U 209/96). Es ist dann nur ein eventueller Ersatzanspruch gegen eine Versicherung abzutreten. Dafür, dass die Klägerin den vorgenannten Ersatzanspruch wegen des Hagelschadens nicht abtreten könnte (vgl. BGH, NJW 2015, 1748 [BGH 25.03.2015 - VIII ZR 38/14]), ist nichts ersichtlich. Es liegt vielmehr eine Deckungszusage der Versicherung vor (s. Bl. 246 d. A.).

    8.

    Der Zinsanspruch ab dem 03.02.2016 folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Durch die ernsthafte und endgültige Verweigerung der Rückabwicklung mit seinem Schreiben vom 02.02.2016 ist der Beklagte in Verzug geraten.

    III.

    Schadensersatz kann die Klägerin angesichts ihrer Pflicht zur Zahlung von Nutzungsersatz (s.o. II.) nicht verlangen.

    Sie hat grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 696,69 € gemäß §§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten. Die arglistige Täuschung stellt eine vorvertragliche Pflichtverletzung dar.

    Zu ersetzen ist gemäß § 249 Abs. 1 BGB der adäquat-kausal auf der Pflichtverletzung beruhende Schaden. Dazu zählen vergebliche Aufwendungen, die im Vertrauen auf den Bestand des Vertrags getätigt wurden (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 311 Rn. 55). Dies betrifft die Kosten des Kennzeichens am 05.01.2016, die Zulassung des falschen Kfz am 08.01.2016, die Abmeldekosten des falschen Kfz am 07.01.2016, die Zulassung des richtigen Kfz am 08.01.2016 und die Kosten des Privatgutachtens.

    Zu erstatten sind überdies Aufwendungen, die die Klägerin tätigen musste, um das Fahrzeug überhaupt weiter nutzen zu können und um so den Schaden gering zu halten. Dies gilt für die TÜV-Gebühr am 29.01.2016, den Verbandskasten am 08.01.2016, die Inspektionskosten gemäß Serviceplan am 18.01.2016.

    Erstattungsfähig sind damit folgende unstreitig der Klägerin entstandene Kosten:

    Kosten Kennzeichen am 05.01.2016
       

    39,85 €

    Zulassung des falschen Kfz am 07.01.2016
       

    42,40 €

    Abmeldekosten des falschen Kfz am 07.01.2016
       

    7,40 €

    Zulassung richtiges Kfz am 08.01.2016
       

    39,80 €

    Verbandskasten am 08.01.2016
       

    12,50 €

    Inspektion gemäß Serviceplan am 18.01.2016
       

    242,02 €

    TÜV-Gebühr am 29.01.2016
       

    239,62 €

    Kosten des Privatgutachtens
       

    73,00 €

    gesamt
       

    696,69 €

    Davon abzuziehen sind die vom Zeugen … erhaltene Barzahlung in Höhe von 50,00 € sowie die Nutzungsentschädigung in Höhe von 860,82 € (s. o. II. 7.).

    Somit ergibt sich ein Minus von 214,13 € zulasten der Klägerin, welches von dem Kaufpreisrückzahlungsanspruch in Abzug zu bringen ist (s. o. II.). Eine Verrechnung des Nutzungsersatzes hat die Klägerin bereits im Rahmen der Klageschrift vorgenommen, sodass auch ohne Aufrechnungserklärung des Beklagten eine Verrechnung vorzunehmen war.

    IV.

    Weiter hat die Klägerin Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 562,13 € gemäß §§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten. Die arglistige Täuschung stellt eine vorvertragliche Pflichtverletzung dar. Sofern die Klägerin die Rechtsanwaltskosten nicht beglichen haben sollte, hat sich der Freistellungsanspruch durch die Zahlungsverweigerung des Beklagten gemäß § 250 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Aus dem Streitwert der begründeten Klage von 17.685,87 € errechnen sich Rechtsanwaltskosten jedenfalls in der geltend gemachten Höhe.

    V.

    Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB war festzustellen, dass sich der Beklagte mit seiner Pflicht zur Rücknahme des Fahrzeugs seit dem 03.02.2016 in Annahmeverzug befindet. Durch Ablehnung der Rückabwicklung des Kaufvertrages mit Schreiben vom 02.02.2016 ist der Beklagte gemäß §§ 293, 295 BGB in Annahmeverzug geraten.

    VI.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Klägerin ist angesichts des zusätzlichen Nutzungsersatzes mit einem Betrag von 533,69 €, mithin 2,92 % des Gesamtstreitwerts von 18.227,13 € unterlegen. Dies stellt sich als geringfügig dar und hat keine höheren Kosten verursacht.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet auf § 709 S.1, 2 ZPO.

    Vorschriften§ 812 BGB § 142 BGB § 123 BGB § 124 BGB