Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · NW-Handel

    Ersatzlieferung kann auch bei Neuwagen ausgeschlossen sein

    | Manche NW-Käufer verlangen statt Mängelbeseitigung einen Fahrzeugtausch. Das funktioniert vom Ansatz her nur, wenn ein gleichartiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht, sprich überhaupt noch mit der entsprechenden Motorisierung gebaut wird, wie ein Urteil des OLG Nürnberg zeigt. |

     

    Im Urteilsfall hatte der Käufer einen neuen Alfa Romeo 159 (5-Zylinder-Diesel mit 154 kW) von einem EU-Händler erworben. Dieser sollte das Fahrzeug erst beschaffen (Import, eventuell Tageszulassung). Nach der Auslieferung im September 2008 traten innerhalb der Sechsmonatsfrist Motorprobleme auf. Der Händler bat den Käufer, ihm das Fahrzeug vorzustellen, um etwaige Mängel beseitigen zu können. Der Käufer bestand jedoch auf Ersatzlieferung, womit er in erster Instanz Erfolg hatte. Das Berufungsgericht hat den Einwand des Händlers „Ersatz hab ich nicht und krieg ich auch nicht mehr rein“ akzeptiert. Ein Fahrzeug mit einer deutlich geringeren Motorisierung (hier: statt 2,4 l/154 kW nur 2 l und 100 oder 125 kW) sei einem ansonsten baugleichen Fahrzeug nicht vergleichbar, eine Nacherfüllung per Ersatzlieferung im Rechtssinn sei unmöglich. Unstreitig wurde der 159er ab November 2010 mit einem „kleineren“ Motor hergestellt, im Oktober 2011 wurde die Produktion ganz eingestellt (OLG Nürnberg, Urteil vom 15.12.2011, Az. 13 U 1161/11; Abruf-Nr. 120118; eingesandt von Rechtanwalt Jürgen Frese, Heinsberg).

    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 3 | ID 31821330