25.07.2014 · Fachbeitrag · NW-Handel
Rücktritt bei Minderleistung des Motors unter zehn Prozent
Beim Bruch einer Beschaffenheitsvereinbarung lässt sich die Rücktrittserheblichkeit kaum wegdiskutieren, selbst wenn die Minderleistung des Motors unter zehn Prozent liegt. Ist sie höher, ist der Rücktritt allemal gerechtfertigt, wie ein – auch technisch interessantes – Urteil des LG Nürnberg-Fürth deutlich macht.
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