06.08.2021 · IWW-Abrufnummer 223913
Amtsgericht München: Urteil vom 28.09.2006 – 244 C 19970/06
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Amtsgericht München
Das Amtsgericht München erläßt
durch
Richterin am Amtsgericht xxx
in dem Rechtsstreit xxx
aufgrund mündlicher Verhandlung vom 17.8.2006
am 28.9.2006
Tenor:
Tatbestand
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 870,-- nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.11.2000, sowie weitere EUR 68,61 nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen.
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die Klage abzuweisen.
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Entscheidungsgründe
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Urteil vom 28.09.2006
Das Amtsgericht München erläßt
durch
Richterin am Amtsgericht xxx
in dem Rechtsstreit xxx
aufgrund mündlicher Verhandlung vom 17.8.2006
am 28.9.2006
folgendes Endurteil:
Tenor:
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 870,--nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.11.2005 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. - Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagtenpartei.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung kann von der Beklagtenpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. - Der Streitwert wird auf EUR 870,-- festgesetzt.
Tatbestand
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Die Klägerin ist Eigentümerin und Halterin des PKW, der bei der xxx haftpflichtversichert ist. Weiter hat die Klägerin bei der Beklagten eine allgemeine Haftpflichtschadensversicherung abgeschlossen, in der auch ihr Ehemann, xxx,mitversichert ist. xxx war am 24.8.2005 mit dem Fahrzeug der Klägerin auf dem Heimweg. Er öffnete mit dem Funkgerät das automatische Garagentor bevor er die Garage einsehen konnte. Vor dem Garagentor hatte jemand seinen Roller abgestellt. Das sich öffnende Garagentor stieß gegen den Roller und dieser fiel um. Hierdurch entstand an dem Roller Aprillia ein Sachschaden in Höhe von EUR 870,--.
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Die Beklagtenpartei wurde mit Rechtsanwaltsschreiben vom 24.10.2005 zur Zahlung bis spätestens 7.11.2005 aufgefordert. Eine Zahlung erfolgte nicht.
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Nach Auffassung der Klagepartei hat die Beklagte für den Schaden einzustehen. Die KfZ-Haftpflichtversicherung sei nicht einstandspflichtig, da das Öffnen des Garagentores keine Handlungsweise sei, die es ermögliche, das Fahrzeug zu nutzen.
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EUR 68,61 macht die Klägerin hier als nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend.
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Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 870,-- nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.11.2000, sowie weitere EUR 68,61 nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt:
die Klage abzuweisen.
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Sie beruft sich zum einem auf die Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG. Trotz Hinweises im Schreiben vom 2.9.2005 habe die Klägerin die Klage nicht innerhalb der Frist des § 12 Abs. 3 VVG gerichtlich geltend gemacht.
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Darüberhinaus führt die Beklagte an, dass nach den für den streigegenständlichen Versicherungsvertrag geltenden besonderen Bedingungen unter Risikobeschreibung für die Privathaftpflichtversicherung (BBR) die Haftpflicht des Eigentümers/Besitzers/Halters oder Führers eines Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden, nicht versichert sind. Für den Begriff "Gebrauch" (Betrieb) des Fahrzeuges würden unter anderem auch Handlungen wie das Be- und Entladen, Inbetriebnahme, Lenken oder Beseitigen eines Hindernisses, um den Gebrauch des Kfz zu ermöglichen, fallen. Da hier der Schaden im Zusammenhang mit dem Betrieb des KfZ eingetreten sei, sei die Haftung der Beklagten als Privathaftpflichtversicherer ausgeschlossen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und bezüglich der Hauptsache vollumfänglich begründet.
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Der geltend gemachte Anspruch ist nicht gemäß § 12 Abs. 3 VVG ausgeschlossen. Die Klägerin hat am 13.12.2005 einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gestellt, der am 19.12.2005 erlassen wurde, so dass die Ausschlussfrist von 6 Monaten gerechnet ab dem Schreiben vom 2.9.2005 jedenfalls gewahrt ist.
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Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass aufgrund der "kleinen Benzinklausel" hier die KfZ-Haftplfichtversicherung und nicht sie als Privathaftpflichtversicherung einstandspflichtig ist. Im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers/Besitzers/Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. Zum Deckungsbereich der KfZ- und nicht der Privathaftpflichtversicherung zählen alle die jenigen Schadensfälle, die mit dem Fahrzeuggebrauch in einem inneren Zusammenhang stehen, was dann der Fall ist, wenn sich bei dem Schadensereigniss die besonderen Gefahren des Fahrzeuges auswirken (ständige Rechtssprechung, vgl. zum Bsp. BGH NJW 90, 257, OLG Saarbrücken VersR 1991, 1400, 1401 [OLG Saarbrücken 20.03.1991 - 5 U 46/90] m.w.N.). Bei dem hier vorliegenden Schaden, der durch das Öffnen des Garagentores per Funkgerät während der Fahrt mit dem PKW verursacht wurde, haben sich nicht die besonderen Gefahren des Fahrzeuges ausgewirkt. Schaden ist deswegen entstanden, weil das Funkgerät ohne Sichtkontakt zur Garage bedient wurde. Hierbei ist völlig unerheblich, ob dies aus dem fahrenden Fahrzeug heraus oder z. Bsp. vom inneren des Hauses aus erfolgt. Die besondere Gefahren des Fahrzeuges haben sich bei dem Schadensereignis nicht ausgewirkt. Der Schadensfall steht somit mit dem Fahrzeuggebrauch in keinem inneren Zusammenhang, so dass im Ergebnis die Beklagte und nicht die KfZ-Haftpflichtversicherung einstandpflichtig ist. Der Klage war somit in der Hauptsache stattzugeben.
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Die nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann die Klagepartei dagegen nicht als Verzugsschaden geltend machen. Nach ihrem Vortrag ist die Beklagte erst durch das Rechtsanwaltsschreiben vom 24.10.2005 in Verzug gesetzt worden. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind somit nicht kausal auf den Verzug der Beklagten zurückzuführen, so dass die Klage insoweit abzuweisen war.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II ZPO.
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RechtsgebietVVGVorschriften§ 12 Abs. 3 VVG