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  • 05.09.2014 · IWW-Abrufnummer 142625

    Oberlandesgericht Brandenburg: Urteil vom 28.05.2014 – 4 U 114/13

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    OLG Brandenburg, 28.05.2014 - 4 U 114/13

    In dem Rechtsstreit

    der Frau E... S...,

    - Beklagte und Berufungsklägerin -

    - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

    gegen

    die B... Bank GmbH,

    - Klägerin und Berufungsbeklagte -

    - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

    hat der 4. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 2014

    durch

    die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Chwolik-Lanfermann

    die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schäfer und

    die Richterin am Oberlandesgericht Woerner

    für Recht erkannt:
    Tenor:

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 7. Juni 2013 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.642,02 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. September 2010 zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

    Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Klägerin 29 % und die Beklagte 71 % zu tragen.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    Gründe

    I.

    Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von zuletzt 17.661,21 € mit der Begründung in Anspruch, die Beklagte schulde diesen Betrag, der sich aus einer anteiligen Leasingrate für Juni 2010 i.H.v. 700 €, Sicherstellungs-, Gutachter- und Mahnkosten sowie einem Schadensersatzanspruch zusammensetzt, da der am 2. Dezember 2009 beantragte Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung vorzeitig durch fristlose Kündigung vom 9. Juni 2010 beendet worden sei.

    Die Klägerin stellte dabei in ihre Schadensberechnung den abgezinsten, gemäß Ziffer 3 Satz 4 des Leasingvertragsvordrucks vom Leasingnehmer "garantierten" kalkulierten Restwert i.H.v. 54 % des Netto-Einstandspreises zuzüglich der abgezinsten Leasingraten und abzüglich des erzielten Verkaufserlöses i.H.v. 41.101,70 € ein.

    Die Beklagte wandte gegen ihre Inanspruchnahme im Wesentlichen ein, die Kündigung sei wegen des von ihr zuvor erklärten Rücktritts vom Leasingvertrag ins Leere gelaufen. Sie habe wirksam den Rücktritt erklärt, weil - dies ist unstreitig - nicht ihr, sondern der Zeugin G... das Fahrzeug ausgehändigt wurde, jene indes zur Entgegennahme des B... nicht bevollmächtigt gewesen sei.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

    Nach Durchführung einer Beweisaufnahme hat das Landgericht der Klage überwiegend, i.H.v. 17.147,68 € nebst Zinsen, stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es - soweit für das Berufungsverfahren bedeutsam - ausgeführt, das Vertragsverhältnis sei durch die fristlose Kündigung der Klägerin beendet worden; der zuvor erklärte Rücktritt seitens der Beklagten sei nicht wirksam gewesen.

    Die Klägerin habe mit der Aushändigung des Fahrzeugs an die Zeugin G... ihrer Pflicht aus dem Leasingvertrag genügt, denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stünde fest, dass die Beklagte in die Abholung des Fahrzeugs durch die Zeugin eingewilligt habe. Dabei könne offen bleiben, ob die Unterschrift auf der beim Vertragshändler vorliegenden Vollmacht von der Beklagten stamme, jedenfalls sei die Einwilligung in die Abholung des Pkw durch die Zeugin G... dadurch erfolgt, dass - unstreitig und belegt durch die Aussage der Zeugin - von vornherein verabredet gewesen sei, dass die Beklagte selbst das Fahrzeug nicht habe nutzen, sondern es der Zeugin habe überlassen wollen. Hieraus folge, dass die Beklagte mit der Entgegennahme des Pkw durch die Zeugin einverstanden gewesen sei.

    Diese Einwilligung habe die Beklagte nicht widerrufen. Soweit sie vortrage, ihr Lebensgefährte habe in einem - zeitlich nicht näher bestimmten - Telefonat mit dem Autohaus mitgeteilt, dass sie das Fahrzeug nach ihren Finanzierungsmöglichkeiten überhaupt nicht abnehmen könne, ergebe sich daraus weder ausdrücklich noch konkludent ein Widerruf der Einwilligung. Ein solcher sei auch nicht gegenüber der Zeugin erklärt worden. Das Vorbringen der Beklagten, die Zeugin habe die vereinbarten Zahlungen nicht geleistet, habe sie nicht näher konkretisiert, es sei angesichts der bei Abholung fällig gewordenen Sonderzahlung und des klägerseits als einzige offene Zahlung geltend gemachten Betrages für Juni 2010 auch nicht nachvollziehbar. Nach alledem sei der Rücktritt auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Interessen des Vertragspartners gerechtfertigt.

    Die fristlose Kündigung der Klägerin sei nach Ziffer XIV der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerechtfertigt, denn die Beklagte habe entgegen ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag das Leasingfahrzeug der nicht zu ihrem Haushalt gehörenden Zeugin G... überlassen, auf die der B... ausweislich der als Anlage K 10 in Kopie vorgelegten Zulassungsbescheinigung auch zugelassen worden sei. Das Berufen auf diese, die fristlose Kündigung rechtfertigenden, Umstände sei auch nicht treuwidrig. Abgesehen davon, dass der Zeuge Sc... die behauptete Absprache betreffend das Umschreiben des Leasingvertrages auf die Zeugin G... nicht bestätigt habe, könne die Beklagte ein kollusives Zusammenwirken dieser beiden, das jedenfalls zunächst unter ihrer eigenen Beteiligung erfolgt sei, der Klägerin nicht entgegenhalten. Falls die Überlassung des Fahrzeugs an die Zeugin in Absprache mit dem Zeugen Sc... erfolgt sein sollte, hätte dieser außerhalb des dem Vertragshändler übertragenen Aufgabenbereiches gehandelt.

    Nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen könne die Klägerin den zuletzt auf 19.876,74 € bezifferten Kündigungsschaden - zuzüglich der Nutzungsentschädigung für Juni 2010 und den hälftigen Gutachterkosten i.H.v. 41,77 € und abzüglich der Leasingsonderzahlung i.H.v. 3.470,83 € ergebe sich der zuzuerkennende Betrag - verlangen. Die Klägerin habe geltend gemacht, der hypothetische Fahrzeugwert bei regulärer Vertragsbeendigung habe wenigstens dem auf 36.084,70 € kalkulierten Restwert entsprochen; dem sei die Beklagte nur unsubstantiiert entgegengetreten. Unerheblich sei das Bestreiten des Zugangs des Schreibens der Klägerin vom 14.07.2010, mit dem zur Benennung eines Kaufinteressenten aufgefordert worden sei, denn die Beklagte habe nicht geltend gemacht, dass ein höherer als der tatsächlich erzielte Verkaufserlös von 41.101,70 € hätte erzielt werden können. Im Übrigen werde die Richtigkeit der Berechnung lediglich unsubstantiiert bestritten.

    Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt. Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe die Klägerin ihre Pflicht zur vertragsgemäßen Erfüllung dadurch verletzt, dass sie ohne eine entsprechende vertragliche Vereinbarung den B... an einen Dritten, die Zeugin G..., ausgeliefert habe. Es könne daher nicht offen bleiben, ob die Unterschrift auf der von jener vorgelegten Vollmacht gefälscht worden sei - was erkennbar der Fall gewesen sei und weiterhin unter Sachverständigenbeweis gestellt werde. Das Landgericht habe ihr schriftsätzliches Vorbringen, den Zeugen Sc... am 1. Februar 2010 darüber informiert zu haben, dass sie vorerst das Fahrzeug nicht abhole, zu Unrecht nicht berücksichtigt; von einem Telefonat sei nie die Rede gewesen. Die Fahrzeugabholung nur einen oder zwei Tage nach dieser Mitteilung hätte Zweifel an der Echtheit der Vollmacht hervorrufen müssen. Auch könne unter diesen Umständen eine konkludente Einwilligung in die Abholung durch die Zeugin G... nicht angenommen werden, jedenfalls sei eine solche durch das Gespräch am 1. Februar 2010 widerrufen.

    In Anbetracht der Herausgabe des B... an einen Dritten stelle sich die später auf die Überlassung des Fahrzeuges an eine nicht zum Haushalt gehörende Person gestützte Kündigung als treuwidrig dar. Die Kündigung habe wegen ihres - der Beklagten - zuvor erklärten Rücktritts vom Vertrag ohnehin keine Wirkungen entfalten können.

    Der klägerische Vortrag sei schließlich widersprüchlich gewesen; so ergebe sich etwa aus dem Abholschein vom 23. Dezember 2009 ein anderes als das schriftsätzlich zur Fahrzeugübergabe behauptete Datum.

    Die Beklagte beantragt,

    das Urteil vom 7. Juni 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

    Die Klägerin beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Sie verteidigt mit näheren Ausführungen die angefochtene Entscheidung.

    II.

    Die Berufung ist zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel indes lediglich teilweise Erfolg.

    Die Klägerin kann die Beklagte aus dem aufgrund des Antrages der Beklagten vom 2. Dezember 2009 geschlossenen Leasingvertrag auf Zahlung von Nutzungsentschädigung und Erstattung des kündigungsbedingten Schadens i.H.v. insgesamt 12.642,02 € nebst Verzugszinsen (§§ 286, 288 Abs. 1 BGB) ab dem 15. September 2010 in Anspruch nehmen.

    1.

    Der mit der Beklagten geschlossene Leasingvertrag ist (erst) durch fristlose Kündigung der Klägerin vom 9. Juni 2010 beendet worden. Die im Februar 2010 ausgesprochenen Rücktrittserklärungen der Beklagten, die sie jeweils darauf gestützt hatte, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin bzw. das B... Autohaus R... GmbH als der "für sie handelnde Erfüllungsgehilfe" den B... nicht an sie - die Beklagte - ausgeliefert habe, sondern an die hierzu nicht befugte T... G..., entfalteten aus den nachfolgenden, vom Senat im Termin vom 2. April 2014 dargelegten, Gründen keine Wirksamkeit.

    a) In Bezug auf den der Rechtsvorgängerin der Klägerin gegenüber erklärten Rücktritt liegt jedenfalls kein Rücktrittsgrund vor.

    aa) Der Umstand, dass das Leasingfahrzeug nicht der Beklagten ausgehändigt wurde, sondern der Zeugin T... G... übergeben wurde, stellt entgegen der Auffassung der Beklagten keine Verletzung der (Haupt)Pflicht aus dem Leasingvertrag, ihr als Leasingnehmerin den Gebrauch des B... für die Vertragszeit zu verschaffen, k dar.

    (1) Dabei kommt es aus den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts nicht entscheidend darauf an, ob die Unterschrift unter der als Anlage B 1 eingereichten Vollmacht zur Abholung des Fahrzeuges von der Beklagten stammt; einer Beweisaufnahme zur Echtheit der Unterschrift unter der Abholvollmacht bedarf es daher nicht.

    Das Landgericht hat die konkludent erteilte Einwilligung der Beklagten, dass die Zeugin G... das Fahrzeug selbst abholt, in der Vereinbarung zwischen diesen beiden Frauen gesehen, dass die Beklagte den B... least, damit die Zeugin das Fahrzeug alleine nutzen kann.

    Bereits nach dem unstreitigen Sachvorbringen sollte die Beklagte gegenüber der Klägerin als Vertragspartner erscheinen, mithin als sogenannte "Strohfrau" für T... G... vorgeschoben werden, die das Leasingfahrzeug nutzen und die Leasingraten sowie die weiteren Kosten tragen sollte. Tatsächlich ist auch so verfahren worden; T... G... hat unstreitig die Sonderzahlung geleistet - die Quittung hat sie im Verhandlungstermin des Landgerichts vom 14. März 2013 vorgelegt - und die monatlichen Leasingraten wurden nicht von der Beklagten, sondern von der Zeugin bzw. dem Vater deren Kinder beglichen.

    Diesen - ohnehin unstreitigen - Sachverhalt hat die erstinstanzlich vernommene Zeugin T... G... bestätigt und darüber hinaus bekundet, sie sei mit der Beklagten gemeinsam in dem B...-Autohaus gewesen, als die "Papiere", d.h. der Leasingvertrag, unterzeichnet wurden.

    Vor diesem Hintergrund konnte die Zeugin G... spätestens zum Zeitpunk der Vertragsunterzeichnung am 23. Dezember 2009 davon ausgehen, dass es ihr (auch) gestattet war, den Pkw abzuholen. Es lagen aus Sicht der Zeugin G... keinerlei Umstände vor, aufgrund derer sie erkennen musste, die Beklagte habe den B..., den sie weder selbst nutzen noch für den sie irgendetwas zahlen wollte, selbst abholen wollen. Die Beklagte ihrerseits musste davon ausgehen, dass die Zeugin G... das Fahrzeug (auch) selbst abholen würde; hierfür spricht insbesondere der Umstand, dass nach den internen Absprachen mit der Beklagten die Zeugin die bei Übernahme des Pkw fällige Leasingsonderzahlung i.H.v. 4.165,00 € zu tragen hatte.

    (2) Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht ferner angenommen, dass das (konkludent) erteilte Einverständnis in die tatsächliche Entgegennahme des Leasingfahrzeugs nicht rechtzeitig vor Übernahme des B... durch die Zeugin G... widerrufen worden ist.

    Nach den hier jedenfalls entsprechend anwendbaren Regelungen des BGB zur Vollmacht - die Abholvollmacht beinhaltete nicht die Bevollmächtigung zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen - war die Erteilung der Abholbefugnis frei widerruflich (vgl. § 168 Satz 2 BGB). Dass sie gegenüber dem Vertreter - hier der Zeugin G... - die Abholvollmacht widerrufen habe, wird von der Beklagten nicht behauptet.

    Der Vollmachtgeber kann die Vollmacht allerdings auch durch Erklärung gegenüber dem Geschäftsgegner widerrufen. Einen ausdrücklich oder konkludent erklärten Widerruf gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin oder gegenüber dem Zeugen Sc... als Mitarbeiter des B... Autohauses, das als Lieferant in Bezug auf die Gebrauchsüberlassungspflicht aus dem Leasingvertrag Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers im Verhältnis zum Leasingnehmer ist (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2004 - VIII ZR 36/03 - Rdnr. 20), trägt die Beklagte jedoch nicht schlüssig vor.

    Die Beklagte hat erstinstanzlich dargelegt, H... W... habe dem Zeugen Sc... am Montag den 1. Februar 2010 mitgeteilt, dass sie - die Beklagte - das Fahrzeug vorerst nicht abholen werde. Diesen schriftsätzlichen Vortrag spezifizierte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in deren Beisein im Verhandlungstermin des Landgerichts am 26. Januar 2012 dahin, dass "der Lebensgefährte" der Beklagten, Herr W..., "in einem Telefonat mit dem Autohaus" erklärt habe, die Beklagte könne "das Fahrzeug nach ihren eigenen Finanzierungsmöglichkeiten überhaupt nicht abnehmen".

    Der Senat hält daran fest, dass diese Tatsachenbehauptung die Erklärung eines Widerrufs der der Zeugin G... erteilten Abholvollmacht nicht trägt. Auf die nach Auffassung der Beklagten zu Unrecht unterlassene Vernehmung des H... W... kommt es daher nicht an.

    Die vorstehend behaupteten Mitteilungen des H... W... konnte und musste der Zeuge Sc... nicht dahin verstehen, dass damit die einem Dritten erteilte Abholvollmacht widerrufen werden sollte. Die Erklärung, das Fahrzeug nach den eigenen Finanzierungsmöglichkeiten nicht abnehmen zu können und vorerst nicht abholen zu wollen, stellt sich aus Sicht des Zeugen Sc... als Erklärungsempfänger als ein wegen der vertraglichen Pflicht zur Abnahme des Leasingfahrzeugs (Ziffer VII. 1 Satz 1 der Allgemeinen Leasingbedingungen) unzulässiger Versuch dar, sich von dem Leasingvertrag zu lösen, auf den sich der die Klägerin vertretende Zeuge Sc... nicht einlassen musste - und offensichtlich auch nicht eingelassen hat.

    Auch daraus, dass die Zeugin G... nach eigenem Bekunden - und in Einklang mit dem Zeitpunkt der Begleichung der Sonderzahlung - bereits am 3. Februar 2010, mithin nur zwei Tage nach dem behaupteten Telefonat mit dem Autohaus, den B... abgeholt hat, konnte und musste der Zeuge Sc... keine Rückschlüsse in Bezug auf eine etwaig widerrufene Abholvollmacht ziehen.

    Soweit die Beklagte meint, aus dem auf der Übernahmebescheinigung (B 2, Bl. 65) aufgedruckten Datum (23.12.2009) etwas für sie Günstiges herleiten zu können, geht sie fehl. Wäre der B... bereits an jenem Tag übergeben worden, würde ein erst am 1. Februar 2010 erklärter Widerruf der Abholvollmacht ins Leere laufen.

    bb) Der Rücktritt lässt sich auch nicht drauf stützen, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin bzw. das für sie tätige B...-Autohaus wesentliche Vertragspflichten gegenüber der Beklagten dadurch verletzt habe, dass der Pkw ohne weitere Prüfung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Vollmacht an die Zeugin G... herausgegeben worden sei.

    Dieser Einwand ist der Beklagten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt. Ein Leasingnehmer, der unter Ausschluss des Leasinggebers mit einem Dritten die vertragswidrige Überlassung des Leasingfahrzeuges an letzteren vereinbart, verhält sich widersprüchlich, wenn er später, nachdem entsprechend der getroffenen Vereinbarung verfahren wurde, geltend macht, der Leasinggeber habe die Vollmacht nicht hinreichend geprüft.

    So war es hier.

    Die Beklagte war - wie dargelegt - gerade mit der Abholung des Leasingfahrzeugs durch T... G... einverstanden gewesen. Unstreitig hat die Beklagte die Vereinbarung mit der Zeugin G..., die Beklagte solle nur den Leasingvertrag unterzeichnen, die Fahrzeugnutzung und Lastentragung solle durch die Zeugin G... erfolgen, nicht unter Einbeziehung eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin der Rechtsvorgängerin der Klägerin getroffen. Den ihr obliegenden Beweis dafür, dass die Vereinbarung im Beisein des Zeugen Sc... getroffen worden sei und dieser erklärt habe, es sei kein Problem, den Vertrag drei Monate später auf die Zeugin G... umzuschreiben, hat die Beklagte nicht geführt. Der von ihr benannte Zeuge Sc... hat ihr Vorbringen bei der Vernehmung durch das Landgericht nicht bestätigt ("Wenn mir (...) die Frage gestellt wird, ob mir möglicherweise bekannt war, dass die Parteien untereinander vereinbart hatten, dass eine Person den Leasingvertrag unterschreibt, das Fahrzeug sodann von der anderen Person genutzt wird und der Leasingvertrag, möglicherweise nach Tilgung des Schufaeintrages, (...) von dieser Person übernommen wird, so war mir das nicht bekannt. Hiervon wusste ich nichts"). Die gegenbeweislich von der Klägerin benannte Zeugin G... konnte nicht sagen, ob die "Vereinbarung im Beisein des Autohauses, also etwa Herrn Sc..." getroffen wurde und ob sie - die Zeugin - diesem "etwa die interne Absprache erklärt" oder mitgeteilt hatte.

    b) Die Rücktrittserklärung der Beklagten gegenüber der R... GmbH vom 24. Februar 2010 läuft - auch dies ist im Senatstermin dargelegt worden - ins Leere.

    Die Beklagte ist nicht Vertragspartnerin der R... GmbH; deren Vertragpartner für den Kaufvertrag über das zu leasende Fahrzeug war zunächst die B... Leasing GmbH und ist nunmehr aufgrund der Rechtsnachfolge die Klägerin. Die B... Leasing GmbH hatte auch nicht die ihr gegenüber dem Lieferanten als ihrem Vertragspartner - Verkäufer des Leasingfahrzeuges - zustehenden Ansprüche auf Übergabe des Fahrzeuges abgetreten. Abgetreten waren an die Beklagte als Leasingnehmerin, wie bei Leasingverträgen üblich, lediglich die Ansprüche und Rechte bei mangelhaftem Fahrzeug" (Ziffer XIII der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Leasing von Kraftfahrzeugen).

    2.

    Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die fristlose Kündigung bejaht - dagegen bringt die Berufung nichts Konkretes vor - und den Einwand der Treuwidrigkeit nicht durchgreifen lassen.

    Die Überlassung des Leasingfahrzeugs an einen nicht zum Haushalt gehörenden Dritten stellte nur dann keinen Kündigungsgrund dar bzw. der Klägerin wäre nach Treu und Glauben die Berufung hierauf als Kündigungsgrund verwehrt, wenn ihr bei Vertragsschluss - der hier nicht erst mit Abholung des Fahrzeuges, sondern bereits mit der Mitteilung der Rechtsvorgängerin der Klägerin vom 22. Januar 2010, dass das Fahrzeug bereit stehe, anzunehmen ist - aus eigener Wahrnehmung oder aufgrund § 166 BGB als Zurechnungsnorm bekannt war, dass das Leasingfahrzeug einer solchen dritten Person überlassen werden sollte.

    a) Eine eigene positive Kenntnis der Rechtsvorgängerin der Klägerin ist weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere ließ sich weder der Vollmachtsurkunde (Anlage B 1) noch der Übernahmebestätigung entnehmen, dass T... G... nicht zu dem Kreis der Nutzungsberechtigten gehörte - ihre Anschrift wurde nicht mitgeteilt - oder darauf, dass diese den B... überhaupt dauernd nutzen und nicht nur abholen sollte.

    Eine zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegende Kenntnis ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil in der von der Klägerin als Anlage K 10 zum Schriftsatz vom 12. Oktober 2011 eingereichten Zulassungsbescheinigung die Zeugin G... als Fahrzeughalter mit einer von derjenigen der Beklagten abweichenden Anschrift eingetragen ist. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin die Kopie der Zulassungsbescheinigung vor Abschluss des Leasingvertrages erhalten hat.

    b) Dass die Beklagte mit der Zeugin G... und dem Zeugen Sc... kollusiv zusammenwirkte oder letzterer jedenfalls vor dem Vertragsschluss der Beklagten mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin Kenntnis von der zwischen den beiden Frauen getroffenen Abrede hatte, hat die Beklagte nicht bewiesen. Der von ihr benannte Zeuge Sc... hat bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung die Behauptung der Beklagten nicht bestätigt und die Aussage der Zeugin G... war insoweit unergiebig.

    3.

    Der Höhe nach ist die geltend gemacht Forderung indes aus den nachfolgenden Gründen, die bereits Gegenstand der Erörterung im Senatstermin vom 2. April 2012 waren und denen keine der Parteien entgegen getreten ist, nur im tenorierten Umfang berechtigt.

    a) Die Klägerin stützt ihre Forderungsberechnung auf die in Ziffer 3 Satz 4 des Leasingvertrages enthaltene Regelung, wonach der "kalkulierte Restwert (...) vom Leasingnehmer bei der Vertragsart mit Kilometer-Abrechnung nur für den Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung gem. Abs. 1 mit 54,00 % vom Einstandspreis (netto) garantiert (wird), da in diesem Fall keine Kilometer-Abrechnung für die Fahrzeugnutzung erfolgen kann".

    Der Senat hält daran fest, dass es sich bei dieser in dem Leasingvertragsformular der B... Leasing GmbH vorgedruckten Regelung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB handelt und diese, sofern sie überhaupt Vertragsbestandteil geworden ist (dazu aa), jedenfalls wegen unangemessener Benachteiligung des Leasingnehmers unwirksam ist, § 307 BGB (dazu bb).

    aa) Der Senat neigt bereits dazu, diese Klausel als überraschende Klausel i.S.d. § 305 c BGB anzusehen mit der Folge, dass die darin getroffene Regelung nicht Vertragsbestandteil geworden ist.

    Die in Ziffer 3 Satz 4 des Leasingvertrages getroffene Regelung sieht nämlich, im Zusammenhang mit der Vertragsklausel Ziffer XV der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Leasing von Kraftfahrzeugen (Stand 01.2004) betrachtet, für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung eine Umstellung des auf Grundlage einer Kilometer-Abrechnung geschlossenen Vertrages auf eine Restwertabrechnung vor.

    Eine solche formularmäßige Umstellung von einem Vertrag mit Kilometerabrechnung auf einen Restwertabrechnungsvertrag wird von namhafter Stimme in der Literatur als überraschend i.S.d. § 305 c BGB angesehen (Münchner Kommentar zum BGB bei beck.online, 6. Aufl. 2012, Finanzierungsleasing Rdnr. 136), die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung hat sich insoweit noch nicht positioniert (offen gelassen von BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03 - Rdnr. 18, und von OLG Dresden, Urteil vom 9. Februar 2007 - 8 U 2197/06 - Rdnr. 16).

    Der vorerwähnten Sichtweise steht nicht - wie die Klägerin meint - entgegen, dass sich die Regelung gemäß Ziffer 3 Satz 4 des Leasingvertrages in Fettdruck auf der ersten Seite des Vertragsformulars befindet, denn bei der gewählten (sehr kleinen) Schriftgröße hebt sich die fett gedruckte Regelung nicht, jedenfalls nicht deutlich erkennbar, von denjenigen in "normaler" Schriftart ab.

    bb) Letztlich bedarf diese Frage indes keiner Entscheidung, denn die Klausel, die im Zusammenhang mit der Klausel Ziffer XV des Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Kraftfahrzeugleasing zu lesen ist, ist jedenfalls gemäß § 307 BGB unwirksam, da sie den Leasingnehmer unangemessen benachteiligt.

    Die Klägerin behauptet zwar, dass "in aller Regel" die von ihr gewählte Abrechnung zu einer wesentlich geringeren Belastung des Leasingnehmers führe. Diese Sichtweise kann der Senat indes - wie bereits im Senatstermin ausgeführt - nicht teilen. Der einer näheren Betrachtung zu unterziehende "Regelfall" ist hierbei ein vorzeitig beendeter Leasingvertrag, weil die Vertragsklausel nur in einem solchen Fall greifen soll. Wird der Leasingvertrag nach einer Vertragslaufzeit von knapp 6 Monaten oder mehr vorzeitig beendet, kann, auch wenn das Fahrzeug in ansonsten vertragsgemäßem Zustand zurückgegeben wird, der "garantierte Restwert" in Höhe von 54 % des Einstandswertes (netto) nicht (mehr) erreicht werden. Dies hat zur Folge, dass in all diesen Fällen stets der Leasingnehmer das Restwertrisiko übernimmt, das bei der hier gewählten Vertragsart, Leasingvertrag mit Kilometer-Abrechnung, typischerweise allein beim Leasinggeber liegt (zuletzt BGH, Urteil vom 24. April 2013 - VIII ZR 265/12 - Rdnr. 14). Dieses Überbürden des vom Leasinggeber zu tragenden Restwertrisikos auf den Leasingnehmer stellt eine unangemessene Benachteiligung dar.

    Hierzu im Einzelnen:

    "Garantierter Restwert" sind nach den Fomularbestimmungen 54 % des im Vertrag genannten Einstandspreises, mithin 36.084,70 € (66.823,51 € x 54 %). Dem Umstand, dass dieser Restwert (netto) nicht, wie aber die Klägerin mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2011 (dort S. 2, Bl. 70 d.A.) behauptet hat, bei regulärem Vertragsende erreicht werden kann - ausweislich des von ihr eingeholten Gutachtens des D... Automobil GmbH vom 13. Oktober 2011 hätte nämlich nur ein Händereinkaufswert von 27.899,16 € erzielt werden können -, kommt bei der Beurteilung, ob der Leasingnehmer unangemessen benachteiligt wird, keine maßgebliche Bedeutung zu.

    Entscheidend ist vielmehr, dass bereits im Falle des hier nach nur etwa 6 Monaten gekündigten Leasingvertrages ein Händlereinkaufswert, auf den die Klägerin nach ihrer Kündigungsberechnung abstellt, in Höhe des "garantierten Restwerts" von 36.084,70 € nicht erzielt werden kann. Wird der von der D... Automobil GmbH in dem klägerseits eingereichten Bewertungsgutachten vom 25. Juni 2010 (Anlage K 5, Bl. 28 ff. d.A.) ermittelte Händlerverkaufswert um die individuellen Korrekturfaktoren (ausstehende Reparaturen, fehlende Teile etc.) und die entsprechend dem Ansatz im Gutachten auf 30 % geschätzte Gewinnspanne bereinigt, errechnet sich ein Händlereinkaufswert von rund 34.635,00 €. Da der Fahrzeugwert mit zunehmendem Alter weiter abnimmt, wird der "garantierte Restwert", erfolgt die vorzeitige Beendigung zu einem späteren Zeitpunkt als vorliegend nach etwa 6 Monaten, ebenfalls nicht erreicht werden können.

    Wäre es nicht zu der vorzeitigen Vertragsbeendigung gekommen, hätte die Klägerin lediglich einen etwaigen Mehrkilometerausgleich und einen Ausgleich für Schäden und Mängel, die über normale Verschleißspuren hinausgehen, sowie für den Minderwert wegen eines nicht dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustandes verlangen können; das Restwertrisiko verbliebe bei ihr. Der Klägerin fiele bei regulärem Vertragsende auch die nach der obigen Berechnung signifikante Fehlkalkulation zur Last.

    Diese Risikoverteilung ist vertragstypisch bei einem Leasingvertrag mit Kilometer-Abrechnung. Bei dem Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung wird für die gesamte Vertragsdauer, gegebenenfalls aufgeteilt nach einzelnen Zeitabschnitten (Monat, Jahr), eine bestimmte Kilometerleistung des überlassenen Fahrzeugs vereinbart. Als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung schuldet der Leasingnehmer dem Leasinggeber neben einer etwaigen Sonderzahlung zu Vertragsbeginn nur die vereinbarten Leasingraten und einen Ausgleich in Geld für gefahrene Mehrkilometer sowie für einen Minderwert des Leasingfahrzeugs bei Rückgabe in nicht vertragsgemäßem Zustand - wie es hier in Ziffer XVII 1. Satz 2 i.V.m. Ziffer XVI 2 der Leasingbedingungen geregelt ist. Dagegen ist der Leasingnehmer bei Rückgabe des Fahrzeugs nach Vertragsablauf nicht zum Ausgleich des vom Leasinggeber intern kalkulierten Restwertes verpflichtet. Der Leasinggeber trägt mithin das Risiko, dass er bei der Veräußerung des Fahrzeugs die volle Amortisation des zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns erzielt (so BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03 - Rdnr. 20).

    Diese vertragliche Risikoverteilung muss auch bei der Berechnung des Schadens beibehalten werden, den der Leasingnehmer nach einer von ihm veranlassten außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages durch den Leasinggeber diesem zu ersetzen hat. Das folgt aus dem allgemeinen Grundsatz des Schadensersatzrechts, dass bei einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines Vertrages der Berechtigte so zu stellen ist, wie er bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung gestanden hätte, aber auch nicht besser (BGH aaO. Rdnr. 21).

    Die Umstellung auf die Restwertberechnung bewirkt indes, dass nunmehr mittelbar zugunsten der Klägerin sichergestellt ist, dass sie 54 % des Einstandspreises als Restwert von dem Leasingnehmer erhält und die mit der obigen Berechnung aufgezeigte Fehlkalkulation des "garantierten Restwerts" wird auf den Leasingnehmer übertragen. Sich dieses, von ihr selbst "heraufbeschworenen", risikoverteilungstypischen Nachteils für den Fall zu befreien, dass es zur vorzeitigen Vertragsbeendigung kommt, benachteiligt den Leasingnehmer unangemessen (ebenso: OLG Dresden, Urteil vom 9. Februar 2007 - 8 U 2197/06 -).

    Entgegen der Darstellung der Klägerin im Schriftsatz vom 6. Februar 2012 hat der Bundesgerichtshof die von ihr praktizierte Schadensabrechnung auch nicht als eine von mehreren möglichen Varianten aufgezeigt; der Bundesgerichtshof hat unmissverständlich ausgeführt, dass eine Abrechnung auf Basis des kalkulierten Restwertes und des Verwertungserlöses bei einem Leasingvertrag mit Kilometer-Abrechnung nicht statthaft ist, weil das Verwertungsrisiko und die Verwertungschance allein beim Leasinggeber liegen (BGH aaO. Rdnr. 22).

    b) Die Schadensberechnung hat daher nach den folgenden, vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen zu erfolgen.

    aa) Ausgangspunkt für die Berechnung des Kündigungsschadens des Leasinggebers sind danach, wie auch bei anderen Leasingverträgen, zunächst die restlichen Leasingraten, die ohne die außerordentliche Kündigung bis zum vereinbarten Ablauf des Leasingvertrages noch zu zahlen gewesen wären, abgezinst auf den Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsbeendigung. Davon sind die vom Leasinggeber ersparten laufzeitabhängigen Kosten abzuziehen. Ein weiterer Vorteil, den sich der Leasinggeber anrechnen lassen muss, ergibt sich daraus, dass das Leasingfahrzeug bei vorzeitiger Rückgabe regelmäßig einen höheren Wert hat als bei Rückgabe zum vereinbarten Vertragsende. Dieser Vorteil kann in der Weise berechnet werden, dass - gegebenenfalls durch Sachverständigengutachten - die Differenz zwischen dem realen Wert des Fahrzeugs bei vorzeitiger Rückgabe und dem hypothetischen Wert des Fahrzeugs bei vertragsgemäßer Rückgabe ermittelt wird. Bei dieser Berechnungsweise ist darüber hinaus der Zinsvorteil abzuziehen, der dem Leasinggeber durch die vorzeitige Möglichkeit zur Verwertung des Leasingfahrzeugs entsteht.

    bb) Aufgrund der unstreitigen Tatsachen und der vorliegenden Unterlagen errechnet sich der Anspruch auf Nutzungsentschädigung und Schadensersatz wegen vorzeitiger Kündigung des Leasingvertrages auf 12.642,02 €, und zwar wie folgt:

    (1) Anteilige Leasingrate für Juni 2010: 700,00 €

    (2) Die abgezinsten Leasingraten betragen gemäß der korrigierten Berechnung der Klägerin auf S. 3 des Schriftsatzes vom 18. September 2012 (Bl. 146 d.A.) 23.838,18 €.

    (3) Die - als Substanzvorteil zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigende - Differenz zwischen dem realen Wert des Fahrzeugs bei vorzeitiger Rückgabe und dem hypothetischen Wert des Fahrzeugs bei vertragsgemäßer Rückgabe hat der Senat aufgrund der eingereichten Gutachten der D... Automobile GmbH ermittelt, deren Richtigkeit die Beklagte nicht in erheblicher Weise in Abrede gestellt hat. Hierbei hat der Senat, da die Klägerin das Fahrzeug tatsächlich nicht an einen Händler, sondern über eine Internetauktion an einen Endabnehmer veräußert hat, jeweils die Händlerverkaufspreise angesetzt.

    Bei dem realen Verkaufswert des B... ist der ausweislich des Bewertungsgutachtens der D... vom 25. Juni 2010 (Anlage K 5) der vorgefundene Reifenzustand - 7 mm bzw. 6 mm Profiltiefe - als gewöhnlicher Verschleiß einzuordnen mit der Folge, dass der mit 66,00 € angesetzte Abzug nicht gerechtfertigt ist.

    Dann ergibt sich folgende Berechnung:

    Realer (Verkaufs)Wert:


    53.580,00 €


    + 224,00 €


    - 1.230,00 €


    - 80,00 €


    52.494,00 € (incl.MwSt)


    44.112,61 € (ohne MwSt)

    Hypothetischer Verkaufswert bei regulärem Vertragsende:


    32.731,09 € (ohne MwSt)

    Differenz: 44.112,61 € - 32.731,09 € = 11.381,52 €

    (4) Des weiteren ist der Zinsvorteil als Abzugsposten zu berücksichtigen, der der Klägerin durch die vorzeitige Möglichkeit zur Verwertung des Leasingfahrzeugs entsteht. Dieser lässt sich nach der sog. Rentenbarwertformel berechnen:

    Restbarwert =


    RW

    qn


    Dabei sind:

    RW = hypothetischer Kfz-Wert bei prospektiertem Vertragsende

    n = Vertragsrestlaufzeit in Monaten (hier: 30 Mon)

    q = Abzinsungsfaktor = (hier 2,12)

    Es ergibt sich ein zugunsten der Beklagten zu berücksichtigender Zinsvorteil von 514,64 €.

    (5) Der Zahlungsanspruch beziffert sich mithin auf 12.642,02 €:

    Restzahlung Juni 2010


    700,00 €

    + abgezinste Restleasingraten


    23.838,18 €

    - Substanzvorteil


    11.381,52 €

    - Zinsvorteil


    514,64 €

    Gesamtforderung:


    12.642,02 €

    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

    Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 47, 48 GKG auf bis zu 17.147,68 € festgesetzt.