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  • · Fachbeitrag · NW-Handel

    Nachbesserung: Fabrikneues Fahrzeug muss fabrikneu bleiben

    | Verlangt der NW-Käufer die Beseitigung von Mängeln, verzichtet er damit nicht auf die vereinbarte Beschaffenheit der Fabrikneuheit des Fahrzeugs. Erreichen die Nachbesserungsarbeiten diesen Auslieferungsstandard nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, entschied der BGH. |

     

    Es ging um den Kauf eines neuen BMW 320d. Wegen Schäden an der Lackierung und der Karosserie verweigerte der Käufer die Abnahme und verlangte unter Fristsetzung Beseitigung der Schäden. Nach Meinung eines Sachverständigen waren die Nachbesserungsarbeiten nicht ordnungsgemäß, weshalb der Käufer die Übernahme des Fahrzeugs erneut ablehnte und vom Kauf zurücktrat. Wegen der Anzahlung und der Kosten für Finanzierung und Begutachtung ging die Sache durch drei Instanzen - mit ganz unterschiedlichen Resultaten. Der BGH hat sich in letzter Instanz auf die Seite des Käufers gestellt und den Rücktritt anerkannt. Der Käufer eines Neuwagens könne grundsätzlich erwarten, dass die von ihm verlangte Nachbesserung technisch den Zustand herbeiführt, der dem werksseitigen Auslieferungsstandard entspricht. Werde dieses Ziel verfehlt, könne der Käufer vom Vertrag zurücktreten, sofern der Mangel erheblich ist. Das hat der BGH im konkreten Fall unter Hinweis auf den hohen Stellenwert des Kriteriums „fabrikneuer Zustand“ bejaht (BHG, Urteil vom 6.2.2013, Az. VIII ZR 374/11; Abruf-Nr. 130456).

    Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 3 | ID 38026370