· Fachbeitrag · Kfz-Kaskoversicherung
OLG Hamm: Umweltbonus kann von Neupreisentschädigung nicht abgezogen werden
| Muss der Vollkasko-Versicherer eine Neupreisentschädigung leisten, kann er den Bundesanteil des sog. Umweltbonus nicht als orts- und marktüblichen Nachlass in Abzug bringen, so das OLG Hamm. |
Versicherer will Umweltbonus abziehen
Ein Elektro-Pkw hatte einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten. Beim Kauf des Pkw hatte der VN den sog. Umweltbonus (Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen vom 28.05.2019) erhalten. Dieser teilte sich in einen Bundesanteil und einen entsprechenden Herstelleranteil. Der Versicherer hat den Umweltbonus in voller Höhe bei der Neupreisberechnung in Abzug gebracht.
In den AKB hieß es u. a.: „Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Empfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe.“
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