Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Regress

    Regress des Versicherers gegen Autovermieter bzw. vermietende Werkstatt abwehren

    Zunehmend, wenn auch längst noch nicht flächendeckend, wenden Gerichte den subjektbezogenen Schadenbegriff auch auf die Mietwagenthematik an. Die Folge dieses Trends zum „Mietwagenrisiko“ ist, dass auf der Grundlage der Vorteilsausgleichsabtretung punktuelle Regressansprüche gegen Autovermieter bzw. die vermietende Werkstatt (im Folgenden werden beide als „Autovermieter“ zusammengefasst) erhoben werden.

    Der kluge Autovermieter baut vor

    Die beste Prophylaxe des Autovermieters gegen den „zu teuer“-Einwand ist eine klare Preisvereinbarung im Mietvertrag. Denn der Versicherer kann – weil er aus abgetretenem Recht des Geschädigten vorgeht – im Regress nichts verlangen, was der Geschädigte in seiner Rolle als Mieter vor der Zession nicht auch hätte verlangen können.

     

    Wenn der Mieter mit dem Vermieter einen Betrag vereinbart hat und dieser Betrag berechnet wurde, kann der Mieter nichts zurückverlangen. Allenfalls könnte dann eine Verletzung einer Aufklärungspflicht die Grundlage sein. Doch ein vereinbarter Tarif etwa in Höhe der vom Schwacke-Mietpreisspiegel ermittelten Beträge löst sicher keine solche Aufklärungspflicht aus. Der BGH sieht die nämlich nur bei „deutlich über dem Üblichen“ liegenden Tarifen (BGH, Urteil vom 21.11.2007, Az. XII ZR 128/05, Rz. 10, Abruf-Nr. 251205).