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  • 07.11.2016 · IWW-Abrufnummer 189688

    Oberlandesgericht Koblenz: Urteil vom 28.09.2016 – 10 U 53/16

    Ein Gespräch der Kaufvertragsparteien im Zuge der Vertragsanbahnung über die steuerliche Einordnung eines Fahrzeuges (hier: Pickup) als Pkw oder Lkw begründet nicht ohne weiteres eine Beschaffenheitsvereinbarung. Sie ist jedoch anzunehmen, wenn der Kaufinteressent angesichts divergierender Angaben zu der zulassungs- und steuerrechtlichen Einordnung in den ihm überlassenen schriftlichen Unterlagen die steuerliche Einordnung beim Verkäufer - auf den das Fahrzeug zuvor als Vorführwagen zugelassen war - erfragt und dieser erklärt, das Fahrzeug werden als Lkw besteuert in Höhe von ca. 172 - 176 €.


    In dem Rechtsstreit
    ...
    - Beklagte und Berufungsklägerin -
    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
    gegen
    ...
    - Klägerin und Berufungsbeklagte -
    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin ...
    hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. Metzger, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert und die Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger auf die mündlichen Verhandlung vom 31.08.2016
    für Recht erkannt:
    Tenor:

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 7. Januar 2016 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

        1.

        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.225,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2014 Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs SsangYong, Typ Actyon, Fahrgestell-Nr. KB...62 zu zahlen.
        2.

        Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 22.09.2014 in Annahmeverzug befindet.
        3.

        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2014 zu zahlen.
        4.

        Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

    Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 94 % und die Klägerin 6 % zu tragen.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
    Gründe

    I.

    Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug.

    Am 17.05.2014 bestellte die Klägerin bei der Beklagten das streitgegenständliche Vorführfahrzeug der Marke SsangYong, Typ Actyon, Farbe ACM Marbele Gray, Fahrgestell-Nr. KB...62 mit einem Kilometerstand von 741 km; dabei war das Fahrzeug mit "PKW Pickup" angegeben (Bl. 11 GA). Die Erstzulassung des Fahrzeugs war am 20.11.2013 erfolgt. Im Preis enthalten waren eine Navigation mit Kamera und ein Hardtop Roadranger. Das Fahrzeug wurde am 06.06.2014 abgeholt, die hierbei erstellte Rechnung (Bl. 12 GA) weist einen Kaufpreis von 26.875,50 € brutto aus.

    In der Zulassungsbescheinigung ist das Fahrzeug als LKW eingestuft, der Prospekt über das Auto weist eine Zulassung als LKW aus. Die Kraftfahrzeugversicherung der Klägerin erkennt den Pickup nur als LKW an. Steuerlich wurde das Fahrzeug jedoch nach der Zulassung auf die Klägerin als PKW eingestuft; die Kraftfahrzeugsteuer wurde auf jährlich 394 € festgesetzt (Bl. 73 - 77 GA).

    Für eine steuerliche Einstufung des Fahrzeugs als LKW müssten hinter dem Fahrersitz die Sitzbank einschließlich der Anschnallgurte entfernt, hinter der ersten Sitzreihe eine Gitterabtrennung eingezogen, Verschraubungen unbrauchbar gemacht und die Scheiben an der B-Säule stark abgetönt werden. Ein Umbau des Fahrzeugraumes ist von der Klägerin jedoch nicht gewollt.

    Zwischen den Parteien ist das Vorliegen verschiedener Mängel des Fahrzeugs streitig.

    Mit Schreiben vom 18.09.2014 (Bl. 13 - 18 GA) erklärte die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigte wegen verschiedener Mängel, u. a. auch wegen der steuerrechtlichen Einstufung des streitgegenständlichen Fahrzeuges, den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte auf, den Kaufpreis zurück zu erstatten, Zug um Zug gegen Abholung des Fahrzeuges unter Fristsetzung bis zum 25.09.2014.

    Die Beklagte widersprach der Rücktrittserklärung und der Vertragsrückabwicklung mit Schreiben vom 19.09.2014.

    Die Klägerin meldete das Fahrzeug zunächst am 26.10.2014 ab, in der Folgezeit jedoch zeitweise jedoch wieder an. Bis zum 31.08.2016 legte sie mit dem Pickup 15.000 km zurück. Sie begehrt weiterhin die Rückabwicklung des Kaufvertrages.

    Die Klägerin hat vorgetragen,

    der Inhaber der Beklagten habe auf mehrmaliges Nachfragen beteuert, dass der Pickup auf jeden Fall ein LKW sei und als solcher auch besteuert werde. Es sei seitens der Beklagten erklärt worden, dass das streitgegenständliche Fahrzeug als LKW besteuert werde mit einer jährlichen Kraftfahrzeugsteuer von 172 - 176 €. Die Klägerin habe Wert auf einen LKW gelegt und das Fahrzeug nur deshalb gekauft, weil es ein LKW sei.

    Die Klägerin hat beantragt,

        1.

        die Beklagte zu verurteilen, an sie 26.875,50 € nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit 23.09.2014 Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs SsangYong, Typ Actyon, Fahrgestell-Nr. KB...62 zu zahlen,
        2.

        festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 22.09.2014 in Annahmeverzug befindet,
        3.

        die Beklagte zu verurteilen, Schadensersatz aus vorgerichtlicher Anwaltsbeauftragung an die Klägerin zu erstatten in Höhe von 1.358,86 € nebst 5 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Die Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Sie hat vorgetragen,

    über die Höhe der zu zahlenden Steuer sei bei den Verkaufsgesprächen überhaupt nicht gesprochen worden. Dies sei auch nicht von der Klägerin angesprochen oder thematisiert worden. Aus der Verkaufsbroschüre ergebe sich die Einstufung als LKW. Die Klägerin müsse sich Gebrauchsvorteile anrechnen lassen. Eine zweite Nachbesserungsaufforderung fehle.

    Das Landgericht hat nach Anhörung der Klägerin und des Geschäftsführers der Beklagten sowie der Vernehmung von Zeugen der Klage voll umfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß § 346 Abs. 1 i. V. m. § 437 Nr. 2 Alt. 1, §§ 440, 323 Abs. 1 BGB zu, weil die steuerrechtliche Bewertung des Fahrzeugs als PKW einen Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB darstelle und nach der Durchführung der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer feststehe, dass zwischen den Parteien die Versteuerung des Fahrzeugs als LKW vereinbart worden sei.

    Der Zeuge ...[A] habe nachvollziehbar dargelegt, dass der Geschäftsführer der Beklagten bei den Verkaufsgesprächen erklärt habe, dass sich die jährliche Steuer im Rahmen von 172 - 176 € bei einer Besteuerung als LKW bewege, und dies auf ausdrückliche Nachfrage nochmals bestätigt habe. Es bestünden keine Anhaltspunkte, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln, da insbesondere der Zeuge auch dargelegt habe, dass lediglich ein Rahmen der Steuerbeträge genannt worden sei mit der lebensnahen Begründung, dass genauere Angaben von dem Geschäftsführer nicht hätten gemacht werden können, weil dieser dies genauer eben nicht wüsste.

    Den Bekundungen des Zeugen ...[A] stünden die Angaben des Zeugen ...[B] nicht entgegen, da dieser nur teilweise bei den Verkaufsgesprächen anwesend gewesen sei und deshalb die von dem Zeugen ...[A] geschilderten Gespräche ohne Weiteres während der Abwesenheit des Zeugen ...[B] hätten geführt werden können. Zudem habe der Zeuge ...[B] klargestellt, dass er bei dem Gespräch, in welchem es um das Ob und Warum des Fahrzeugkaufs gegangen sei, nicht anwesend gewesen sei.

    Die Besteuerung des Fahrzeugs stelle eine Beschaffenheit der Kaufsache dar. Die Einordnung in eine Steuerklasse sei eine Eigenschaft eines Kraftfahrzeugs, da sie von der Gestaltung bzw. dem Aufbau des Fahrzeugs abhänge und diesem daher innewohne. Da das Fahrzeug abweichend von der Beschaffenheitsvereinbarung als PKW besteuert werde, liege ein Sachmangel vor.

    Da der Beklagten die Nachbesserung dieses Sachmangels nicht möglich sei, sei eine erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich gewesen. Das Rücktrittsrecht der Klägerin sei auch nicht gemäß § 323 Abs. 5 BGB ausgeschlossen, denn grundsätzlich indiziere der Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung die Erheblichkeit der Pflichtverletzung und es seien keine Gründe ersichtlich, hiervon vorliegend abzuweichen.

    Mit der deshalb begründeten Rücknahmeverpflichtung sei die Beklagte aufgrund deren Ablehnung zum 23.09.2014 in Verzug, der Klageantrag zu 2. daher auch begründet. Die Beklagte schulde gemäß §§ 437, 280 Abs. 1 BGB zudem die Erstattung der der Klägerin entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

    Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie die Klageabweisung weiterverfolgt.

    Die Beklagte macht geltend, es sei keine Vereinbarung über die Besteuerung des Fahrzeugs als LKW getroffen worden. Eine solche ergebe sich nicht allein aus einem Gespräch über die Zulassungsarten, zumal auch nach den Angaben des Zeugen ...[A] der Geschäftsführer der Beklagten erklärt habe, nichts Genaueres zu wissen. Auch aus dem Umstand, dass das Fahrzeug in der Besitzzeit der Beklagten als LKW zugelassen gewesen sei, habe nicht auf die Steuereigenschaft als LKW geschlossen werden können. Dementsprechend habe der Geschäftsführer der Beklagten seine Angaben ja gerade relativiert. Der Geschäftsführer der Beklagten hätte auch von Amts wegen als Partei gemäß § 448 ZPO vernommen werden müssen. Das Landgericht habe bei seiner Beweiswürdigung das absolute Eigeninteresse des Zeugen ...[A] am Ausgang des Rechtsstreits nicht berücksichtigt; dieser habe nämlich die Kaufgespräche geführt und sei Hauptnutzer des Fahrzeugs gewesen, habe aber letztlich den Spaß an dem Wagen verloren. Bereits aus dem schriftlichen Kaufvertrag ergebe sich, dass es sich um einen PKW handele. Demgemäß sei auch in dem Rücktrittsschreiben der Klägerin vom 18.09.2014 das Fahrzeug als PKW bezeichnet worden.

    Jedenfalls seien die von der Klägerin unstreitig gezogenen Gebrauchsvorteile nicht gemäß § 346 Abs. 2 BGB berücksichtigt worden.

    Die Beklagte beantragt,

    das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.

    Die Klägerin beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags und weist darauf hin, dass sie und der Zeuge ...[A] sich gerade im Hinblick auf die Zulassung des Fahrzeugs als LKW nach der Höhe der Kraftfahrzeugsteuer erkundigt hätten, da es PKWs gebe, die als LKW versteuert würden, und die Klägerin gerade ein solches Fahrzeug hätte erwerben wollen.

    Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

    II.

    Die zulässige Berufung ist nur in Höhe von 1.650 € begründet, im Übrigen jedoch unbegründet.

    Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Rücknahme des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt. Lediglich hinsichtlich des an die Klägerin zurückzuzahlenden Kaufpreises hatte eine Reduzierung um die von der Klägerin gezogenen Gebrauchsvorteile in Höhe von unstreitig 1.650 € (15.000 km zu je 0,11 €) zu erfolgen.

    Die Berufung rügt ohne Erfolg, das Landgericht sei fehlerhaft von einer Vereinbarung der Besteuerung des Fahrzeugs als LKW ausgegangen, da dem die Fahrzeugbezeichnung in dem schriftlichen Kaufvertrag, die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten im Rahmen seiner Anhörung und der Inhalt dessen von dem Zeugen ...[A] bekundeten Äußerungen im Rahmen der Verkaufsgespräche entgegenstünden.

    Zutreffend ist, dass allein ein allgemein gehaltenes Gespräch über die steuerliche Einordnungsmöglichkeit eines Fahrzeugs noch nicht als eine Beschaffenheitsvereinbarung angesehen werden kann. Auch die bloße Angabe eines Fahrzeugtyps - wie hier als PKW - in einem Kaufvertrag stellt keine Beschaffenheitsangabe dar, aufgrund derer der Käufer auf eine Einordnung in eine bestimmte Kraftfahrzeugsteuerklasse vertrauen darf, da sich eine solche Angabe nach ihrem Erklärungswert darauf beschränkt, dass das Fahrzeug den damit verbundenen zulassungsrechtlichen Anforderungen gerecht werde, jedoch keine Aussage zu der steuerlichen Einstufung enthält (vgl. zur Angabe einer EU-Schadstoffnorm KG Berlin, Urteil vom 06.03.2008 - 27 U 66/07 -, [...]; OLG Hamm, Urteil vom 28.06.2007 - 2 U 28/07 -, [...]; Pammler in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., [...] PK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 434 BGB Rn 169).

    Hiernach ergibt sich vorliegend jedoch bereits ein Widerspruch, da das Fahrzeug in dem Prospekt und der Zulassungsbescheinigung als LKW angegeben ist, in dem schriftlichen Kaufvertrag jedoch als PKW. Gerade im Hinblick auf die dadurch entstandene Ungewissheit, wie das Fahrzeug zulassungs- und steuerrechtlich einzuordnen ist, erscheinen die von dem Zeugen ...[A] bekundeten Nachfragen durchaus nachvollziehbar. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, an dem Wahrheitsgehalt seiner Angaben zu zweifeln. Die Tatsache, dass er als Haupt- oder Mitnutzer des Fahrzeugs ein erhebliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat und aufgrund der Vielzahl der aufgetretenen Mängel möglicherweise den Spaß an dem Fahrzeug verloren hat, begründen keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit seiner Bekundungen. Denn es ist lebensnah, dass ein Käufer die Freude an dem gekauften Fahrzeug verliert, wenn daran innerhalb kurzer Zeit mehrfach Mängel auftreten; dies bedingt indes nicht, dass er weitere Mängel erfindet, um sich von dem Vertrag lösen zu können. Gerade die widersprüchlichen Bezeichnungen des Pickup als PKW und als LKW zeigen, dass hierzu durchaus Nachfragebedarf eines Kaufinteressenten bestand, so dass die von dem Zeugen ...[A] geschilderten Gesprächsinhalte durchaus realistisch erscheinen.

    Entgegen der Auffassung der Berufung bedurfte es hierzu keiner Vernehmung des Geschäftsführers der Beklagten von Amts wegen gemäß § 448 ZPO. Dessen Voraussetzungen lagen ersichtlich nicht vor, da aus den bereits dargelegten Gründen keine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Sachvortrag der Beklagten sprach. Zudem wurde der Geschäftsführer der Beklagten von dem Landgericht in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.06.2015 angehört (Bl. 67 - 68 GA) und war er auch bei der Vernehmung des Zeugen ...[A] am 03.12.2015 anwesend (Bl. 122 GA), so dass er auch zu dessen Angaben ergänzende Erklärungen hätte abgeben oder Fragen stellen bzw. Vorhalte hätte machen können. In derartigen Fällen der Gewährung rechtlichen Gehörs ist eine Parteivernehmung nicht angezeigt (vgl. BVerfG, NJW 2008, 2170 [BVerfG 27.02.2008 - 1 BvR 2588/06]).

    Demnach ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass die Parteien bei den Kaufvertragsverhandlungen über die steuerliche Einordnung des Pickup gesprochen haben und der Geschäftsführer der Beklagten dabei auf entsprechende Nachfrage erklärt hat, dass das Fahrzeug als LKW besteuert werde in Höhe von ca. 172 - 176 € jährlich. Aufgrund dieser Nachfragen und des Inhalts der Antwort des Geschäftsführers der Beklagten liegt eine Vereinbarung über die steuerliche Einordnung des Pickup und damit über dessen Beschaffenheit vor (vgl. für die Vereinbarung der Erfüllung einer Abgasnorm LG Münster, Urteil vom 06.12.2006 - 8 O 320/06 -, [...]).

    Denn die Aussagen des Geschäftsführers der Beklagten im Rahmen der Verkaufsgespräche waren von der Klägerin nur so zu verstehen, dass das Fahrzeug ohne Einschränkung steuerlich als LKW anzusehen war. Für die Auslegung der Erklärungen gegenüber einem Vertragspartner gemäß §§ 133, 157 BGB ist auf das Verständnis eines objektiv urteilenden, verständigen Dritten abzustellen. Aus der ausdrücklichen Nachfrage des Käufers ergibt sich die Bedeutung der steuerlichen Einordnung des Fahrzeuges für den Käufer, aus dem Umstand, dass dem Verkäufer aufgrund seiner bisherigen Besitzzeit die steuerliche Einordnung des Fahrzeugs bekannt sein muss, ergibt sich das berechtigte Vertrauen in die Verlässlichkeit und Verbindlichkeit der Antwort des Verkäufers. Für den Durchschnittskäufer kann dann die Erklärung des Verkäufers, das Fahrzeug werde als LKW versteuert in Höhe von 172 - 176 € jährlich, nur als Vereinbarung einer Beschaffenheit des Fahrzeugs aufgefasst werden.

    Die Erklärung des Geschäftsführers des Beklagten ist auch nicht insoweit relativierend, dass er seine Unkenntnis hinsichtlich der tatsächlichen Besteuerung des Pickup zum Ausdruck gebracht hätte. Der Geschäftsführer der Beklagten relativierte nämlich nicht die Tatsache der Besteuerung als LKW - hierzu wäre eine Unkenntnis auch nicht glaubhaft gewesen, nachdem das Fahrzeug als Vorführwagen auf die Beklagte zugelassen war -, sondern allein die genaue Höhe der jährlichen Steuerlast.

    Das Landgericht hat daher zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Rückabwicklung des Kaufvertrages angenommen.

    Hierbei sind jedoch die unstreitig von der Klägerin gezogenen Gebrauchsvorteile in Höhe von 1.650 € zu berücksichtigen, so dass sich der von der Beklagten an die Klägerin zu zahlende Betrag entsprechend reduziert auf 25.225,50 €. Im Übrigen verbleibt es bei dem landgerichtlichen Urteil.

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

    Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

    Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

    Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 26.975,50 € festgesetzt (Klageantrag zu 1.: 26.875,50 €; Klageantrag zu 2.: 100 €).