· Nachricht · NW-Kauf
LG Bremen: Keine Abnahmeverpflichtung des Käufers vor Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil II
Der Käufer eines Kraftfahrzeugs darf die Annahme und Zahlung verweigern, solange der Verkäufer nicht die Zulassungsbescheinigung Teil II übergibt. Er gerät insbesondere nicht in Annahmeverzug. Zu dem Schluss ist das LG Bremen gelangt.
Eine Wohnmobil-Händlerin klagte gegen einen Käufer auf Schadenersatz (Schadenspauschale in Höhe von 15 Prozent), weil der Käufer die Abnahme eines bestellten Wohnmobils verweigert hatte. Der Grund für die Weigerung des Käufers: Die Händlerin konnte ihm bei der geplanten Übergabe die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht übergeben, da diese noch bei der Bank des Herstellers hinterlegt war. Die Händlerin forderte dennoch die Zahlung und Abnahme. Eine Abnahme durch den Käufer unterblieb.
Das LG Bremen wies die Schadenersatzklage der Händlerin ab: Dem Anspruch auf Schadenersatz aufgrund der Nichtabnahme stand entgegen, dass der Käufer keine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt hatte, da er sich auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bzw. ein Zurückbehaltungsrecht gemäß den §§ 320, 273 BGB berufen konnte.
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