Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 13.08.2013 · IWW-Abrufnummer 132528

    Oberlandesgericht München: Urteil vom 24.10.2012 – 3 U 297/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    In dem Rechtsstreit

    ...

    - Kläger und Berufungskläger -

    Prozessbevollmächtigte:

    Rechtsanwälte ...

    gegen

    ...

    - Beklagter und Berufungsbeklagter -

    Prozessbevollmächtigte:

    Rechtsanwälte ...

    wegen Forderung

    erlässt das Oberlandesgericht München -3. Zivilsenat- durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2012 am selben Tage folgendes

    Endurteil:
    Tenor:

    I.

    Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 14.12.2010 wie folgt abgeändert:
    II.

    Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.459,22 Euro sowie Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.11.2009, Zug um Zug gegen Herausgabe des verkauften Fahrzeugs Daimler Benz, Typ 1017 A, Fahrgestell-Identitätsnummer ... zu bezahlen.
    III.

    Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des unter Z. II bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
    IV.

    Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger 11.798,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.03.2010 zu bezahlen.
    V.

    Der Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Kläger monatlich seit dem 01.11.2009 Standgebühren in Höhe von jeweils 50 Euro zu bezahlen.
    VI.

    Der Beklagte wird zudem verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.307,81 Euro zu bezahlen.
    VII.

    Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen und wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
    VIII.

    Der Beklagte hat die Kosten des erstinstanziellen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens zu tragen.
    IX.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckenbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
    X.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Gründe
    1

    I.

    Gegenstand des Berufungsverfahrens sind vom Kläger geltend gemachte Ansprüche als Käufer eines mit Vertrag vom 18.03.2009 vom Beklagten erworbenen gebrauchten Wohnmobils.
    2

    Das Landgericht Traunstein hat am 26.01., 16.03. und 23.11.2010 mündlich verhandelt und hierbei die Zeugen Herrmann E., Heinrich K., Annette H. und Gertrud L. uneidlich einvernommen. Weiterhin hat es Beweis durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens vom 09.06.2010 des Sachverständigen N. erhoben, der im Termin vom 23.11.2010 mündlich angehört wurde. Auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen (Bl. 71/101 d.A. und Bl. 204 d.A.) sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 26.01.2010 (Bl. 160/165 d.A.), 16.03.2010 (Bl. 177/190 d.A.) und vom 23.11.2010 (Bl. 224/229 d.A.) sowie die erstinstanziell zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze wird Bezug genommen.
    3

    Das Landgericht Traunstein hat die seinerzeit noch auf 35.000,-- EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs, auf Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten, auf weitere Zahlung von 11.798,51 EUR nebst Zinsen sowie auf Zahlung monatlicher Standgebühren in Höhe von 50,-- EUR brutto seit 01.11.2009 gerichtete Klage mit am 14.12.2010 verkündetem Endurteil abgewiesen. Auf den Tatbestand dieses Urteils (Bl. 232/237 d.A.) wird Bezug genommen.
    4

    Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen die Auffassung des Landgerichts, die schon bei Abschluss des Kaufvertrags am Fahrzeug vorhandenen Sachmängel seien dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen. Diese Auffassung könne aufgrund der vorliegenden DEKRA-Gutachten vom 13.10.2009 und 09.06.2010 sowie der mündlichen Ausführungen des Sachverständigen N. keinen Bestand haben. Nach der Feststellung des Sachverständigen lasse das vorgefundene Schadensbild völlig zweifelsfrei den Schluss zu, dass die Beschädigungen infolge einer lange andauernden und bereits länger zurückliegenden Feuchtigkeitseinwirkung entstanden seien. Dabei gehe der Sachverständige von einem Zeitraum von mindestens 1 bis 1 1/2 Jahren aus - abhängig von den klimatischen Verhältnissen -, bevor es zu den vorgefundenen Schäden gekommen sei. Da der Beklagte, wie er gegenüber dem Sachverständigen bestätigte, die Abdeckungen über den schadhaften Stellen an den Möbelteilen angebracht habe, müssten ihm die erheblichen Feuchtigkeitsschäden bekannt gewesen sein. Der Zeuge K., der im Auftrag des Klägers nach dem Erwerb des Fahrzeugs im Zeitraum vom 18.03. bis 09.04.2009 Reparaturarbeiten an dem streitgegenständlichen Fahrzeug ausgeführt habe, habe bekundet, dass "er persönlich und der Meister damals der Auffassung waren, dass die Leisten deshalb angebracht worden sind, um die Feuchtigkeitsschäden zu verdecken." Die Aussage der Ehefrau des Beklagten im Termin vom 16.03.2010 sei weder mit den Aussagen und Feststellungen des Sachverständigen der DEKRA noch mit den Aussagen des Zeugen K. in Einklang zu bringen. Insoweit wird auf Ziffer 2. der Berufungsbegründung vom 18.02.2011 verwiesen. Die Aussage des Zeugen Herrmann E., dass bei einer Reparatur der Gasleitung am 01.07.2008 ihm keinerlei Schäden an dem Lkw aufgefallen seien, stehe nicht im Widerspruch zu den Feststellungen in dem DEKRA-Gutachten und den Ausführungen des Sachverständigen N.
    5

    Der Sinn des Anbringens der Abdeckungsteile durch den Beklagten habe nur darin liegen können, den Möbelkorpus im beschädigten Bereich zu verstärken und gleichzeitig die schadhaften Stellen abzudecken; somit müssten diese Beschädigungen an den Möbelteilen dem Beklagten bekannt gewesen sein. Die Auffassung in der Urteilsbegründung, es sei genauso gut möglich, dass die Feuchtigkeitsschäden dem Beklagten nicht bekannt gewesen seien, seien unzutreffend, wobei die Urteilsbegründung nicht bewerte, dass der Beklagte die Abdeckungsteile in der vorgenannten Absicht angebracht habe; der Hinweis des Landgerichts auf das fortgeschrittene Alter des Beklagten und seiner Ehefrau gehe fehl. Diese hätten sofort nach Verkauf des streitgegenständlichen Lkw's ein neues Expeditionsmobil gekauft und längere Reisen übernommen. Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Berufungsbegründungsschrift (Bl. 245 f. d.A.) sowie die im Berufungsverfahren klägerseits vorgelegten Schriftsätze Bezug genommen.
    6

    Der Kläger beantragt,

    das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 14.12.2010 wie folgt abzuändern,

    1.

    den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 35.000,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.11.2009, Zug um Zug gegen Herausgabe des verkauften Fahrzeugs Daimler Benz, Typ 1017 A, Fahrgestell-Identitätsnummer ... zu bezahlen,
    2.

    festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet,
    3.

    den Beklagten weiterhin zu verurteilen, an den Kläger 11.798,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,
    4.

    den Beklagten des Weiteren zu verurteilen, an den Kläger monatlich seit dem 01.11.2009 Standgebühren in Höhe von jeweils 50,-- EUR netto zu bezahlen,
    5.

    den Beklagten zudem zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.307,81 EUR zu bezahlen.

    7

    Der Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.
    8

    Der Beklagte verteidigt das erstinstanzielle Urteil soweit, als festgestellt wurde, der Kläger habe nicht den erforderlichen Nachweis erbringen können, dass der Beklagte arglistig ihm bekannte Mängel verschwiegen habe.
    9

    Zu Unrecht sei das Landgericht jedoch davon ausgegangen, dass das Fahrzeug schon zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags mit Sachmängeln im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB behaftet gewesen sei. Das Fahrzeug sei im Jahre 2007 nach einer 3-jährigen Reise durch den amerikanischen Kontinent abschnittsweise generalüberholt worden, Auffälligkeiten in Hinsicht auf Feuchtigkeitsschäden seien nicht festgestellt worden. Die Schlussfolgerung des Sachverständigen, die Schäden seien im Zeitraum Juli 2008 bis März 2009 entstanden, sei unrichtig, in dieser Zeit könnten keine größeren Wassermengen auf die Möbeleinbauten eingewirkt haben. Von Feuchtigkeit und Feuchtigkeitsschäden im streitgegenständlichen Fahrzeug habe der Beklagte erstmals aus dem Schreiben des Klägers vom 08.04.2009 erfahren, worin ausgeführt wird, was die Fa. S. beim Austausch der defekten Duschwanne festgestellt haben wollte; der Wassereinbruch könne also erst nach Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger eingetreten sein. Die Begründung dafür, warum die Schäden nicht im Zeitraum vom 18.03. bis 13.10.2009 entstanden sein könnten, liefere der Sachverständige nicht.
    10

    Wenn der Kläger davon ausgehe, die Ansicht des Landgerichts, dass die an dem Fahrzeug nachträglich festgestellten Mängel dem Beklagten nach Abschluss des Kaufvertrags nicht bekannt gewesen seien, könne durch die vorliegenden DEKRA-Gutachten vom 13.10.2009 und 09.06.2010 sowie durch die Bekundungen N. widerlegt werden, irre er.
    11

    Im Übrigen fehle zu den anrechenbaren Gebrauchsvorteilen jeglicher substantiierte Sachvortrag des Klägers, ferner zu § 323 Abs. 2 BGB und § 346 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
    12

    Auf den weiteren Inhalt der Berufungserwiderung vom 03.04.2011 (Bl. 257 f. d.A.) sowie die weiteren beklagtenseits in das Verfahren eingeführten Schriftsätze wird verwiesen.
    13

    Der Senat hat am 27.04. und 28.09.2011, 25.04., 02.05., 11.06. und 24.10.2012 mündlich verhandelt; auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen wird verwiesen. Am 28.09.2011 wurde der Beklagte eingehend gehört, der Zeuge Heinrich K. einvernommen sowie die Sachverständigen Dr. Thomas B. und Dipl.-Ing. Klaus N. angehört. Am 25.04.2012 wurden im Beisein beider Sachverständiger die Zeuginnen Annette H. und Gertrud L.einvernommen und der Sachverständige N., ersterer nunmehr auch zum Gutachten vom 28.11.2011, und der Sachverständige Dr. B., dieser auch zum Gutachten vom 27.09.2011 und 15.02.2012 angehört. Am 02.05.2012 wurde der Zeuge Herrmann E. einvernommen sowie der Sachverständige N. zu dessen Aussage sowie zur Frage des Nutzungsvorteils angehört. Am 11.06.2012 wurde in der mündlichen Verhandlung die Thematik des Nutzungsvorteils und der klägerischen Aufwendungen erörtert. Der aufgrund dieses Termins mit Beschluss vom 20.06.2012 erteilte weitere Gutachtensauftrag an den Sachverständigen N. blieb unerledigt, klägerseits wurde auf die entsprechende Beweiserhebung verzichtet. In dem hierauf auf den 24.10.2012 bestimmten Termin erging Endurteil.
    14

    II.

    1.

    Auf die zulässige Berufung des Klägers war das auf Klageabweisung lautende Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 14.12.2010 nach Maßgabe von Ziffer II bis VII des Urteilstenors grundlegend abzuändern, da der Senat - anders als das Landgericht Traunstein - unter voller Würdigung des Ergebnisses der umfangreichen Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen hat, dass die gerügten Mängel bei Gefahrübergang bestanden und dem Kläger seitens des Beklagten bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig verschwiegen wurden; dies führt zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs gemäß §§ 437 Nr. 2, 440, 444, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB sowie zur Verpflichtung des Beklagten gemäß §§ 437 Nr. 3, 440, 444, 284 BGB zum Ersatz vergeblicher Aufwendungen, damit zur Zubilligung sämtlicher klageweise geltend gemachter Ansprüche einschließlich Feststellung des Annahmeverzugs. Die Klage war teilweise abzuweisen und entsprechend die Berufung zurückzuweisen, soweit von dem zurückgeforderten Kaufpreis ein Abzug im Hinblick auf die vorübergehende Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch den Kläger vorzunehmen ist. Der Kläger hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 14.10.2009, gerichtet an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten (Anlage K 8) den Rücktritt wegen "erheblicher weiterer", dem Kläger "bisher verborgen" gebliebener Mängel erklärt.
    15

    Der Umstand, dass der Kläger persönlich mit Schreiben vom 08.04.2009 (Bl. 11 d.A.) und der nachmalige Klägervertreter mit Schriftsatz vom 16.04.2009 (Bl. 15/16 d.A.) die Minderung - ausgehend von den bis Mitte April 2009 wahrgenommenen Schäden/Mängeln des streitgegenständlichen Fahrzeugs - erklärt haben, bedingt nicht den Ausschluss des Rücktrittsrechts. Zeigt sich nämlich in der Frist gemäß § 438 (hier: 2 Jahre gemäß Abs. 1 Ziff. 3) BGB ein zusätzlicher Mangel, ist ein Übergang zum Rücktrittsrecht möglich (vgl. Palandt, 71. Aufl. 2012, Bearbeiter Weidenkaff, § 437, Rdnr. 31). Wenn in dem Schreiben vom 08.04.2009 noch davon die Rede ist, dass "nur" das Holz an den Schränken und den Duschwänden angegriffen und verfault sei, erfolgte der Rücktritt gemäß Schreiben vom 14.10.2009 unter Bezugnahme auf das dem Kläger vorgelegte Sachverständigengutachten vom 13.10.2009 (Bl. 271 f. d.A.), das feststellte, dass der Sockelbereich des gesamten Mobiliars auf einer Höhe von ca. 0 bis 13/15 cm über Boden stark verfault, das Holzmaterial in diesem Bereich stark aufgequollen und stellenweise größere Bereiche nicht mehr vorhanden und bereits weggebrochen waren (dort Seite 9, letzter Absatz) mit der Konsequenz, dass für die Behebung des Schadens die gesamte Wohnkabine innen zu demontieren und der Fahrzeugboden freizulegen war, alle den Boden berührenden Korpusteile hätten erneuert werden müssen (Seite 10, letzter Absatz, Seite 11 oben). Bei dieser Konstellation musste sich der Käufer nicht an der Gestaltungserklärung der Minderung festhalten lassen.
    16

    Der Umstand, dass der Kläger zunächst wegen der sich vor der Gutachtenserstellung darbietenden Mangelsituation mit der Klage vom 14.07.2009 zum Amtsgericht Oberndorf Schadensersatz in Höhe von 3.153,50 EUR forderte, schloss ohnehin den späteren Rücktritt nicht aus: Schadensersatz und Rücktritt können miteinander kombiniert werden (vgl. Palandt a.a.O., § 437, Rdnr. 40).
    17

    Das Rücktrittsrecht des Klägers ist auch nicht infolge am Fahrzeug durch ihn vorgenommener baulicher Änderungen ausgeschlossen. Nach der Umgestaltung der §§ 346 ff. BGB durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts kann der Rücktrittsberechtigte sogar dann zurücktreten, wenn er den Untergang oder eine wesentliche Verschlechterung der zurückzugewährenden Sache zu vertreten hat (vgl. Palandt, a.a.O., Bearbeiter Grüneberg, § 346, Rdnr. 1). Was den vom Beklagten angesprochenen angeblichen Wertverlust des streitgegenständlichen Fahrzeugs infolge Umgestaltung angeht, wird insoweit nur unter einschränkenden Voraussetzungen gemäß § 346 Abs. 2 BGB Wertersatz geleistet; hier ist jedoch gemäß § 346 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 BGB die Verpflichtung des Klägers zum Wertersatz entfallen, da sich zum Rücktritt berechtigende Mängel erst im Lauf der Umgestaltung des Wohnmobils zeigten. Nach der Durchführung des Besichtigungstermins vom 06.10.2009 mit dem vom Amtsgericht Oberndorf beauftragten Sachverständigen Klaus N. fanden an dem streitgegenständlichen Fahrzeug keine weiteren Arbeiten statt. Auch soweit nach den ersten Mängelbefunden während der Ausbauarbeiten der Fa.S. und Schön GbR noch Investitionen in das Fahrzeug getätigt worden waren, ist nicht so sehr der Umstand von Bedeutung, dass es nach Abschluss dieser Arbeiten ausweislich der Spezifizierung in den einzelnen Rechnungen nicht zu einer sich wertmäßig niederschlagenden (weiteren) Umgestaltung des Fahrzeugs gekommen war, vielmehr der Kläger in dieser Phase das Rücktrittsrecht nicht ausgeübt hatte, sondern auf eine gütliche Einigung mit dem Beklagten im Wege einer Reduzierung des Kaufpreises hoffte. Das Rücktrittsrecht gemäß §§ 437 Nr. 3, 440, 346 Abs. 1 BGB konnte der Kläger trotz des im Kaufvertrag vom 19.03.2009 vereinbarten Gewährleistungsausschlusses ausüben, da nach der Beweisaufnahme davon auszugehen ist, dass der Beklagte den Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 444 BGB). Arglistiges Verschweigen liegt dann vor, wenn der Verkäufer den Mangel kennt oder zumindest für möglich hält und weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Aufklärung den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätte (vgl. Palandt, a.a.O., Bearbeiter Weidenkaff, § 442, Rdnr. 18). Diese Voraussetzungen, bezogen auf das Vorhandensein der gerügten Mängel an den in den Einbauten zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Kaufvertrags) hat der Senat aufgrund der Beweisaufnahme feststellen können. Was den Zustand des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs angeht, waren Aussagen mehrerer Personen zu würdigen, die das streitgegenständliche Fahrzeug zu teilweise unterschiedlichen Zeitpunkten wahrgenommen bzw. hierauf erfolgende Einwirkungen registriert hatten.
    18

    Im Termin vom 28.09.2011 wurde der Beklagte informatorisch, insbesondere zu den im Innenraum des Fahrzeugs an den Holzteilen von ihm vorgenommenen Veränderungen befragt; auf Seiten 3 bis 6 des Protokolls wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Er will in den Bereichen, in denen er Bretter bzw. Bleche anbringen ließ, keinerlei Feuchtigkeitsspuren und keinerlei Schäden bemerkt haben.
    19

    Der Zeuge Heinrich K., 2009 bei der Fa. S. und Sch. GbR beschäftigt, war im April 2009, d.h. kurz nach dem Verkauf des Fahrzeugs, wegen dort vorzunehmender Erneuerungs- und Umbauarbeiten intensiv mit dem Fahrzeuginneren befasst. Auf seine Aussage vom 28.09.2011 (Protokoll Seiten 6 bis 8) wird Bezug genommen; er bestätigte hierin auch die Richtigkeit seiner vor dem Landgericht Traunstein (Protokoll vom 16.03.2010, Seiten 4-6) gemachten Angaben. Der Zeuge bekundete, dass er bei Durchführung dieser Arbeiten in mehreren Bereichen des Bodens auf starke Feuchtigkeit stieß (Duschbereich, Küchenbereich, Gangbereich); im Badbereich sei der ganze Boden komplett nass gewesen, im Küchenbereich sei alles direkt unter den Boden geschwommen, bei den Sockelleisten sei im unteren Bereich der Platten alles so nass gewesen, dass keinerlei Schrauben hätten fixiert werden können, im Badbereich sei auf der rechten Seite auf einer Höhe von bis zu 15 bis 20 cm der Aufbau komplett verschimmelt gewesen. Was die angebrachten Leisten angehe, seien er (der Zeuge) und der Meister damals der Auffassung gewesen, sie seien deshalb angebracht worden, um die Feuchtigkeitsschäden zu verdecken. Sie seien nicht sehr fachmännisch angebracht gewesen, teilweise verklebt und teilweise verschraubt gewesen, die Verschraubung habe allerdings aufgrund der Feuchtigkeit nicht sehr gut gehalten.
    20

    Der Zeuge Herrmann E. wurde am 02.05.2012 vom Senat einvernommen; auf Seiten 2 bis 4 des Protokolls wird verwiesen, desgleichen auf das Protokoll des Landgerichts Traunstein vom 16.03.2010, Seiten 2 bis 4, auf welches der Zeuge in seiner Aussage auch Bezug nahm. Er war mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug im Juli 2008 - im Auftrag des Beklagten - befasst, und zwar mit der Reparatur der Gasleitung, wozu er zum einen im Bereich des Küchenblocks, zum anderen im Bereich des Boilers arbeitete.
    21

    Die Zeugin Gertrud L., die Ehefrau des Beklagten, wurde im Termin vom 25.04.2012 (Protokoll Seite 4 bis 7) vernommen, wobei sie auf ihre Aussage im Termin vor dem Landgericht Traunstein am 16.03.2010 (dort Protokoll Seiten 9 bis 12) Bezug nahm. Auf diese Angaben wird verwiesen. Die Zeugin gab an, ihrem Mann und ihr sei an Feuchtigkeitsmängeln bis zum Zeitpunkt des Verkaufs überhaupt nichts aufgefallen. Wo ihr Mann im Innenbereich Bretter selbst angebracht habe bzw. Bleche habe anbringen lassen, sei dies nicht aufgrund von Feuchtigkeit geschehen.
    22

    Die Zeugin Annette H., die Ehefrau des Klägers, wurde vom Senat im Termin vom 25.04.2012 einvernommen (Protokoll Seiten 2 bis 4), sie bezog sich auch auf ihre vor dem Landgericht Traunstein am 16.03.2010 (Protokoll Seiten 7 bis 9) gemachten Angaben. Sie gab an, von einem Feuchtigkeitsschaden erst im April (2009) durch den Anruf der Fa. S. erfahren zu haben, nach Durchführung der dortigen Arbeiten seien sie nach Griechenland gefahren, es sei dort nicht feucht gewesen und habe auch nicht ins Fahrzeug hineingeregnet, die im Fahrzeug befindliche Dusche hätten sie nicht benutzt, das zum Geschirrspülen benötigte Wasser nach draußen gegossen, das zum Händewaschen benötigte Wasser sei sicher in den Abwassertank gelangt. Nach der Rückkehr aus Griechenland sei das Fahrzeug nur herumgestanden, bis es dann dem Gutachter vorgeführt worden sei, bei diesem Termin habe sich das gesamte Ausmaß des Schadens herausgestellt.
    23

    Der Sachverständige Dipl.-Ing. Klaus N., angestellt bei der DEKRA Automobil GmbH, hatte für das Amtsgericht Oberndorf unter dem 13.10.2009 (Bl. 71/101 d.A.) und für das Landgericht Traunstein unter dem 09.06.2010 (Bl. 204 d.A.) Gutachten erstellt. Bereits in seinem Gutachten vom 13.10.2009 hatte der Sachverständige festgestellt, dass der Sockelbereich des gesamten Mobiliars des Wohnraums des Fahrzeugs auf einer Höhe von ca. 0 bis 13/15 cm über Boden stark verfault, das Holzmaterial in diesem Bereich stark aufgequollen sei, die Verleimung der einzelnen Schichten sowie des aufgebrachten Dekors sich komplett gelöst habe und das Material sich mit dem Finger ohne größere Krafteinwirkung durchdrücken und herausbrechen lasse. Stellenweise seien größere Bereiche nicht mehr vorhanden und bereits weggebrochen. Diese - mit absoluter Sicherheit bereits lange vor dem gegenständlichen Verkauf des Fahrzeugs vorhanden gewesenen und entstandenen Schäden (Zeitraum von mindestens 1 bis 1 1/2 Jahren) - seien durch den Vorbesitzer in nicht fachgerechter Weise außen sowie auch innen teilweise durch furnierte Holzplatten bzw. Bleche abgedeckt worden (Gutachten S. 9/10). In seinem Gutachten vom 09.06.2010 wies der Sachverständige N., stellungnehmend zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 13.01.2010, darauf hin, dass offensichtlich "die abgefaulten Fragmente vor Anbringen der Abdeckungen entfernt bzw. der Hauptschadensbereich durch Abtrennen entfernt" worden sei (Gutachten Seite 5). Entgegen der Angabe des Beklagten seien die festgestellten Schäden nicht nur im Eingangsbereich vorhanden, sondern auch im gesamten anderen Bereich des Mobiliars, wie auch z.B. im hinteren Bereich der Sitzgruppe, wo mit Sicherheit kein Spritz- oder Regenwasser hingelangen könne (Gutachten Seite 15).
    24

    Der Senat ordnete mit Beweisbeschluss vom 18.10.2011 eine weitergehende Begutachtung an, worauf der Sachverständige N. am 28.11.2011 (Bl. 329/339 d.A.) ein weiteres Gutachten erstellte.
    25

    Hierin setzte sich der Sachverständige N. im Detail mit der vom Beklagten in seiner Anhörung gegebenen Darstellung zur Anbringung der einzelnen Abdeckbretter/Bleche im Innenbereich des streitgegenständlichen Fahrzeugs auseinander.
    26

    Die am 15.11.2011 vorgenommene Demontage der noch an den Möbelkorpi befindlichen Abdeckungen erbrachte ein Ergebnis, das sich mit dem vom Beklagten in seiner Anhörung gemachten Angaben zum weitaus überwiegenden Teil nicht vereinbaren ließ:
    27

    So führte der Sachverständige zu Positionen 1/1a der Grundrissskizze aus: Die entfernten Abdeckbretter hätten auf der Innenseite keinerlei nennenswerte Feuchtigkeitsschäden gezeigt. Bei der Entfernung des nur noch lose aufliegenden Dekors im Bereich der abgedeckten Flächen zu Pos. 1 a sei festgestellt worden, dass der Möbelkorpus wie bereits an den anderen Stellen bis auf eine Höhe von ca. 17 bis 18 cm verfault ist, im Bereich bis zu 10 cm extrem stark verfault. Da das entsprechende Abdeckbrett nahezu keinerlei Beschädigungen aufweise, lasse dies nur den Schluss zu, dass die abgedeckte Fläche bereits in Mitleidenschaft gezogen worden sei, bevor das Abdeckbrett aufgesetzt wurde, da dieses sonst in gleichem Maße, zumindest ähnlichem Maße, durch Feuchtigkeit hätte beschädigt sein müssen (Gutachten vom 28.11.2011, Seiten 3/4).
    28

    Zu den Positionen 2 a und 2 b der Grundrissskizze führte der Sachverständige aus, in diesem Bereich liege ein extrem starker Fäulniszustand des Möbelkorpus vor, der sich bis auf eine Höhe von ca. 18 cm erstrecke; der extreme Korrosionszustand der bei der Position 2 a im Bereich der untersten Kante aus einer viereckigen Aussparung herausschauenden Schraube, die zum Teil bereits zersetzt war und nach der Montage des Abdeckbrettes lose auf dem Boden lag, belege, dass diese über einen sehr langen Zeitraum in feuchtem Milieu montiert gewesen sei. Im Bereich der Position 2 a und b sei der Fäulniszustand dermaßen ausgeprägt gewesen, dass beim Abnehmen der Abdeckbretter ca. 1/3 des ursprünglichen Möbelkorpus mit dem Abdeckbrett abgerissen worden sei. Von ihrer Struktur hätten die Abdeckbretter zu 1 a und 1 b her nicht den Abdeckbrettern zu 2 a und 2 b entsprochen, es habe sich hier um zwei verschiedene Dekore gehandelt. - Die Einlassung des Beklagten (Seite 5 des Protokolls), diese Bretter angebracht zu haben, um andere alte Bohrungen und Schraublöcher eines Müllsammlers abzudecken, habe sich nicht bestätigt, bei der Besichtigung seien in diesem Bereich keinerlei Bohrungen oder Schraublöcher vorgefunden worden.
    29

    Im Bereich der Position 3 sei das hinter der Sockel(Abdeck-)leiste befindliche Material stark in Mitleidenschaft gezogen worden. Die im Bereich der Position 3 befindliche Trennwand des Küchenblocks (mittlere Trennwand) zeige ebenfalls den extrem starken fortschreitenden Fäulnisprozess am Möbelkorpus. Hier sei festzustellen, dass der Möbelkorpus auf ca. 80% der Korpustiefe keinen Kontakt mehr zum Boden habe und trotzdem im Bereich von ca. 12 bis 14 cm oberhalb des Bodens stark verfault sei. Die fehlenden Korpusfragmente in diesem Schadensbereich seien bereits bei der Besichtigung im Jahre 2009 nicht mehr vorgefunden worden; dies wäre jedoch der Fall gewesen, wäre der Fäulnisprozess im gegenständlichen Bereich erst kürzlich, in den letzten 1 bis 1 1/2 Jahren vor 2009 eingetreten.
    30

    Bei Position 4 sei das auf dem Bild 21 erkennbare zugeschnittene Glattblech entfernt worden, wobei zum Zeitpunkt der Erstbesichtigung 2009 zwischen der Unterkante des Glattblechs und dem Teppichboden eine Abdeckleiste montiert gewesen sei. Damit aber könne nicht, wie der Beklagte am 28.09.2011 (Seite 4) erklärt habe, dieses Blech den Zweck erfüllt haben, ein eventuell leicht nach oben verwölbtes Bodenlaminat niederzudrücken; dies hätte nur durch die darunter montierte Aluminiumleiste geschehen können. Der auf Bild 27 dargestellte vom aufgesetzten Blech überdeckte Bereich offenbare eine Höhe des eingetretenen Fäulnisprozesses von ca. 14 bis 15 cm, während die 6 Befestigungsschrauben des Abdeckblechs eine nur relativ geringe korrosive Einwirkung zeigten. Da der Bereich im hinteren - von Feuchtigkeitseinflüssen von außen geschützten - Teil der Kabine liege, könne der vorgefundene Fäulniszustand nur über einen sehr langen Zeitraum, ca. 1 1/2 Jahre vor 2009, entstanden sein.
    31

    Im Bereich des Einschubfachs für die Gefrierbox (Position 5 und 5 a) hätten die seitlich an der Korpuswand angebrachten Bleche trotz erheblicher Kraft- und Werkzeuganwendung nicht entfernt werden können. Erkennbar sei jedoch (auf Bild 35) bei der Trennwand zwischen Nasszelle und Einschubfach der Gefrierbox, dass hier mittels Dichtmasse oder einer anderen plastischen Masse Schäden am Möbelkorpus abgedeckt worden seien. Diese Masse sei offensichtlich bis auf eine Höhe von ca. 10 bis 12 cm auf schadhaften Stellen des Möbelkorpus außen auf das Furnier aufgetragen worden; diese Spachtelmasse sei jedenfalls auf Bild 38 erkennbar, der Schadensbereich nach dem Auftrag dieser Spachtelmasse mit beige-brauner Farbe überstrichen worden. Die auf Bild 38 erkennbare Dichtmasse zwischen dem Laminatboden und dem am Boden liegenden Kunststoffwellrohr sowie am Übergang zur Position 5 a (Trennwand Nasszelle) mache einen stark gealterten Eindruck. Da an den stirnseitigen Schnittkanten der Einschnittstelle für das Wellrohr an der im Einschubfach verlegten Laminatplatte so gut wie keine Feuchtigkeitseinwirkung erkennbar gewesen sei, müssten die Fäulnisschäden an den anderen Möbelteilen vor der Verlegung dieses Laminatstücks eingetreten sein.
    32

    Der Sachverständige gelangte zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die nach der Demontage der noch vorhandenen Abdeckbretter festgestellten zusätzlichen Schäden in einem Zeitraum entstanden seien, der deutlich, 1 bis 1 1/2 Jahre, vor dem Oktober 2009 liege. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass sich das Fahrzeug seit der Besichtigung im September 2009 durch den Sachverständigen in ausgetrocknetem Zustand befand und der Möbelkorpus, egal an welcher der vorgezeichneten Positionen, nicht mehr feucht war. Das heißt, dass sowohl an der vorgefundenen Befestigungsschraube des Ladegeräts als auch an den sonstigen Fäulnisstellen der Korrosions- bzw. Fäulnisprozess nahezu völlig unterbrochen war. Für einen länger zurückliegenden Zeitraum des Schadenseintritts spreche auch der Zustand der Trennwand in Position 3, die massiv verfault sei, obwohl hier gar kein Kontakt mehr zum Boden bestehe und das fehlende Material weder bei der gegenständlichen noch bei der Besichtigung 2009 vorgefunden worden sei. Um diese Fäulnis in dieser Form hervorrufen zu können, müsse der Schaden zu einem Zeitpunkt eingetreten sein, als das Material noch Bodenkontakt gehabt habe.
    33

    Soweit der Beklagte die Anbringung von Blechen an den mit Ziffer 5 und 6 bezeichneten Stellen mit notwendiger Stabilisierung der Holzwände gegen eine an dieser Stelle im Wagen befindliche Gefriertruhe motiviert hat (Seite 4 des Protokolls), mag dies neben der hierdurch bedingten Bemäntelung von Feuchtigkeitsschäden ein weiterer Grund gewesen sein. Die vom Sachverständigen festgestellten umfangreichen Verspachtelungen sprechen jedenfalls dafür, dass die Holzwand aus den bekannten Gründen bereits schadhaft war.
    34

    Der für Holzschutz, Holzschutzverfahren, Holzschäden und Schadensanalyse öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Dipl.-Holzwirt Dr. B. beschrieb in seinem Gutachten vom 15.02.2012 (Bl. 348/358 d.A.) die Untersuchungsbereiche 1 bis 7 ausführlich; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Feststellungen unter Ziffer 3 seines Gutachtens (dort Seiten 3 bis 6) verwiesen. Der Sachverständige Dr. B. entnahm am 07.09.2011 noch im Rahmen des Ortstermins Proben und untersuchte diese anschließend mikroskopisch: Hierbei ergab sich Befall und Zerstörung des hölzernen Wandmaterials in den Untersuchungsbereichen 1 und 4 insbesondere durch Moderfäulepilze, die zum Wachstum eine anhaltend hohe Holzfeuchtigkeit von über 50% benötigen, was einer relativen Luftfeuchtigkeit von über 90% rH bei Temperaturen über 15 Grad entspricht. Die Pilze würden unter extremen Bedingungen wachsen, unter denen andere holzzerstörende Pilze nicht mehr zu wachsen vermögen. Um in den 7 Monaten zwischen Verkaufszeitpunkt und Begutachtung durch den Sachverständigen N. den jetzt vorgefundenen Zerstörungsumfang zu erreichen, hätte eine permanente Befeuchtung der Trennwände und Möbelseitenwände während dieses Zeitraums erfolgen müssen. Eine kurzfristige, wenn auch regelmäßig wiederkehrende Befeuchtung hätte als Lebensgrundlage für das Wachstum von Moderfäulepilzen und die damit verbundene Holzzerstörung nicht ausgereicht, weil das betroffene Holz immer wieder Zeit zum Abtrocknen gehabt hätte. Die Verfärbung der Einlegeböden, insbesondere des eingangstürseitigen Einlegebodens (der auf seinem Seitenbrett eine Vielzahl von Feuchtehorizonten aufweise) zeige, dass dennoch eine wiederkehrende Befeuchtung stattgefunden haben müsse. Wäre dies in dem vorgenannten 7- Monatszeitraum erfolgt, hätte eine gleichartige Holzzerstörung erfolgen müssen; an den Seitenbrettern sei aber keine Holzzerstörung festgestellt worden. Die sichtbaren Feuchtehorizonte an den Einlegeböden seien daher nach seiner Auffassung weit vor dem Oktober 2009 entstanden. Er nehme an, dass die Einlegeböden zur regelmäßigen Fußbodenreinigung aufgenommen worden seien und dadurch eine permanente Befeuchtung unterblieben sei. Damit gelangte der Sachverständige (vgl. Gutachten Seiten 7/8) gleichfalls wie der Sachverständige N. zu der Auffassung, dass die am 15.11.2011 festgestellten Holzzerstörungen bereits zum Verkaufszeitpunkt im März 2009 vorgelegen hätten.
    35

    Zu den mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vorgetragenen Einwendungen vom 04.04.2012 nahm der Sachverständige Dr. B. im Termin vom 25.04.2012 Stellung (Protokoll Seite 11 f.). Hierauf kann verwiesen werden; nach Auffassung des Sachverständigen, der sich das Gericht aufgrund seiner überzeugenden und nachvollziehbaren Erläuterungen anschließt, ändert sich an der im Gutachten vertretenen Einschätzung nichts.
    36

    Die Angaben des Beklagten in der Sitzung vom 28.09.2011, er habe die Abdeckungen an den Untersuchungsbereichen 1, 2 und 3 zeitgleich 2005 in Venezuela angebracht, erschien dem Sachverständigen Dr. B. (vgl. Gutachten S.9) nicht plausibel, da das im Untersuchungsbereich seinerzeit angebrachte Brett unregelmäßige Seitenflächen aufwies, die vorhandenen Abdeckungen an den Untersuchungsbereichen 2 und 3 aber nahezu rechtwinklig geformte Abdeckungen mit einer fast exakten Gehrungsfläche waren. Zudem ergäben Probenvergleiche, dass die Abdeckungen der Untersuchungsbereiche 2 und 3 materialgleich mit der Frontverkleidung des Tischpodestes sowie dem Bodenbelag des Tischpodestes waren. Für den Sachverständigen Dr. B. stand die Verwendung des gleichen Laminats daher nicht in Frage. Des Weiteren habe auch die Blechabdeckung im Untersuchungsbereich 4 aufgrund einer Differenz von 2 cm zu einem auf dem Tischpodest verlegten Laminat nicht die Funktion erfüllen können, das auf dem Fußboden verlegte Laminat herunterzudrücken.
    37

    Insgesamt entsprach nach Auffassung des Sachverständigen Dr. B. die im Oktober 2009 festgestellte Schädigung von Teilen der hölzernen Inneneinrichtung nahezu dem Zerstörungszustand zum Verkaufszeitpunkt. Die am Untersuchungstag 15.11.2011 vorhandenen Abdeckungen hätten in ihren Abmessungen dem darunter befindlichen Zerstörungsumfang entsprochen und die Zerstörungen vollständig verdeckt.
    38

    Aufgrund dieser Feststellungen der Sachverständigen, die auf jahrelange Erfahrung in ihren Fachgebieten verweisen können und sich, wie die eingeholten Gutachten und mündlichen Stellungnahmen belegen, eingehend und kritisch mit den vorgetragenen Behauptungen und Argumenten auseinandergesetzt haben, geht der Senat davon aus, dass die vom Beklagten genannten Gründe für das Anbringen der Abdeckungen im Innenraum des Wohnmobils vorgeschoben wurden, um die tatsächliche damalige Intention, Feuchtigkeitsschäden im Hinblick auf einen in absehbarer Zeit beabsichtigten Verkauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu bemänteln, zu verbergen
    39

    Auch die Zusammenschau mit den Zeugenaussagen ließ den Senat die Überzeugung gewinnen, dass der von den Sachverständigen festgestellte Zustand des Möbelkorpus des streitgegenständlichen Wohnmobils im Wesentlichen den Zustand bei Kaufvertragsabschluss und Gefahrübergang entsprach und der Beklagte auch zumindest den Feuchtigkeitsbefall der betroffenen Flächen und das hierin liegende Potenzial weiterer Schadensentwicklung erkannte, als er die den Gegenstand der Begutachtung bildenden Abdeckungen vor den jeweiligen Möbelschadstellen anbrachte; dass er mit einer durchaus beachtlichen weiteren Schadenentwicklung rechnete bzw. solche bereits wahrnahm, zeigt für den Senat der Umstand, dass diese Abdeckungen, seien sie aus Holz oder Blech, mit einem leichten Überstand exakt das Format aufweisen, wie die Beschädigungen am Mobiliar ( vgl. Anhörung des Sachverständigen N. vom 28.09.2011, Protokoll Seite 9).
    40

    Den vom Beklagten zu seiner Entlastung benannten Zeugen Herrmann E., Kfz.-Meister, der an dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine Gasdruckprüfung vornahm und hierüber am 01.07.2008 Rechnung erstellte, erachtete der Senat als glaubwürdig. Der bei seiner Aussage anwesende Sachverständige N. konnte jedoch dem Senat plausibel belegen, dass der Zeuge E. an den zwei Stellen, wo er im Fahrzeug Arbeiten durchgeführt hatte, die in dem Gutachten dokumentierten Schäden nicht wahrnehmen konnte bzw. nicht wahrgenommen hatte. Auf die Ausführungen des Sachverständigen hierzu im Termin vom 02.05.2012, Protokoll Seite 4, vorletzter und letzter Absatz, wird verwiesen.
    41

    Was die Aussage der Zeugin Annette H. angeht, hat der Senat nicht verkannt, dass diese als Ehefrau des Klägers "in dessen Lager" steht, von daher natürlicherweise eine Solidarisierung mit der klägerischen Rechtsverfolgung gegeben ist. Die für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht unwesentliche Bekundung der Zeugin, dass in Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug nach Kaufvertragsabschluss bis zur Besichtigung durch den Sachverständigen N. keine relevanten Feuchtigkeitseinwirkungen gegeben waren und erfolgen konnten, war besonders kritisch zu würdigen, ist aber glaubhaft, da sie sich mit den Feststellungen der Sachverständigen N. und Dr. B. deckt. Da die Zeugin zusammen mit ihrem Ehemann durch den Anruf der Firma S. Ende März 2009 bereits Kenntnis von der Feuchtigkeitsproblematik im streitgegenständlichen Fahrzeug besaß, war es auch lebensnah, dass die Zeugin und der Kläger auf ihrer Fahrt nach Griechenland hinsichtlich der Benutzung im Fahrzeug befindlicher Wasseranschlüsse erhebliche Vorsicht walten ließen. Den Umstand, dass im März 2009, unmittelbar nach Kaufvertragsabschluss, sich in dem Fahrzeug ein erhebliches Feuchtigkeitspotenzial befand und die Korpuswände der Möbel an einigen Stellen bereits erheblich angegriffen waren (wobei dies nach den Ausführungen der Sachverständigen bereits mit einer länger zurückliegenden Durchfeuchtung des Holzes zusammenhing), hat der bei der Firma S. und Sch. GbR seinerzeit beschäftigte Zeuge Heinrich K., dem ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits nicht unterstellt werden kann, zumal er schon seit längerer Zeit sein Arbeitsverhältnis mit dieser Firma beendet hat, überzeugend dargestellt.
    42

    Die Aussage der Zeugin Gertrud L., Ehefrau des Beklagten, erachtete der Senat im Hinblick auf die anderweitigen, insbesondere sachverständig getroffenen Feststellungen als nicht glaubhaft. Die Darstellung der Zeugin, es seien im Frühsommer 2005 durch ihren Mann 2 Bretter in dem Wohnmobil an Stellen angebracht worden, bei denen die bislang dort befindliche Verkleidung bzw. die Möbelbauteile rau geworden waren, nämlich links beim Eingang und rechts neben dem Eingang zur Duschkabine, dies sei deshalb geschehen, weil sie zum Putzen ein Vliesteil benutzt und immer das Gefühl gehabt habe, an den Stellen hängenbleiben zu können, ist nicht nachvollziehbar, wenn man berücksichtigt, in welcher Größe die Abdeckblenden an diesen Stellen dann angebracht wurden. Wenn es richtig wäre, wie die Zeugin aussagte, dass "die Wand ... nur unten ein bisschen rau" war, erklärt dies den Umfang der Abdeckung in keiner Weise. Ansonsten berichtete die Zeugin, dass Metallbleche im Fahrzeug innen zur Verstärkung der Holzwand gegen das Gewicht der eingebauten Gefriertruhe angebracht worden seien. Über Einzelheiten der Anbringung konnte sich die Zeugin nicht äußern, des Weiteren nicht zur Anbringung weiterer Metallbleche oder Metallplatten im Fahrzeuginneren. Sie sei ja auch nicht ständig dabei gewesen, wenn ihr Mann irgendwelche Arbeiten im Fahrzeuginneren verrichtet habe. Dem Senat erscheint es bei der Intensität der damaligen Nutzung des Fahrzeugs durch den Beklagten und seine Ehefrau und das doch sehr enge Zusammenleben in dem Fahrzeug wenig plausibel, dass der Beklagte und seine Ehefrau sich nicht über sämtliche der im Fahrzeug angebrachten Abdeckplatten miteinander ausgetauscht und dies besprochen hätten. In ihrer Aussage führt sie jedenfalls, über die vom Beklagten angegebene Motivation zur Anbringung weiterer "Abdeckteile" über die 2 "rauen Stellen" und die Verstärkung der Holzwand gegen das Gewicht der Gefriertruhe - wobei insoweit aber weitere Motive vorgelegen haben dürften - hinausgehend nichts zu weiteren "Abdeckteilen" aus. Ihre Aussage, bis zu dem Zeitpunkt des Verkaufs sei innen an dem Wohnmobil "an Feuchtigkeitsmängeln überhaupt nichts aufgefallen", ist ebenso pauschal wie ihre Angabe, der Allgemeinzustand des Fahrzeugs 2009 sei einwandfrei gewesen, was er jedenfalls nicht war. Dies ergibt sich bereits aus dem, was der Sachverständige Klaus N. anlässlich seiner Besichtigung vom 06.10.2009 - Bodenbelag und Bodenplatte einmal ausgenommen - an Schäden und Vorschäden festgestellt hat (vgl. sein Gutachten vom 13.10.2009, Ziffer 2.5 und 3.). Der Senat sieht das Aussageverhalten der Zeugin L. geprägt von der dominanten Persönlichkeit des Beklagten, der in der Verhandlung sich gegenüber den Sachverständigen in Bezug auf das Wohnmobil eine Überkompetenz zubilligte (kennzeichnend etwa die Äußerung im Termin vom 11.06.2012, das streitgegenständliche Fahrzeug gelte in Fachkreisen als unkaputtbar) sowie sich im Verfahren einer selbstherrlichen Verhaltensweise (vgl. auch vorprozessualen Schriftverkehr Anl. A K 6, Bl. 13/4 d.A., und Klageerwiderungsschrift, eingereicht beim Amtsgericht Obernburg, Bl. 23/4 d.A.) befleißigte. Dass die als Zeugin benannte Ehefrau unter solchen Umständen in Anwesenheit des Beklagten Probleme hatte, zu einer wahrheitsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts beizutragen, ist ein dem Senat aus zahlreichen anderen Beweisaufnahmen wohl vertrautes psychologisches Phänomen. Wenn das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung beim "fortgeschrittenen Alter des Beklagten und seiner Ehefrau" angesetzt hat, so führt es einen Aspekt ein, der im Rahmen der umfassenden Beurteilung der Glaubwürdigkeit regelmäßig nicht relevant ist - überspitzt ausgedrückt: Täuschung gegenüber Vertragspartnern und unwahre Angaben vor Gericht sind nach Erfahrung des Senats nicht auf bestimmte Altersklassen beschränkt. Hier nun zog der Senat aus den Sachverständigengutachten, deren mündlichen Erläuterungen und den Aussagen der als glaubwürdig erachteten Zeugen die Folgerung, dass weder die Darstellung des Beklagten zu den bei Kaufvertragsabschluss vorhandenen Mängeln noch zu seiner (fehlenden) Kenntnis hiervon zutreffen kann. Bewiesen ist nach dem Inbegriff der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats gerade das Gegenteil. Hieraus leitet sich die Unwirksamkeit des Ausschlusses der Sachmängelhaftung im Kaufvertrag gemäß § 444 BGB ab.
    43

    2.

    Im Einzelnen ist zur Begründung der zugesprochenen Berufungsanträge auszuführen:
    44

    a) Der zurückzugewährende Kaufpreis für das Fahrzeug betrug 35.000,-- EUR (Anlage K 1); hiergegen wurde die - nach erfolgter Aufrechnung noch verbleibende - Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.540,78 EUR verrechnet. Hinsichtlich der Frage, wie die Nutzungsentschädigung zu berechnen ist, bestanden seitens der Parteien kontroverse Vorstellungen.
    45

    Der Sachverständige Dipl.-Ing. Klaus N., Angehöriger der DEKRA Automobil GmbH, hat hierzu im Termin vom 02.05.2012 (Protokoll Seite 5) die Auffassung vertreten, für das streitgegenständliche Fahrzeug sei ein Nutzungsvorteil pro gefahrenen Kilometer in Höhe von 15 Cent anzusetzen. Er begründete dies mit einem Vergleich der bei üblichen Vermietungen von Wohnmobilen anfallenden Kilometersätze für gefahrene Mehrkilometer in Höhe von 36 Cent pro Kilometer. Der Sachverständige gab an, Wohnmobile wie das streitgegenständliche würden seines Wissens gewerblich nicht vermietet. Wohnmobile, bei denen 36 Cent pro Mehrkilometer anfielen, seien in der Regel größer als das streitgegenständliche, hätten mindestens 4 Schlafplätze und eine entsprechende voll funktionierende Infrastruktur. Vorliegend habe das Fahrzeug eine sehr hohe ursprüngliche Laufleistung von ca. 378.000 km aufzuweisen, zudem sei die Infrastruktur, bedingt durch eine defekte Duschwanne und eine nicht funktionierende Warmwasserleitung im Bereich des Küchenblocks nur begrenzt vorhanden gewesen. Insoweit kämen die zusätzlich gefahrenen Kilometer in Höhe von 7.500 nicht zu sehr zum Tragen.
    46

    Der Beklagte beruft sich darauf, nach der Rechtsprechung des BGH (VI ZR 27/68, Urteil vom 03.06.1969) würden die Gebrauchsvorteile an den fiktiven Mietwagenkosten für vergleichbare Fahrzeugtypen ausgerichtet; es sei dabei von einer prozentualen Anlehnung von 30 bis 40% an die jeweiligen Mietwagensätze auszugehen. Die Mietwagenkosten beliefen sich bei einem Mercedes-Benz Typ 1017 A 4x4 Allrad Turbo-Diesel mit der hier gegebenen Ausstattung und einer Mietdauer von 200 Tagen auf:

    -

    Miete: 200 Tage á 320,-- EUR,
    -

    zusätzlich: Km-Entschädigung: EUR 0,25 pro km,
    -

    Service-Kosten Abreise/Rückkehr: EUR 800,-- x 2.

    47

    Der Kläger hat sich der Auffassung des Sachverständigen angeschlossen, wonach der Nutzungsvorteil pro gefahrenen Kilometer in Höhe von 15 Cent anzusetzen ist. Hieraus ergäbe sich ein anzurechnender Betrag von 1.070,-- EUR.
    48

    Insoweit ist festzuhalten, dass Mietwagenkosten für (in der Regel neuwertige) Wohnmobile keine taugliche Bemessungsgrundlage für den Nutzungswert darstellen. Der Beklagte bezieht sich mit seinem Ansatz von 40% der Mietwagenkosten offensichtlich auf die Rechtsprechung zu § 249 BGB, bei der es jedoch um den Verlust von Gebrauchsvorteilen geht (vgl. Palandt, a.a.O., Bearbeiter Grüneberg, § 249, Rdnr. 52). Für gezogene Nutzungen gilt nach der Rechtsprechung jedoch ein anderer Maßstab; hier ist die Höhe gemäß § 287 ZPO im Wege der Schätzung durch zeitanteilige lineare Wertminderung zu ermitteln (vgl. Palandt, a.a.O., § 346, Rdnr. 10): Der Kaufpreis wird durch die Restnutzungsdauer (gebrauchte Sache) geteilt und der sich hieraus ergebende Tages-, Wochen- oder Monatssatz wird mit der tatsächlichen Nutzungszeit multipliziert; bei KFZ ist bei der Berechnung auf gefahrene Kilometer abzustellen. Bei Nutzfahrzeugen kann die Nutzungsentschädigung gemäß § 287 ZPO nach deren üblicherweise bei 200.000 km liegenden Gesamtlaufleistung für je 1000 Kilometer auf 0,5% des Anschaffungspreises geschätzt werden (vgl. OLG Stuttgart, DAR 98, 393 [OLG Stuttgart 05.08.1998 - 4 U 47/98]). Allerdings erscheint es, worauf das OLG Düsseldorf (BeckRS 2008, 22412) in seinem Urteil vom 28.04.2008 (1 U 273/07) hinweist, bei Wohnmobilen nicht sachgerecht, bei der Berechnung des Nutzungsvorteils nur auf die Kilometerleistung abzustellen, da Wohnmobile in mehr oder weniger erheblichem Umfang auch während der Standzeiten benutzt werden. Aus diesem Grund hat das OLG Düsseldorf (22. Senat) für eine wirklichkeitsnahe Schätzung der Gebrauchsvorteile auf die voraussichtliche Lebensdauer des Fahrzeugs, nicht auf die mutmaßliche Gesamtlaufleistung, abgestellt (Urteil vom 28.10.1994, OLGR 1995, 83). Dieser Ansatz erscheint zutreffend. Zu berücksichtigen ist hier, dass das Fahrzeug nach längerer anderweitiger Nutzung die Zulassung als Wohnmobil am 09.02.1998 erhielt. Das Fahrzeug stand zur Zeit des Verkaufs somit im 12. Jahr seiner Wohnmobilnutzung. Ausgehend von einer Reihe früherer beim Senat anhängiger Verfahren, in denen es um den Ansatz der Restnutzungsdauer von Nutzfahrzeugen ging, gelangt der Senat im vorliegenden Fall zu der Einschätzung, dass das streitgegenständliche Fahrzeug in seiner speziellen Verwendung als Wohnmobil gerade die Hälfte der voraussichtlichen Nutzungsdauer zurückgelegt hatte. Stellt man auf eine Restnutzungszeit von noch 12 Jahren ab, was dem Senat nicht unrealistisch erscheint, ergibt sich auf der Grundlage der Formel "Kaufpreis (35.000 EUR) geteilt durch Restnutzungsdauer (Stichtag 09.02. -, somit 142,66 Monate ab Kaufdatum) multipliziert mit Monaten tatsächlicher Nutzungszeit (7,75)" ein leicht abgerundeter Betrag von 1.902,50 EUR.
    49

    Was die seitens der Klagepartei mit Schriftsatz vom 21.05.2012 (Seite 3) erklärte Aufrechnung betrifft, wurde die Rechnung der Fa. L. vom 04.05.2012 (Anlage K 13) hinsichtlich der Kosten für die Besichtigung der Sachverständigen und der auf die Einstellgebühren für Mai und Juni 2012 entfallenden Umsatzsteuer in Höhe von 361,72 EUR gegen die Nutzungsentschädigung verrechnet (zur Ersatzpflicht hinsichtlich dieser Rechnung siehe unten b). Folge davon ist, dass sich die Nutzungsentschädigung infolge der Aufrechnung auf den Betrag von 1.540,78 EUR reduziert, was zu dem in Ziffer II zuerkannten Hauptsachebetrag von 33.459,22 EUR und zugleich unter Ziffer VII zur Klageabweisung im Übrigen führt. Da der Klägervertreter den unter Ziffer V gestellten Klageantrag (Schriftsatz vom 15.03.2010) nicht zeitlich befristet hat, ist die Aufrechnungserklärung dahin auszulegen, dass die Netto-Beträge für Mai und Juni 2012 nicht zur Aufrechnung gestellt wurden; diese sind antragsgemäß in Ziffer V des Urteilstenors enthalten.
    50

    b) Der Anspruch auf Ersatz der Einstellkosten sowie der von der Fa. L. im Zusammenhang mit den Besichtigungsterminen der Sachverständigen berechneten Kosten ist nicht als Schadensersatz statt der Leistung zu qualifizieren, sondern auf Schadensersatz "neben der Leistung" (§ 280 Abs. 1 BGB) gerichtet, steht daher schon seiner Art nach nicht in einem Alternativitätsverhältnis zum Aufwendungsersatz nach §§ 437 Nr. 3, 440, 284 BGB. Damit sind nach §§ 437 Nr. 3, 440, 280 Abs. 1 BGB - wie unter Ziffer V des Tenors ausgeurteilt - die seit 1. November 2011 angefallenen Einstellgebühren für das Wohnmobil zu ersetzen; diese sind bis April 2012 gemäß Rechnung der Fa. L. (Anlage K 3/12) vom 16.03.2012 in jeweiliger Höhe von netto 50,-- EUR, die Netto-Beträge für Mai und Juni 2012 durch Anlage K 13 nachgewiesen. Auch die Kosten, die die Fa. L. im Zusammenhang mit den Fahrzeugbesichtigungen durch die Sachverständigen berechnete, sind kausal durch das täuschende Verhalten des Beklagten verursacht worden und damit ersatzfähig.
    51

    c) Ersatzfähig gemäß §§ 437 Nr. 3, 440, 284 BGB sind auch die vom Kläger auf das streitgegenständliche Fahrzeug im Vertrauen auf dessen Mangelfreiheit getätigte Aufwendungen, die infolge der Mangelhaftigkeit der gekauften Sache vollständig oder teilweise nutzlos geblieben sind (vgl. Palandt, a.a.O., Bearbeiter Weidenkaff, § 437, Rdnr. 41):
    52

    Kompressorkühlschrank laut Rechnung vom 10.09.2009 (Anlage K 4) in Höhe von 786,-- EUR,
    53

    Austauschkosten Kühlschrank laut Rechnung vom 21.09.2009 (Anlage K 5) von 229,57 EUR,
    54

    Gasschlauch und Montage laut Rechnung vom 14.04.2009 (Anlage K 6) in Höhe von 57,66 EUR,
    55

    Werkstattrechnung für Batterie-Erneuerung und Probefahrt vom 04.09.2009 (Anlage K 7) in Höhe von 500,77 EUR,
    56

    Erneuerung des Luftkompressors, diverse Wartungs- und Inspektionsarbeiten laut Rechnung vom 29.09.2009 des Mercedes-Benz-Service B. (Anlage K 8) von 1.010,51 EUR,
    57

    Kauf 5 neuer Reifen am 12.08.2009 (Anlage K 9) für 2.500,-- EUR,
    58

    Ölwechsel und Filtererneuerung / diverse Arbeiten laut Rechnung vom 14.04.2009 der Fa. B. (Anlage K 10) in Höhe von 1.006,15 EUR,
    59

    Rechnung über diverse Ein- und Umbauten im Fahrzeug vom 09.04.2009 der Fa. S. und Sch. GbR (Anlage K 11) vom 09.04.2009 in Höhe von 5.707,92 Euro.
    60

    Was die Aufwendungen hinsichtlich des Fahrzeugs angeht, wurde im Termin vom 11.06.2012 seitens des Beklagtenvertreters unstreitig gestellt, dass die Beträge anfielen und bezahlt wurden. Bestritten wurde, dass die von der Klageseite bezahlten Beträge der Höhe nach angemessen seien und hinsichtlich der Verwendungen, dass diese notwendig sowie angemessen waren.
    61

    Für die Anwendbarkeit des § 284 BGB sind Notwendigkeit sowie Angemessenheit der Verwendungen keine maßgebenden Kriterien. Wie der BGH in seinem Urteil vom 20.07.2005 (VIII ZR 275/04, abgedruckt in BGHZ 163, 281 f.) ausführt, sind Eigentum, Besitz und Nutzung einer mangelfreien Sache die Leistung, auf deren Erhalt der Käufer vertraut und die er zum Anlass für Aufwendungen auf die Kaufsache nimmt. So verstanden hat der Käufer auch das Recht, die Kaufsache nach seinen Vorstellungen zu verändern und seinen Nutzungsvorstellungen anzupassen, was freilich mit der Erklärung des Rücktritts endet. Die unter c) aufgeführten verfahrensgegenständlichen Rechnungen datieren sämtlich vor der Rücktrittserklärung und enthalten auch nur vor dem jeweiligen Rechnungsdatum ausgeführte Arbeiten. Ob Zubehörteile, die der Käufer in das später wegen Mangelhaftigkeit zurückgegebene Fahrzeug hat einbauen lassen, für ihn anderweitig verwendbar wären, ist für die Ersatzpflicht des Verkäufers grundsätzlich ohne Bedeutung (so BGH im oben angegebenen Urteil).
    62

    Dass die Aufwendungen des Klägers für Zusatzausstattung des gekauften Fahrzeugs auch ohne die Pflichtverletzungen des Beklagten - d.h. im Falle der Mangelfreiheit des verkauften Fahrzeugs - ihren Zweck verfehlt hätten, ist nicht erweislich. Daß die beauftragten Service- und Ein-/Umbau-Maßnahmen getätigt wurden, die abgerechneten Tätigkeiten und Einbauten erfolgten, ist - nach Vorlage der Rechnungen - nicht in Abrede gestellt worden.
    63

    Soweit die Behauptung des Beklagten, die Rechnung der Fa. Die C.p. vom 09.04.2009 sei überhöht, impliziert, dass die finanziellen Aufwendungen des Klägers insoweit ihren Zweck verfehlten, ist zu differenzieren:
    64

    Wie der Sachverständige N. in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 20.07.2012 (Bl. 438/439) ausführt, hätte hier nur eine grobe Schätzung erfolgen können, welcher Zeitaufwand für welche Tätigkeiten vonnöten war. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Zeuge Heinrich K., der 2009 bei der Fa. S. beschäftigt war, in seiner Einvernahme vor dem Senat am 28.09.2011 (dortiges Protokoll Seite 6 f.) die Richtigkeit seiner vor dem Landgericht Traunstein am 16.03.2010 gemachten Angaben (dort Protokoll Seite 4 f.) bestätigt hat. Der Zeuge K. führte hierin aus, die Arbeiten an dem streitgegenständlichen Fahrzeug hätten sich sicher über 14 Tage erstreckt, auf dieser Rechnung seien die Arbeiten ausgeführt, die sie damals durchgeführt hätten. Die alte kaputte Duschwanne sei herausgerissen worden, eine neue eingebaut worden, wozu ein neuer Abfluss habe gebohrt werden müssen. In der Küche sei die Arbeitsplatte erneuert, da auch ein neues Waschbecken und ein neuer Gasherd eingebaut worden, im hinteren Bereich des Wohnmobils sei eine neue Verkleidung im Schlafbereich eingebaut und ein Radio installiert worden. Im Badbereich seien noch neue Schränke eingebaut, außerdem der Abfluss und die Wasseranlage im Badbereich neu installiert worden. Im Hinblick auf diese Schilderung des Zeugen geht der Senat nicht von einer Zweckverfehlung aus, da die vom Kläger intendierte Umgestaltung ja erfolgt ist. Eine überhöhte Stundenanzahl ließ sich nach den Ausführungen des Sachverständigen N. vom 20.07.2012 auch nicht mehr feststellen. Was den berechneten Stundensatz angeht, so ist dem Senat aus anderen Verfahren bekannt, dass sich die Bandbreite der Stundensätze, nach denen sich der Arbeitslohn einer Kfz-Werkstatt berechnet, 2008 in Deutschland - bezogen auf alle Werkstätten - von 40,-- bis 120,-- EUR und im Durchschnitt auf 67,-- EUR belief. Ein Stundensatz von 72,50 EUR begegnet von daher keinen Bedenken, zumal es die aus § 284 BGB abzuleitenden Kriterien für die Ersatzpflicht der Wahl des Eigentümers überlassen, eine billigere oder teuerere Werkstatt zu beauftragen (anmerkend: die in den Rechnungen der Fa. B. vom 14.04.2009 (Anlage K 10) und 29.09.2009 (Anlage K 8) ausgewiesenen Arbeitswerte von 7,10 EUR - je für 6 Minuten - ergeben einen Stundensatz von 71,-- EUR).
    65

    Auch wenn ein Preis für komplette Winterbereifung von 2.500,-- EUR hoch erscheinen mag - andererseits bei mindestens 19,5 Zoll messenden Reifen nicht ungewöhnlich - liegen auch diese Aufwendungen im Rahmen der klägerischen Entschließungsfreiheit und sind damit nach § 284 BGB als ersatzfähig anzusehen.
    66

    Die Rechnungen der Fa. B. vom 14.04.2009 (Anlage K 10) und 29.09.2009 (Anlage K 8) weisen keine Auffälligkeiten auf und entsprechen auch von dem angeführten ausgetauschten Material her üblichen Erneuerungs- und Servicearbeiten. Der Kläger hat dabei auf sämtliche bezogenen Ersatzteile einen Nachlass von 10% erhalten. Die für bestimmte Arbeiten von dem Mercedes-Benz-Service berechneten Festpreise sowie die weiteren nach Arbeitswerten berechneten Tätigkeiten (für die der Kläger wiederum eine 10%-ige Ermäßigung erhalten hat) gehen nicht über das übliche Maß hinaus.
    67

    Auch hinsichtlich der weiteren vorgelegten Rechnungen ergeben sich gegen die Ersatzfähigkeit dieser unter Buchstabe c) aufgeführten klägerischen Aufwendungen auf das streitgegenständliche Fahrzeug keine Bedenken.
    68

    d) Wie in Ziffer IV des Urteilstenors ausgeurteilt, befindet sich der Beklagte mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Annahmeverzug. Das Schreiben des Klägervertreters vom 14.10.2009 (Anlage K 8), mit dem dieser den Rücktritt erklärt hatte, beinhaltete die Aufforderung, das Fahrzeug bis 31.10.2009 zurückzunehmen; dieser Aufforderung war nicht entsprochen worden.
    69

    e) Die unter Ziffer II ausgeurteilten Zinsen ergeben sich aus § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB: Das Schreiben vom 14.10.2009 enthielt die Aufforderung zur Rückzahlung der 35.000,-- EUR Kaufpreis; mit der Rücktrittserklärung trat die Fälligkeit ein und die Mahnung wurde mit der die Fälligkeit begründenden Handlung verbunden. Die zu Ziffer IV des Urteilstenors ausgeurteilten Zinsen beruhen auf der Klageerweiterung gemäß klägerischem Schriftsatz vom 15.03.2010 (Bl. 173/175 d.A.); dieser Schriftsatz wurde im Verhandlungstermin des Landgerichts Traunstein vom 16.03.2010 (Bl. 177/189 d.A.) dem Beklagtenvertreter übergeben und damit anhängig gemacht (§ 286 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB).
    70

    f) Die aus dem arglistigen Verschweigen des Mangels gemäß §§ 437 Nr. 3, 440, 280 Abs. 1 BGB resultierende Schadensersatzpflicht erfasst auch die adäquat kausal verursachten außergerichtlichen Kosten für die Einschaltung eines Anwalts bei einem letztlich durch den zurückgeforderten Kaufpreis bestimmten Gegenstandswert von 35.000,-- EUR und einer 1,3-fachen Gebühr. Es ergibt sich hieraus der unter Ziffer VI des Urteilstenors ausgeurteilte Betrag von 1.307,81 EUR
    71

    3.

    Die in Ziffer VII des Urteilstenors ausgesprochene Klageabweisung im Übrigen beruhte auf der Verrechnung des Nutzungsvorteils, wie oben unter Ziffer 2. a) dargelegt.
    72

    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Z. 1 ZPO: die geringfügige Klageabweisung hinsichtlich eines Bruchteils des zurückgeforderten Kaufpreises wirkt sich kostenmäßig nicht aus.
    73

    Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
    74

    Die Revision war nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO): Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung beruht auf einer umfassenden Würdigung des Beweisergebnisses, d.i. der Aussagen der Parteien und Zeugen, von denen sich der Senat einen eingehenden persönlichen Eindruck verschafft hat, sowie von Sachverständigengutachten, die sich ihrerseits an den Zeugenaussagen zu orientieren hatten. In materiell-rechtlicher Hinsicht, auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des streitgegenständlichen Falls, wurde von höchstgerichtlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung nicht abgewichen.

    Verkündet am 24.10.2012

    RechtsgebietBGBVorschriften§ 284 BGB § 437 Nr. 2 BGB § 437 Nr. 3 BGB § 440 BGB § 444 BGB