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  • 12.12.2013 · IWW-Abrufnummer 133911

    Landgericht Düsseldorf: Urteil vom 06.08.2013 – 1 O 494/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landgericht Düsseldorf
    1 O 494/11 U
    Tenor:
    Die Klage wird abgewiesen.
    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
    Tatbestand:
    Die Ehefrau des Klägers kaufte am 11.06.2007 bei der Beklagten zu 1 einen Ford Focus C-Max. Im Fahrzeugbasispreis war eine LPG-Gasanlage zum Preis von 2.420,00 € enthalten, die in der verbindlichen Bestellung unter "Zubehör" aufgeführt war. Da das Fahrzeug ab Werk nicht mit einer solchen Gasanlage ausgestattet war, wurde diese nachträglich eingebaut. Damit beauftragte die Beklagte zu 1 den Beklagten zu 2. Der Beklagte zu 2 baute die Gasanlage am 19.07.2007 ein. Danach wurde das Fahrzeug dem Kläger und seiner Ehefrau übergeben.
    Mit Beschluss des Amtsgerichts Krefeld, Az.: 95 IN 100/09 vom 29.12.2009 wurde über das Vermögen des Herrn S, handelnd unter Autogaspoint, das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 3 zum Insolvenzverwalter bestellt.
    Die Beklagte zu 4 meldete am 04.01.2010 ihr Gewerbe an. Inhaber der Beklagten zu 4 ist Herr S, der Beklagte zu 2.
    Am 24.04.2010 leuchtete beim streitgegenständlichen Fahrzeug die Motorkontrollleuchte auf. Das Fahrzeug wurde zur Untersuchung der Firma S2 vorgestellt. Das Fahrzeug stand in der Folgezeit mit ausgebautem Motor auf einem öffentlichen Parkplatz in der Nähe des Wohnorts des Klägers. Aufgrund des abgelaufenen TÜV für das Fahrzeug wurden seitens des Ordnungsamts mehrere Verwarnungen bzw. Bußgelder verhängt.
    Mit Schreiben vom 03.05.2010 forderte der Kläger die Beklagte zu 1 unter Fristsetzung bis zum 07.05.2010 auf, konkrete Möglichkeiten der Schadensregulierung zu unterbreiten. Die Beklagte zu 1 reagierte nicht.
    Der Kläger beantragte die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens beim Landgericht Düsseldorf zur Feststellung der Schadensursache. Die Einleitungsverfügung des Verfahrens, Az.. 8 OH 12/10, wurde der Beklagten zu 1 am 20.05.2010 zugestellt.
    Der Kläger ließ das Fahrzeug reparieren. Die Kosten beliefen sich auf 6.563,37 € brutto.
    Mit Schreiben vom 25.02.2011 informierte der Kläger die Beklagte zu 1 über die Reparaturkosten nebst Folgeschäden und schlug eine vergleichsweise Regelung der Streitigkeit unter Fristsetzung zunächst zum 07.03.2011 und dann bis zum 22.03.2011 vor. Mit Schreiben vom 28.04.2011 forderte der Kläger die Beklagte zu 2 zur Zahlung auf.
    Der Kläger behauptet, alle Ansprüche im Zusammenhang mit dem mangelhaften Einbau der Gasanlage und den daraus resultierenden Schäden habe seine Ehefrau am 10.05.2010 an ihn abgetreten. Sämtliche vorgeschriebenen Wartungen und Inspektionen soweit sie das Auto selbst betrafen seien in der Folgezeit bei Ford-Vertragshändlern durchgeführt worden. Wartungen seien am 25.07.2007 bei 1.153 km, am 09.01.2008 bei 20.512 km, am 18.12.2008 bei 40.920 km und am 29.08.2009 bei 60.581 km erfolgt. Zwischen Schadenseintritt und letzter Wartung seien keine 20.000 km gefahren worden. Der Defekt sei auf den fehlerhaften und nicht fachgerechten Einbau der nachträglich installierten Gasanlage zurückzuführen. Der Beklagte zu 2 hätte erkennen müssen, dass bei einem nachträglichen Einbau der Gasanlage eine Verstärkung von Zylinderkopf und Ventilen notwendig sei. Bei Überprüfung in der Vertragswerkstatt der Firma S2 habe diese festgestellt, dass die Zylinderköpfe hätten ausgetauscht werden müssen. Der entstandene Schaden beliefe sich nach Schadensberechnung der Firma S2 auf etwa 2.700 € für die Erneuerung des kompletten Zylinderkopfes zuzüglich der Kosten für die getätigten Werkstattleistungen.
    Die Reparaturkosten seien angemessen und ortsüblich. Die Arbeiten an den Bremsen seien erforderlich gewesen, da das Fahrzeug seit dem Tag des Schadenseintritts am 24.04.2010 gestanden habe und erneuert werden mussten.
    Der Kläger sowie seine Ehefrau seien beruflich jeweils auf ein Fahrzeug angewiesen, sie habe daher einen Mietwagen nehmen müssen. Nach dem Schadenseintritt stand dem Kläger drei Tage ein Fahrzeug nicht zur Verfügung. Des Weiteren seien ihm die von ihm an seinen Rechtsanwalt gezahlten Rechtsanwaltskosten von 837,52 € zu erstatten. Die aufgrund des Motorschadens entstandenen Kosten beziffert der Kläger wie folgt:
    Reparaturkosten laut Rechnung vom 19.09.2011 6.563,37 €
    Kosten des Sachverständigengutachtens 2.890,00 €
    Kosten für die Feststellung der Schadensursache in Höhe der Werkstattrechnung vom 01.07.2011 416,02 €
    Mietwagenkosten
    vom 27.04.2010 bis 30.06.2010 649,74 €

    vom 01.07.2010 bis 31.07.2010 499,00 €

    vom 31.07.2010 bis 06.08.2010 83,12 €

    vom 04.08.2010 bis 04.11.2010 1.500,00 €

    Verwarnungen/Bußgeldbescheide mangels HU insgesamt 88,50 €
    Nutzungsausfall für 3 Tage 129,00 €
    Gesamt: 12.819,71 €
    Die Beklagte zu 4 sei Rechtsnachfolgerin des Beklagten zu 2. Es herrsche Personenidentität und der Firmensitz sei derselbe in Krefeld.
    Ursprünglich hat der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an ihn 12.819,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2011 zu zahlen und gesamtschuldnerisch an ihn weitere 775,64 € zu zahlen. Antragsgemäß ist gegen die Beklagte zu 4 im schriftlichen Vorverfahren am 25.10.2012 ein Teilversäumnisurteil ergangen. Das Teilversäumnisurteil ist der Beklagten zu 4 am 03.11.2012 zugestellt worden. Mit bei Gericht am 12.11.2012 eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz hat sie Einspruch dagegen eingelegt und diesen mit einem am 13.11.2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
    Der Kläger beantragt nunmehr,
    1. das Teilversäumnisurteil gegen die Beklagte zu 4 aufrechtzuerhalten.
    2. die Beklagten zu 1 und 3 zu verurteilen, gesamtschuldnerisch neben der Beklagten zu 4 an ihn 12.819,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2011 zu zahlen.
    3. die Beklagten zu 1 und 3 zu verurteilen, gesamtschuldnerisch neben der Beklagten zu 4 an ihn 775,64 € zu zahlen.
    Die Beklagten zu 1 und 3 beantragen,
    die Klage abzuweisen.
    Der Beklagte zu 4 beantragt,
    das Teilversäumnisurteil vom 25.10.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
    Die Beklagten behaupten, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. Seine Frau sei Eigentümerin des Fahrzeugs. Die Gasanlage sei nicht, wie vorgeschrieben, bei der Beklagten zu 2 gewartet worden. Die Schadensursache dürfte in einem verstopften Filter aufgrund unterbliebener Wartung liegen. Es sei nicht ausreichend, eine Wartung der eingebauten Gasanlage nur alle 20.000 km vorzunehmen. Das Gutachten aus dem selbständigen Beweisverfahren sei unbrauchbar. Ein Mangel sei bei Gefahrübergang nicht vorhanden gewesen. Die geltend gemachten Kosten resultierten nicht alle aus dem Schadensereignis selbst, den Austausch der Bremsen habe der Kläger selbst verschuldet. Die Beklagte zu 2 habe seit 2006 acht Um- und Einbauten von Gasanlage für die Beklagte zu 1 vorgenommen und insgesamt 100 Um- und Einbauten von Gasanlagen in vergleichbaren Fällen vorgenommen. Alle Umrüstungen seien beanstandungslos erfolgt. Die Beklagte zu 1 beruft sich auf Verjährung. Der Beklagte zu 3 rügt die Zulässigkeit der Klage gegen ihn als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn S.
    Mit Schriftsatz vom 02.05.2012 hat der Kläger gegen den Beklagten zu 3 und 4 Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 14.05.2012 hat der Kläger erklärt, die Klage gegen die Beklagte zu 2 zurückzunehmen.
    Das Gericht hat Beweis erhoben durch Beiziehung der Akte des Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 8 OH 12/10. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die bei der Akte befindliche Akte verwiesen.
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
    Entscheidungsgründe:
    Dem Kläger stand es frei gemäß § 269 Abs. 1 ZPO die Klage vor Beginn der mündlichen Verhandlung gegenüber der Beklagten zu 2 zurückzunehmen. Einer Einwilligung bedurfte es nicht.
    Die Klage gegen den Beklagten zu 3 ist unzulässig.
    Die Klage ist gegen die Beklagten zu 1 und 4 zulässig, aber unbegründet.
    I.
    Die Klage gegen den Beklagten zu 3 ist unzulässig. Der Beklagte zu 3 ist mit Beschluss vom 29.12.2009 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn S bestellt worden. Die vom Kläger geltend gemachte Forderung richtet sich gegen das Vermögen des Beklagten zu 2. Nach § 87 ZPO sind nach Verfahrenseröffnung anhängig gemachte Rechtsstreite unzulässig. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur noch nach den Vorschriften des Insolvenzverfahrens verfolgen (Breuer, in: Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, 2 Auflage 2007, § 87 Rn. 17). Eine Ausnahme gilt nur für Masseverbindlichkeiten, Aus- und Absonderungsrechte sowie bei höchstpersönlichen, nur den Schuldner betreffenden Rechtsstreitigkeiten (Breuer, in: Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, 2 Auflage 2007, § 87 Rn. 5). Der Kläger hat seine Forderung nicht zur Insolvenztabelle angemeldet. Es handelt sich nicht um eine Masseverbindlichkeit oder ein Aus- oder Absonderungsrecht sowie eine höchstpersönliche Streitigkeit.
    Der zulässige Einspruch der Beklagten zu 4 gegen das Teilversäumnisurteil vom 25.10.2012 hat Erfolg. Er ist statthaft, denn das Urteil ist ein echtes Versäumnisurteil, das aufgrund der entgegen § 276 Abs. 1 und 2 ZPO nicht rechtzeitig eingegangenen Verteidigungsanzeige des Beklagten gemäß § 331 Abs. 3 ZPO ergangen ist. Durch Einreichung des Einspruchs am 12.11.2012 hat der Beklagte die gemäß § 339 ZPO zu wahrende zweiwöchige Einspruchsfrist eingehalten. Das angerufene Gericht ist nach § 340 Abs. 1 ZPO zuständig, da es das Versäumnisurteil erlassen hat. Ferner ist auch § 340 Abs. 1 und 2 ZPO gewahrt. Der statthafte und zulässige Einspruch hat den Prozess gemäß § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt, in der er vor der Säumnis der Beklagten zu 4 war. Die Klage gegen die Beklagte zu 4 ist zulässig. Die fehlende örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf wurde durch rügeloses Einlassen der Beklagten zu 4 in der mündlichen Verhandlung vom 16.07.2013 gemäß § 39 ZPO geheilt.
    II.
    Bei den Beklagten zu 1, 3 und 4 handelt es sich um einfache Streitgenossen gemäß §§ 59, 60 ZPO, die gemeinsam in einem Verfahren in Anspruch genommen werden können. Es handelt sich um eine zulässige objektive Klagehäufung i.S.v. § 260 ZPO analog.
    III.
    Die Klage gegen die Beklagte zu 1 ist unbegründet.
    Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1 keinen Anspruch auf Zahlung von 12.819,17 € aufgrund der von ihm erlittenen Schäden.
    1.
    Ein solcher Anspruch besteht insbesondere nicht aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, III, 281, 434, 433 BGB oder §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 434, 433 BGB.
    Die Beklagte zu 1 beruft sich – unabhängig vom Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung. Die Ansprüche aus Gewährleistungsrechten sind nach § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB zwei Jahre nach Übergabe der Kaufsache, mithin im Jahr 2009 verjährt. Die Einleitung des selbständigen Beweisverfahren mit Zustellung an die Beklagte zu 1 am 20.05.2010 konnte die Verjährung nicht mehr gemäß § 204 Nr. 7 BGB hemmen, da bei Zustellung die zweijährige Verjährungsfrist bereits verstrichen war.
    2.
    Ein Anspruch besteht auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB.
    Die Beklagte zu 1 hat keine Eigentumsverletzung am klägerischen Fahrzeug vorgenommen. Sie hat keinerlei Arbeiten an dem Fahrzeug ausgeführt. Eine etwaige Eigentumsverletzung resultiert - was nicht bewiesen ist - wenn überhaupt aus einer Handlung, nämlich der Einbauleistung der Beklagten zu 2.
    3.
    Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 831 BGB gegen die Beklagte zu 1.
    Es fehlt an den Voraussetzungen. Die Beklagte zu 2 war nicht Verrichtungsgehilfin der Beklagten zu 1. Als Verrichtungsgehilfe ist anzusehen, wem von einem anderen, in dessen Einflussbereich er allgemein oder im konkreten Fall steht und zu dem eine gewisse Abhängigkeit besteht, eine Tätigkeit übertragen worden ist (BGH NJW 1966, 1807). Die Einstandspflicht des Geschäftsherrn aus § 831 BGB betrifft grundsätzlich nur den Einsatz derjenigen Personen, die im Interesse des Geschäftsherrn tätig sind und deren Tätigkeit in erheblichem Umfang von dessen Weisungen abhängig ist (BHJ NJW 1994, 2756). Nur dann ist eine Verantwortlichkeit des Geschäftsherrn für Vorfälle in seiner Herrschafts- und Organisationssphäre gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung werden i.d.R. selbständige Unternehmer nicht als Verrichtungsgehilfen qualifiziert. Dies sogar dann, wenn diese wirtschaftlich vom Geschäftsherrn abhängig sind oder als Subunternehmer eingeschaltet sind (BGH NJW 1957, 1319; BGH NJW 1976, 46, 47; BGH NJW 1994, 2756). Eine Verrichtungsgehilfeneigenschaft ist nur zu bejahen, wenn der Unternehmer in den Organisationsbereich des Geschäftsherrn eingegliedert ist und seinen Weisungen unterworfen ist (BGH NJW 2009, 1740). Von einer Eingliederung in den Organisationsbereich der Beklagten zu 1 kann aufgrund der vorgetragenen Tatsachen nicht ausgegangen werden. Die Beklage zu 1 war gegenüber der Beklagten zu 2 nicht weisungsbefugt. Sie hat ihr den Einbau der LPG-Gasanlage erteilt. Diesen Einbau führte die Beklagte zu 2 als eigenes Geschäft in eigener Verantwortung durch.
    4.
    Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Nebenanspruch.
    IV.
    Die Klage gegen den Beklagten zu 4 ist unbegründet.
    Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 4 auf Zahlung von 12.819,17 € aufgrund der von ihm erlittenen Schäden.
    Ein solcher Anspruch scheidet mangels Passivlegitimation des Beklagten zu 4 aus. Der Kläger hat vorgetragen, der Geschäftsführer der Beklagten zu 4 sei personenidentisch mit dem Beklagten zu 2, der den Einbau der Gasanlage im Jahr 2007 vorgenommen habe. Die Beklagte zu 4 ist als Unternehmergesellschaft aber eine eigenständige juristische Person, nämlich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit vom Normaltypus der GmbH abweichenden Mindestkapital nach § 5a GmbHG. Eine Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge, die zu einer Haftung der Beklagten zu 4 aus dem Handeln des Beklagten zu 2 führen könnte, ist nicht ersichtlich. Der Kläger trägt selbst nicht vor, dass die Beklagte zu 4 in den Einbau der Gasanlage involviert war.
    Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Nebenanspruch.
    V.
    Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die Kosten der Säumnis waren nicht der Beklagten zu 4 aufzuerlegen. § 344 ZPO findet keine Berücksichtigung, da das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist. So war die Klage ursprünglich nicht zulässig, da der Gerichtsstand der Beklagten zu 4 nach §§ 12, 17 ZPO am Ort ihres Sitzes in Krefeld gewesen ist. Ein örtlicher Gerichtsstand in Düsseldorf ist aus keinem anderen Gesichtspunkt ersichtlich.
    Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
    VI.
    Der Streitwert des Verfahrens wird auf 12.819,71 € festgesetzt.