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  • · Fachbeitrag · Kfz-Leasing / Autokauf

    Nutzungsentschädigung bei Rücktritt von Kauf- oder Leasingvertrag mit oder ohne Umsatzsteuer?

    | Wie im Fall des Rücktritts vom Kfz-Kaufvertrag herrscht bei der mangelbedingten Rückabwicklung eines Kfz-Leasingvertrags Streit darüber, ob die Nutzungsentschädigung der Umsatzsteuer unterliegt. Das LG Marburg geht in seiner Entscheidung zu einem Leasingvertrag von der Umsatzsteuerpflicht aus, moniert aber, dass im konkreten Fall die Umsatzsteuer doppelt berücksichtigt wurde. Teils gleicher, teils anderer Ansicht ist das Berliner Kammergericht (KG) im Fall eines Kaufvertrags. |

     

    LG Marburg: Umsatzsteuerpflicht ja - aber nicht doppelt

    Im Marburger Fall hatte der Leasingnehmer einen BMW X 5 mit einer Laufleistung von 55.303 km nach dem Rücktritt vom Kauf zurückgegeben. Die Leasinggeberin berechnete eine Nutzungsentschädigung von 23.356 Euro auf der Basis der 0,67-Prozent-Formel unter Ansatz eines Bruttokaufpreises von 63.035 Euro. Diesem Betrag schlug sie 19 Prozent Umsatzsteuer auf. Damit berücksichtigte sie die Umsatzsteuer doppelt. Das war zu viel (LG Marburg, Urteil vom 28.1.2013, Az. 1 O 65/12; Abruf-Nr. 132847).

     

    Dass die Nutzungsvergütung als Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung umsatzsteuerpflichtig sei, sah das LG Marburg als unstrittig an. Das zeigt der Hinweis des LG auf das BGH-Urteil vom 12. Januar 1994 (Az. VIII ZR 165/92). Darin geht es um die Nutzungsvergütung bei Rücknahme von Vorführwagen und gefahrenen Lagerwagen im Rahmen eines Vertragshändlervertrags.