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  • 11.09.2013 · IWW-Abrufnummer 132866

    Landgericht Erfurt: Urteil vom 31.07.2013 – 3 O 601/13

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landgericht Erfurt
    3 O 601/13
    Verkündet am: 31.07.2013
    Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
    IM NAMEN DES VOLKES
    URTEIL
    In dem Rechtsstreit
    xxx
    hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt durch
    Richter am Landgericht
    auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2013
    für R e c h t erkannt:
    Die Klage wird abgewiesen.
    Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollsteckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
    Tatbestand
    Die Parteien streiten um die Rechte und Pflichten aus einem Gebrauchtwagenkauf.
    Die Parteien sind gewerbliche Autohändler.
    Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 30.09.2010 (K1, Bl.7) veräußerte der Beklagte an die Klägerin im Wege eines „Händlergeschäft Verkauf ohne Garantie und Gewährleistung“ ein gebrauchtes Fahrzeug an eine Fa. XXX GmbH
    Unter „Angaben des Verkäufers“ heißt es unter anderem handschriftlich:
    „…km-Stand lt. Vorbesitzer…ca. 131286…“ und
    „…schwedische Fahrzeugpapiere…ohne TÜV.+ AU…Scheibe defekt…Servo defekt…Mängel bekannt…“.
    Wegen der genauen Formulierung und dem Gesamtzusammenhang mit den maschinell erstellten Textpassagen des Formulars wird auf Anlage K1 verwiesen.
    Der Kaufpreis ist entrichtet.
    Die Fa. XXX bereitete das Fahrzeug auf und veräußerte es weiter an die Fa. Autohaus XXX. Diese veräußerte es aufgrund eines schriftlichen Kaufvertrages vom 03.11.2010 an einen Herrn XXX. In diesem Kaufvertrag heißt im Eingang „Autohaus XXX…Wird vertreten durch die XXX GmbH…..Inhaber: XXX GmbH…“. Am Ende des Vertrages befindet sich ein Stempelaufdruck, der auf die „Autohaus XXX…Inh. XXX GmbH…“ hinweist. Auf Anlage K2, Bl. 9 d. A. wird Bezug genommen.
    Im Verfahren 2 O 125711, LG Bautzen, unterlag die hiesige Klägerin, die dort dem hiesigen Beklagten den Streit verkündet hatte, dem Erwerber XXX, welcher den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hatte, weil sich nachträglich ein weit höherer km-Stand als von der der hiesigen Klägerin erklärt erwiesen hatte. In dem Urteil wird insoweit tragend festgestellt, dass die Laufleistung tatsächlich ca. 277000 km betragen habe. Die Fa. Autohaus XXX müsse sich an den Erklärungen aus dem Kaufvertrag vom 03.11.2010 festhalten lassen. Dort heiße es maßgeblich „…Kilometerstand lt. Tacho ca. 131.414…“.
    Die Klägerin behauptet, die Fa. XXX hätte ihre Ansprüche gegen die Beklagte aus dem Kaufvertrag vom 30.09.2010 an die Klägerin abgetreten (Anlage K8; Bl.42 d.A.)
    Mit der Klage will sich die Klägerin an dem Beklagten nunmehr schadlos halten und beziffert ihren geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz auf die Klagesumme. Daneben verlangt sie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.
    Auf die Bezifferung aus der Klageschrift vom 03.05.2013, Seiten 4-6 (Bl.4-6 d.A.9 wird verwiesen.
    Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
    1. an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 9.586,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
    2. an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 661,16 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.
    Hierzu bestreitet er die Aktivlegitimation der Klägerin und die Abtretung vom 24.04.2013, verweist auf den vereinbarten Haftungsausschluss, rügt die Verletzung der Prüfpflicht (§ 377 HGB) und meint, er müsse für die Angabe der Laufleistung, die er nach der Angabe des Vorbesitzers wiedergegeben hätte, nicht einstehen.
    Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.07.2013 Bezug genommen.
    Entscheidungsgründe
    Die zulässige Klage ist unbegründet.
    Das Gericht hat, nachdem sich die Klägerin auf entsprechenden richterlichen Hinweis zu der erläuterungsbedürftigen Parteibezeichnung und des Vertretungsverhältnisses in der Klageschrift nicht erklären wollte, eine Bereinigung der Parteibezeichnung von Amts wegen vorgenommen. Das Gericht hat sich dabei an der sich aus den schriftlichen Kaufverträgen ergebenden Inhaberschaft der Fa. XXX GmbH an dem Autohaus XXX orientiert. Das Gericht geht dabei davon aus, dass „Autohaus XXX“ über die Qualität einer sogenannten n„Etablissementbezeichnung“ nicht hinausgeht. Partei ist der Inhaber.
    In der Sache kann die Klägerin keine Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz gem. §§ 437 Nr.3, 440, 280ff, 311a, 284 BGB auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 677,670 BGB) bzgl. der vorgerichtliche Kosten erfolgreich geltend machen.
    Dabei kann es dahinstehen, ob die Klägerin überhaupt Inhaberin solcher fremder Ansprüche nach Abtretung geworden wäre oder ob sie nicht wegen Verletzung einer kaufmännischen Prüf- und Rügepflicht oder wegen Verjährung ausgeschlossen wären.
    Grundlegend für sämtliche Ansprüche wäre, dass sich die Fa. XXX gegenüber dem Beklagten auf einen Sachmangel i.s.d. § 434 BGB berufen könnte.
    Diese ist aber nicht der Fall.
    Zwar kann angenommen werden, dass zum Zeitpunkt der Übergabe der streitgegenständlichen Kaufsache Pkw VW Caddy, dieser eine weitaus höhere Laufleistung aufwies als im Kaufvertrag vom 30.09.2010 ausgewiesen.
    Die dort ausgewiesene Laufleistung ist aber weder i.s.d. § 434 BGB vereinbart, noch als Beschaffenheitsmerkmal i.S.d. § 444 BGB garantiert, mit der Folge, dass sich auf den Umstand der Laufleistungsangabe der vereinbarte Haftungsausschluss wirksam beziehen konnte, selbst wenn die Laufleistung i.s.d. § 434 Abs.1 Nr.2 BGB ein Merkmal der gewöhnlichen Beschaffenheit wäre. Erst Recht ergibt der Sachverhalt auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine arglistige Täuschung.
    Bei verständiger Würdigung der Angaben des Beklagten sind diese nämlich lediglich als „Angabe laut Vorbesitzer“ zu qualifizieren. Eine solche Angabe ist lediglich eine Wissensmitteilung oder Wissenserklärung (vergl. BGH Urteil v. 12.03.2008, Az VIII ZR 253/05, Juris-Datei, NJW 2008,1517; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., 2012, Rz.2785, 2786; jeweils mit weiteren Hinweisen), und ist mit keiner Willenserklärung verbunden, für die Richtigkeit der fremden Angaben einstehen zu wollen.
    (Dem Urteil des LG Bautzen lag ein insofern grundlegend anderer Fall zugrunde; die dortige Erklärung war auch nach hiesiger Bewertung gerade keine bloße Wissenserklärung, da sie nicht auf die Erklärung eines Dritten verwies.)
    Allerdings trifft denjenigen, der eine solche Wissenserklärung abgibt eine gesteigerte Sorgfaltspflicht dahingehend, dass die Validität der fremden Erklärung zu offenbaren ist. Tatsachen, die geeignet sind, Misstrauen in die Richtigkeit der Angaben zu begründen sind zu offenbaren (etwa die Tatsache des Erwerbs von einem „fliegenden Händler“), widrigenfalls eine Haftung aus der Verletzung dieser Pflicht gemäß §§ 280 Abs.1, 241 Abs.2, 311 Abs.2 BGB begründet sein kann.
    Vorliegend gibt es aber nicht ausreichenden Tatsachenvortrag zu einer solchen Rechtsverletzung. Der Beklagte hatte offenbart, dass das Fahrzeug ausländische Fahrzeugpapiere besitzt und keine technische Zulassung. Zudem wurden Mängel offenbart. Einem gewerblichen Händler wie der Erwerberin waren damit ausreichend Tatsachen an die Hand gegeben um zu beurteilen wie werthaltig die Fremdangabe ist. Anhaltspunkte, dass der Beklagte ein überlegenes Wissen gehabt haben könnte gibt es nicht. Auch musste der Beklagte als ebenfalls gewerblicher Händler nicht weitergehendes Misstrauen in die Fremdangabe entwickeln, wie die Erwerberin selbst.
    Vor diesem Hintergrund kommt eine arglistige Täuschung unter dem Gesichtspunkt der Angabe „ins Blaue hinein“ oder der Verletzung einer Aufklärungspflicht ebenfalls nicht in Betracht.
    Da somit die Klage in der Hauptsache keinen Erfolg hatte, stehen der Klägerin auch Ansprüche auf Ersatz der mit der vorprozessualen Befassung ihres Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten nicht zu.
    Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.