22.08.2023 · IWW-Abrufnummer 236951
Landgericht Ravensburg: Urteil vom 03.07.2023 – 5 O 101/22
1. Ob eine undichte Ventildeckeldichtung einen Mangel iSd. § 633 BGB am eingebauten Austauschmotor begründet oder nur einen Verschleiß darstellt, der keine Gewährleistungsrechte begründet, hängt davon ab, welche Laufleistung das Fahrzeug zwischen Reparatur und Auftreten der Ölundichtigkeit zurückgelegt hat.
2. Der Besteller einer Pkw-Reparatur kann dem Werklohnanspruch des Unternehmers dann den Anspruch zur Nachbesserung nicht einredeweise entgegenhalten, wenn er dem Unternehmer das Fahrzeug zur Reparatur nicht zur Verfügung stellt.
3. Es gehört zu den Obliegenheiten des Bestellers, dem nacherfüllungsbereiten Unternehmer das Werk zum Zweck der Mängelbeseitigung zur Verfügung zu stellen.
Landgericht Ravensburg
Urteil vom 03.07.2023
Urteil
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.845,77 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.03.2022, weitere 10 Euro Mahnkosten sowie weitere 237,70 Euro Zinsen zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 527,00 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.03.2022 zu bezahlen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf bis 5.000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Gegenstand des Rechtsstreits ist ein einredeweise geltend gemachter Nacherfüllungsanspruch und die Mangelhaftigkeit des Werkes.
Der Kläger trägt vor:
Die Reparatur von November 2020 sei wegen eines Motorschadens und eines defekten Turboladers erfolgt. Der Motor sei damals trocken gewesen. Auch am 03.02.2021 habe der Transporter kein Öl-Lack gehabt. Erst Mitte 2021 bzw. danach habe der Beklagte ein Öl-Lack moniert. Zu ihm zur Reparatur habe der Beklagten aber den Transporter nicht gebracht, auch habe keine Terminsabsprache stattgefunden.
Er wendet einem Nacherfüllungsanspruch die Einrede der Verjährung entgegen.
Er hält die Beträge aus den Rechnungen vom 14.11.2020 und vom 03.02.2021 abzüglich der getätigten Teilzahlung samt Zinsen für erstattungsfähig und verlangt Ersatz für die aufgewendeten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Der Kläger beantragt,
1.) der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5423,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.03.2022 zu zahlen.
2.) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 527,00 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.03.2022 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor:
Er rügt die Mangelhaftigkeit der Werkleistung am Transporter. Der Motor habe von Anfang an fortlaufend einen Ölverlust bzw. Undichtigkeit gehabt. Diesen Mangel habe der Kläger nicht behoben. Er zahle den Werklohn erst, wenn der Mangel behoben sei. Der Werklohnanspruch sei nicht fällig. Der Kläger habe die Reparaturleistungen nicht vollständig und nicht richtig erbracht. Er habe den Kläger mehrmals telefonisch und schriftlich auf den Mangel hingewiesen und den Transporter auch zum Kläger gebracht.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage - das Landgericht ist infolge rügeloser Einlassung nach § 39 ZPO zuständig geworden - ist im Wesentlichen begründet.
1)
Der Kläger hat einen Anspruch auf Werklohn aus §§ 631 f. BGB.
Diese Leistungen hat der Kläger zwischen dem 07.10.2020 und 14.11.2020 (Austausch Motor) und am 03.02.2021 (Kühlmittelsensor) erbracht.
2)
Der Werklohnanspruch ist fällig. Denn der Beklagte hat beide Reparaturleistungen abgenommen.
Fälligkeit setzt Abnahme voraus (§ 641 Abs. 1 BGB). Abnahme erfordert eine Billigung des Werkes als im Wesentlichen vertragsgerecht. Die Abnahme setzt eine Prüfung des Werkes durch den Besteller nicht voraus, auch keine Prüfungsmöglichkeit (BGH NJW 1970, 421; a.A. MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2023, BGB § 640 Rn. 15: der Besteller müsse die Möglichkeit zur Prüfung haben).
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte den Transporter nach dem Austausch des Motors am 15.11.2020 ohne Beanstandungen mitgenommen und in Betrieb gesetzt. Damit hat er konkludent das Werk als vertragsgerecht angenommen. Dass sich 2 Wochen nach Übergabe eine Undichtigkeit herausgestellt hat, ändert daran nichts. Einen Vorbehalt, den Motor erst eine gewisse Zeit prüfen zu wollen, bevor eine Abnahme erklärt werde, hat der Beklagten bei Übergabe des Transporters nicht abgegeben und ergibt sich auch nicht aus den Umständen des Einzelfalles. Ein solcher wäre auch unüblich.
Die Reparatur des Kühlmittelsensors hat der Beklagte beanstandungsfrei entgegen genommen.
3)
Der Beklagte kann dem Kläger einen Mangelbeseitigungs- bzw. Nacherfüllungsanspruch aus § 635 BGB nicht einredeweise nach § 320 BGB bzw. nach § 273 BGB bezüglich der Rechnung vom 03.02.2021 entgegenhalten.
a)
Ob die Werkleistung des Klägers (Austauschmotor) mangelhaft war, kann hier dahinstehen.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs, hier des Austauschs der Venildeckeldichtung Ende November / Anfang Dezember 2020.
aa)
Nach den nachvollziehbaren, widerspruchsfreien, folgerichtigen und damit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen … sind aktuell Ölaustrittspunkte am Motor sowohl vorn (in Richtung Kühlergruppe) am Motor sowie hinten (in Richtung Stirnwand) am Motor durch Verölungen und abtropfendes Motoröl festzustellen. Ursache dafür ist eine undichte Ventildeckel-Dichtung. Dies stellt auch eine funktionelle Beeinträchtigung des Motors dar.
Im Zuge einer sach- und fachgerechten Motorüberholung im Sinne der RAL-GZ 797 der Gütergemeinschaft der Motoreninstandsetzungsbetriebe sollte eine Erneuerung der Ventildeckeldichtung allerdings Bestandteil einer Generalüberholung eines Motors sein. Ob bereits der vom Kläger gekaufte Rumpf-/Austauschmotor eine defekte Ventildeckeldichtung aufgewiesen hat, war nicht festzustellen, ist aber auch unerheblich, weil der Kläger Ende November / Anfang Dezember 2020 die Ventildeckeldichtung kostenfrei ausgetauscht hat.
Ob der Austauschmotor in Form der austauschten Ventildeckeldichtung zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. Abnahme mangelfrei war, konnte der Sachverständige aus technischer Sicht nicht feststellen.
bb)
Nach der Anhörung der Parteien und Vernehmung der Zeugen steht fest, dass ein Ölverlust nach dem Austausch der Ventildeckeldichtung frühestens ab Mitte 2021 vorgelegen hat.
Die Zeugin Bu…, bei dem Beklagten tätige Bürokauffrau, hat angegeben, dass sie nach ihrem Eintritt in den Betrieb des Beklagten im Mai 2021 den Beklagten auf frische Ölflecken angesprochen habe, als sie diese feststellte. Dies war nicht sofort der Fall, sondern erst nach einiger Zeit. Ihre Angaben in zeitlicher Hinsicht decken sich somit im Wesentlichen mit den Angaben des Klägers selbst.
Der Schluss von der Rüge eines Ölverlustes auf den tatsächlichen Ölverlust erscheint tragfähig. Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte einen nicht vorliegenden Mangel vorgegeben hat, um sich seiner Zahlungspflicht zu Unrecht zu entziehen, im Gegenteil.
Sowohl der Beklagte als auch der Zeuge Be…, beim Beklagten angestellt, gaben an, dass von Anfang an ein Ölverlust festzustellen war; der Zeuge Be… gab an, den Transporter zweimal wegen Ölundichtigkeit in die Werkstatt des Klägers gebracht zu haben. Die Angaben des Zeugen Be… waren - im Hinblick auf die Zeit - recht substanzarm.
Die Angaben des Beklagten und des Zeugen Be… waren aber durch nichts Weiteres belegt. Weder gab es Lichtbilder, die einen Ölaustritt seit Ende November / Anfang Dezember 2020 und danach belegen - die vorgelegten Lichtbilder wurde am 15.03.2022 aufgenommen - noch schriftlich dokumentierte Beanstandungen des Beklagten bezüglich eines Ölverlustes, die eine Undichtigkeit bzw. deren Rüge von Anfang an bestätigen könnten. Es erscheint auch nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte von Anfang an eine Öl-Undichtigkeit zu verzeichnen hatte, diesen aber nicht durch Verbringen des Transporters zum Beklagten beheben ließ, sondern das Fahrzeug einfach weiter benutzte und den Ölverlust auf eigene Kosten ständig ausglich. Unstreitig hat am 03.02.2021 ein weiterer Werkstatttermin beim Kläger stattgefunden. In der klägerischen Rechnung darüber ist ein Ölproblem oder ähnliches nicht dokumentiert. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger den Transporter, wenn er eine Ölundichtigkeit aufgewiesen hätte, dem Beklagten nicht ohne Hinweis oder Reparatur übergeben hätte, schließlich hat der Kläger bereits Ende November / Anfang Dezember 2020 die Ventildeckel-Dichtung kostenfrei repariert, ohne dass die Parteien über die Kostentragung und die Mangelursache gestritten haben, auch wenn der Aufwand und die Kosten dafür nicht unerheblich sind.
Ob es als Sachmangel zu bewerten wäre, wenn eine Ventildeckel-Dichtung ca. 6 Monate nach der Reparatur (Dezember 2020 - Mitte 2021) undicht wird, lässt sich hier nicht ohne Weiteres feststellen.
Ob es sich um einen Sachmangel oder um einen normalen Verschleiß handelt (vgl. LG Bielefeld BeckRS 2017, 142512), hängt von der Fahrleistung ab, die der Transporter bis dahin erbracht hat. Nach den Angaben des Sachverständigen … ist die Ventildeckeldichtung auch ein Verschleißteil, das thermischen und mechanischen Belastungen ausgesetzt ist, und der streitgegenständliche Citroen-Motor ist dafür besonders anfällig. Technische Vorgabe, wie lang eine Ventildeckel-Dichtung halten muss, gibt es nicht.
Wieviel der Transporter bis Mitte 2021 gefahren ist, steht nicht fest. Bekannt ist, dass der Transporter zwischen dem 03.02.2021 (164.715 km) und dem 20.12.2022 (191.845) insgesamt 27.130 km gefahren ist. Bei einer linearen Betrachtung hätte der Transporter in ca. 6 Monaten 7.400 km zurückgelegt. Diese Betrachtung trägt aber nicht (ohne Weiteres), weil das …-Geschäft ein Saisongeschäft ist und im Winter weniger derartige Leistungen ausgeführt und Kilometer gefahren werden.
Letztlich kann dies offenbleiben.
b)
Ob ein Nacherfüllungsanspruch bereits verjährt ist, ist ohne Bedeutung. Denn die Verjährung steht dem Zurückbehaltungsrecht nicht entgegen (§ 215 BGB).
c)
Ein Zurückbehaltungsrecht aus § 320 BGB kann der Beklagte, selbst wenn ein Nacherfüllungsanspruch bestünde, dem Werklohnanspruch nicht entgegenhalten.
Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist (§ 320 Abs. 1 BGB).
aa)
Die Werklohnforderung und der Nacherfüllungsanspruch stehen im Gegenseitigkeitsverhältnis iSd. § 320 BGB.
bb)
Jedoch setzt die Nacherfüllung eine (Art) Vorleistung voraus, die der Beklagte hier nicht erfüllt hat.
Es gehört zu den Obliegenheiten des Bestellers, dem Unternehmer das Werk zur Verfügung zu stellen. Erfüllt der Besteller diese Obliegenheit nicht, schließt das einen Verzug des Unternehmers bei der Nacherfüllung aus (OLG Düsseldorf NJW-RR 2016, 533; BGH IBR 2015, 3098; NJW 1996, 1745; BeckOGK/Preisser, 1.4.2023, BGB § 635 Rn. 37).
Die Nacherfüllung ist am Erfüllungsort zu erbringen. Das ist die Werkstatt des Klägers, denn nur dort ist nach den Umständen des Falles die Leistung und Nacherfüllung auszuführen (§ 269 Abs. 1 BGB).
(1) Der Beklagte hätte dem Kläger also den Transporter zur Nacherfüllung zur Verfügung stellen müssen. Die Rüge des Mangels allein genügt nicht. Auch die Umstände, die mit einem mehrtägigen Werkstattaufenthalt des Transporters verbunden sind - der Beklagte hätte seinen Transporter nicht benutzen können -, stehen dem nicht entgegen. Ggfls. hätte der Beklagte die Kosten für ein Ersatzfahrzeug geltend machen können.
(2) Hier hat der Beklagte dem Kläger den Transporter seit Mitte 2021 gerade nicht zur Verfügung gestellt.
Die Angaben des Zeugen Be… dazu sind ohne Substanz geblieben. Den Angaben des Beklagten dazu sind ebenso konkreten Angaben, wann das Fahrzeug zur Verfügung gestellt worden ist, nicht zu entnehmen. Der Beklagten selbst rügte das Problem, für einige Zeit auf das Fahrzeug verzichten zu müssen; dass er den Transporter nicht zum Kläger gebracht hat, erscheint bereits danach naheliegend. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte den Transporter mit einem undichten Motor in der klägerischen Werkstatt gerade nicht vorgestellt hat. Das wird auch dadurch bestätigt, dass der Kläger nacherfüllungsbereit war und ist. An diesen Angaben des Klägers hat das Gericht keinen Zweifel, so wie das Gericht keinen Zweifel daran hat, dass der Beklagte bereit ist, die Rechnung für eine mangelfreie Leistung zu bezahlen.
(3) Zwar wurde im Rahmen des Gerichtsverfahrens der Transporter am wohl 20.07.2022 (Bl. 41 d.a.) zur Werkstatt des Klägers gebracht, damit der Kläger eine Nacherfüllung prüfen konnte. Zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug aber nicht verkehrssicher, weil ein Schaden am Auspuff vorlag, was mit der streitgegenständlichen Werkleistung nichts zu tun hatte. Einwendungen gegen diese Ausführungen des Klägers hat der Beklagte nicht erhoben. Hätte der Beklagte dem Kläger den Transporter in einem verkehrssicheren Zustand zur Verfügung gestellt oder die Kostentragung für die Herstellung des Auspuffs erklärt, so hätte der Kläger den Motor reinigen und Probe fahren müssen, um die Mangelursache feststellen und den Mangel beheben zu können (nichts anderes hat der Sachverständige … veranlasst). Das aber hat der Beklagte nicht gemacht. Er seine Vorleistungs-Obliegenheit nicht erfüllt. Deshalb konnte der Kläger am 20.07.2022 die Mangelursache nicht prüfen und beseitigen.
4)
Deshalb ist der Beklagte dem Kläger zur Zahlung von 5.998,28 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (vgl. Antrag) seit dem 01.01.2021 verpflichtet. Weil der Austauschmotor anfänglich wegen undichter Ventildeckeldichtung mangelhaft war mit der Folge einer Einrede nach § 320 BGB, hat die 30 Tagesfrist des § 286 Abs. 3 S. 1 BGB erst zum 01.12.2020 zu laufen begonnen.
Weiter schuldet der Beklagte dem Kläger 140,04 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2021 (§ 286 Abs. 3 S. 1 BGB).
Abzüglich der am 11.01.2021 gezahlten 1.300 Euro, die nach § 367 BGB zu verrechnen sind, ergibt sich eine Zahllast von 4.845,77 Euro zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (vgl. Antrag) seit dem 24.03.2022 (Zustellung des Mahnbescheides am 23.03.2022). Daraus ergibt sich eine Klageabweisung im Übrigen.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 527 Euro sind aus § 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB geschuldet, Zinsen dafür ab Zustellung des Mahnbescheides (§ 286 Abs. 1 BGB).
Für den Zeitraum zwischen Verzugsbeginn und dem 23.03.2022 ergeben sich unter Abzug der am 11.01.2021 gezahlten 1.300 Euro und nach § 367 BGB, § 289 BGB ausgerechnete Verzugszinsen in Höhe von insgesamt 237,70 Euro. Darauf beruht die Klageabweisung im Übrigen.
5)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes hat ihre Grundlage in § 3 ZPO; Zinsen als Nebenforderungen sind nicht streitwerterhöhend (§ 4 Abs. 1 ZPO).